Eine Projektgruppe „Entgelte für eingesparte Netznutzung“ hat ein kompliziertes und restriktives Verfahren für die Ermittlung des Entgelts für vermiedene Netznutzung vorgeschlagen. Dieses ist laut Verbändevereinbarung Strom II (VV II) von dem Netzbetreiber an dezentrale Einspeiser zu zahlen.
Zur Erinnerung: Die am 13. Dezember 1999 verabschiedete VV II hat allen Netznutzern den Zugang zum Strommarkt über Punkttarife eröffnet. Dafür bezahlt der Verbraucher die Netznutzung so, als ob der gesamte von ihm bezogene Strom auf der Höchstspannungsebene eingespeist worden wäre. Für die Kostenwälzung zwischen den Netzbetreibern sind aber die tatsächlich gemessene Jahreshöchstlast sowie der von
Freitag, 2.11.2001, 15:07 Uhr
Jan Mühlstein
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