Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt darf den betroffenen Unternehmen auch weiterhin eine Verwaltungsgebühr für die Kontenführung im europäischen Emissionshandel in Rechnung stellen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem betreffenden Verfahren bestätigt, dass die Gebührenerhebung auf Grundlage der Emissionshandels-Kostenverordnung (EHKostV 2007) rechtmäßig ist. Wie die DEHSt mitteilte, hatte der Betreiber einer Glas-Schmelzanlage in einem einstweiligen Rechtsschutz-Verfahren gegen den Gebührenbescheid Bedenken geäußert und die vorläufige Zurückzahlung der
Donnerstag, 15.12.2005, 12:41 Uhr
Andreas Kögler
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