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Die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur, die für alle Regulierungsfragen der Gas-Netzentgelte zuständig ist, hat am 26. Juni dieses Jahres darauf hingewiesen, dass zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres Kosten- und Erlösdaten für das das vorangegangenen Jahr an die Regulierungsbehörde zu liefern sind.
In §5 ARegV (Anreizregulierungsverordnung) ist festgelegt, dass die Differenz zwischen der Erlösobergrenze und den vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen jährlich auf einem Regulierungskonto verbucht wird. Über das Regulierungskonto erfolgt auch der Abgleich der Kosten des Netzbetreibers, die in §11 ARegV näher beschrieben sind. A
Freitag, 27.06.2014, 10:15 Uhr
Fritz Wilhelm
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