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Energie & Management > Klimaschutz - Doppelbesteuerung von CO2-Emissionen beendet
Quelle: Fotolia / frenta
Klimaschutz

Doppelbesteuerung von CO2-Emissionen beendet

Deutsche Unternehmen werden vom nationalen CO2-Preis befreit, wenn sie schon europäische ETS-Zertifikate für Emissionen erworben haben. Das beschloss der Bundestag in einer Verordnung.
Unternehmen, die fossile Brennstoffe zur Energieerzeugung beispielsweise in Kraftwerken oder die Industrieproduktion einsetzen, müssen dafür CO2-Zertifikate im europäischen ETS-Handel erwerben. Der Preis liegt dafür aktuell bei knapp 80 Euro/Tonne CO2. Durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) führte die Bundesregierung ab 2021 eine nationale CO2-Steuer auch für Kraftstoffe und Heizmaterialien aus fossilen Quellen ein. Dieser liegt aktuell bei 30 Euro/Tonne CO2 und soll künftig steigen.

Dabei hat sich herausgestellt, dass einige Unternehmen doppelt besteuert werden, weil sie unter beide Regelungen fallen. Diese Ungleichheit heilte der Bundestag am 26. Januar 2023 mit der Annahme der Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen. Die Verordnung hatte der Ausschuss für Klimaschutz und Energie entworfen, einzig die Fraktion der AfD votierte dagegen.

Doppelbesteuerung vermeiden oder zurückzahlen

Paragraf 11 Absatz 2 des BEHG sieht eine vollständige finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne des Paragrafen 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vor, für die nach dem BEHG Emissionszertifikate abgegeben wurden und für deren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage bereits nach dem TEHG Berechtigungen abgegeben werden müssen. Dies gilt ab 2021, also auch für bereits gezahlte Steuern.

Die Bundesregierung schreibt in der Verordnung, dass eine Doppelbelastung bereits durch eine Befreiung des Verantwortlichen von der Abgabepflicht für Lieferungen an ETS-Anlagen vermieden werden sollen (Paragraf 7 Absatz 5 des BEHG). Wenn dies nicht möglich ist, soll die BEHG-Steuer zurückgezahlt werden. „In Fällen, in denen Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage vorab nicht zu vermeiden sind, wird mit der vorliegenden Verordnung die gesetzlich vorgesehene nachträgliche Kompensation ermöglicht“, so der Wortlaut der Verordnung.

Freitag, 27.01.2023, 13:23 Uhr
Susanne Harmsen
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Doppelbesteuerung von CO2-Emissionen beendet
Deutsche Unternehmen werden vom nationalen CO2-Preis befreit, wenn sie schon europäische ETS-Zertifikate für Emissionen erworben haben. Das beschloss der Bundestag in einer Verordnung.
Unternehmen, die fossile Brennstoffe zur Energieerzeugung beispielsweise in Kraftwerken oder die Industrieproduktion einsetzen, müssen dafür CO2-Zertifikate im europäischen ETS-Handel erwerben. Der Preis liegt dafür aktuell bei knapp 80 Euro/Tonne CO2. Durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) führte die Bundesregierung ab 2021 eine nationale CO2-Steuer auch für Kraftstoffe und Heizmaterialien aus fossilen Quellen ein. Dieser liegt aktuell bei 30 Euro/Tonne CO2 und soll künftig steigen.

Dabei hat sich herausgestellt, dass einige Unternehmen doppelt besteuert werden, weil sie unter beide Regelungen fallen. Diese Ungleichheit heilte der Bundestag am 26. Januar 2023 mit der Annahme der Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen. Die Verordnung hatte der Ausschuss für Klimaschutz und Energie entworfen, einzig die Fraktion der AfD votierte dagegen.

Doppelbesteuerung vermeiden oder zurückzahlen

Paragraf 11 Absatz 2 des BEHG sieht eine vollständige finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne des Paragrafen 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vor, für die nach dem BEHG Emissionszertifikate abgegeben wurden und für deren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage bereits nach dem TEHG Berechtigungen abgegeben werden müssen. Dies gilt ab 2021, also auch für bereits gezahlte Steuern.

Die Bundesregierung schreibt in der Verordnung, dass eine Doppelbelastung bereits durch eine Befreiung des Verantwortlichen von der Abgabepflicht für Lieferungen an ETS-Anlagen vermieden werden sollen (Paragraf 7 Absatz 5 des BEHG). Wenn dies nicht möglich ist, soll die BEHG-Steuer zurückgezahlt werden. „In Fällen, in denen Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage vorab nicht zu vermeiden sind, wird mit der vorliegenden Verordnung die gesetzlich vorgesehene nachträgliche Kompensation ermöglicht“, so der Wortlaut der Verordnung.

Freitag, 27.01.2023, 13:23 Uhr
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