Obwohl die Deutsche BP AG mit Sitz in Bochum die Aufnahme des Handels mit Emissionszertifikaten begrüßt, sieht sich das Unternehmen im Bezug auf die Zuteilungsbescheide für die eigenen Raffineriegesellschaften benachteiligt.
Wie BP mitteilte, gehe es bei dem bereits eingelegten Teil-Widerspruch gegen die Zuteilung um die „nicht überschaubaren Folgen“ der so genannten Ãœberschreitungsklausel (§ 4 Abs. 4 Zuteilungsgesetz) in Verbindung mit der so genannten Optionsregel (§7 Abs. 12 Zuteilungsgesetz). Die Optionsregel führe dazu, dass die davon Gebrauch machenden Unternehmen bis zum Ende der Handelsperiode im J
Dienstag, 18.01.2005, 14:25 Uhr
Andreas Kögler
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