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Energie & Management > Recht - Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Stromtrasse ab
Quelle: Fotolia / Paulsen
Recht

Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Stromtrasse ab

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage gegen eine Höchstspannungstrasse zwischen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz abgewiesen. Mit dem Bau hat Amprion schon vorher begonnen.
Der Übertragungsnetzbetreiber Amprion will eine neue 380-kV-Freileitung zwischen den Umspannwerken Kruckel (Dortmund) und Dauersberg (Betzdorf) errichten. Dabei soll die bestehende Trasse, auf der jetzt die Masten für 220- und 110-kV-Leitungen stehen, genutzt werden.

Zum Projekt gehört neben der 120 Kilometer langen Verbindung, auf der auch wieder die 110-kV-Leitung mitgeführt werden soll, der Neubau der fünf Umspannwerke Garenfeld, Eiserfeld, Setzer Wiese, Altenkleusheim und Kruckel. In Garenfeld will Amprion darüber hinaus eine MSCDN-Anlage zur Bereitstellung von Blindleistung errichten. Auch der Netzanschluss des Pumpspeicherkraftwerks Koepchenwerk in Kruckel ist Teil des Vorhabens.

Das Projekt gilt als wichtiger Beitrag für die Versorgungssicherheit Nordrhein-Westfalens und des Rhein-Main-Gebietes, aber auch, um Netzengpässe beim Nord-Süd-Transport von Windkraftstrom zu beseitigen.

Gegen den bereits erteilten Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg für den Abschnitt B hatte eine Privatperson aus Attendorn geklagt. Beanstandet wurde dabei „unter anderem die geplante Ausführung der temporären Leitungsführung (Provisorium), die für das Projekt erforderlich ist“, wie es in einer Mitteilung von Amprion heißt.

 
Erste und letzte Instanz

Am 21. Februar hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist endgültig: Nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG), das helfen soll, den Netzausbau zu beschleunigen, ist das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig. Weitere Klageverfahren sind ausgeschlossen.

Unterdessen hatte Amprion nach eigenen Angaben bereits nach dem Planfeststellungsbeschluss mit dem Bau des Leitungsabschnitts auf eigenes unternehmerisches Risiko begonnen.

Mittwoch, 22.02.2023, 11:44 Uhr
Günter Drewnitzky
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Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Stromtrasse ab
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage gegen eine Höchstspannungstrasse zwischen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz abgewiesen. Mit dem Bau hat Amprion schon vorher begonnen.
Der Übertragungsnetzbetreiber Amprion will eine neue 380-kV-Freileitung zwischen den Umspannwerken Kruckel (Dortmund) und Dauersberg (Betzdorf) errichten. Dabei soll die bestehende Trasse, auf der jetzt die Masten für 220- und 110-kV-Leitungen stehen, genutzt werden.

Zum Projekt gehört neben der 120 Kilometer langen Verbindung, auf der auch wieder die 110-kV-Leitung mitgeführt werden soll, der Neubau der fünf Umspannwerke Garenfeld, Eiserfeld, Setzer Wiese, Altenkleusheim und Kruckel. In Garenfeld will Amprion darüber hinaus eine MSCDN-Anlage zur Bereitstellung von Blindleistung errichten. Auch der Netzanschluss des Pumpspeicherkraftwerks Koepchenwerk in Kruckel ist Teil des Vorhabens.

Das Projekt gilt als wichtiger Beitrag für die Versorgungssicherheit Nordrhein-Westfalens und des Rhein-Main-Gebietes, aber auch, um Netzengpässe beim Nord-Süd-Transport von Windkraftstrom zu beseitigen.

Gegen den bereits erteilten Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg für den Abschnitt B hatte eine Privatperson aus Attendorn geklagt. Beanstandet wurde dabei „unter anderem die geplante Ausführung der temporären Leitungsführung (Provisorium), die für das Projekt erforderlich ist“, wie es in einer Mitteilung von Amprion heißt.

 
Erste und letzte Instanz

Am 21. Februar hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist endgültig: Nach dem Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG), das helfen soll, den Netzausbau zu beschleunigen, ist das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig. Weitere Klageverfahren sind ausgeschlossen.

Unterdessen hatte Amprion nach eigenen Angaben bereits nach dem Planfeststellungsbeschluss mit dem Bau des Leitungsabschnitts auf eigenes unternehmerisches Risiko begonnen.

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