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Energie & Management > Stromnetz - Bundesnetzagentur regelt Finanzierung für Seekabel nach England
Quelle: Transnet BW
Stromnetz

Bundesnetzagentur regelt Finanzierung für Seekabel nach England

Mit der Festlegung der Nutzungsdauer auf 25 Jahre nach britischem Standard hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur die Basis für die Refinanzierung des Interkonnektors gelegt.
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat kurz vor dem Jahresende 2021 mit ihrem Beschluss den Weg frei gemacht für den Bau eines 720 Kilometer langen Unterseekabels mit einer Transportkapazität von 1.400 Megawatt. Verleger und Betreiber ist die Neu Connect Deutschland GmbH, mitbetroffen der zuständige Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Tennet. Das Kabel verbindet Deutschland und Großbritannien. Die Behörde hat die Nutzungsdauer auf 25 Jahre nach britischem Standard festgelegt.

In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnW, § 30 Abs. 1 Nr. 9 StromNEV zur Festlegung einer einheitlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer musste die Diskrepanz zwischen der deutschen Abschreibungsdauer von 40 Jahren und der britischen Frist von nur 25 Jahren gelöst werden. Die Abstimmung erfolgte mit der britischen Regulierungbehörde Ofgem und Neu Connect. Damit sei die Refinanzierung der Bau- und Betriebskosten des Interkonnektors geregelt, schreibt die Behörde.

Übertragungsnetzbetreiber darf Kosten in Netzentgelte einbringen
 
Es handle sich um eine „Ex Ante Festlegung für Netzzugang und Netzanschluss durch die Regulierung“. Damit sei eine normative Regulierung als Basis der Berechnung der Netztarife und Netzkosten getroffen worden. Bei der Finanzierung solcher „Stand-alone-Interkonnektoren“ gab es zuvor regulatorische Ungleichgewichte im Vergleich zu Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und Regelzonenverantwortung.

Während klassische Übertragungsnetzbetreiber die Netzkosten über Kundenanbindungen und Netzentgelte finanzieren können, entfiel diese Möglichkeit für die Betreiber von „Stand-alone-Interkonnektoren“, denen es an unmittelbar angeschlossenen Netzendkunden fehlt, die Entgelte entrichten können.

Interkonnektoren enthalten daher nun im Rahmen des neu eingeführten Regelungsrahmens, der europaweiten Stromaustausch ermöglichen soll, einen Vergütungsanspruch, wenn sie im Netzentwicklungsplan der Bundesnetzagentur enthalten sind.

Für den Zahlungsanspruch zuständig ist der Übertragungsnetzbetreiber, in diesem Fall Tennet, der die Kosten für die Leitung in seine Erlösobergrenze für die Netzentgeltbildung einbringen kann. So werde die Refinanzierung der Errichtungs- und Betriebskosten der Interkonnektoren ermöglicht. Dies gewährleiste auch eine Gleichbehandlung mit den anderen ÜNB, so die Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss.

Die Betreiber von Interkonnektoren könnten die Feststellung ihrer Kosten durch die Behörde beantragen, dabei werde in der Regel von einer Beteiligung der verbundenen Länder zu gleichen Teilen ausgegangen.

Donnerstag, 23.12.2021, 13:19 Uhr
Susanne Harmsen
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Bundesnetzagentur regelt Finanzierung für Seekabel nach England
Mit der Festlegung der Nutzungsdauer auf 25 Jahre nach britischem Standard hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur die Basis für die Refinanzierung des Interkonnektors gelegt.
Die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur hat kurz vor dem Jahresende 2021 mit ihrem Beschluss den Weg frei gemacht für den Bau eines 720 Kilometer langen Unterseekabels mit einer Transportkapazität von 1.400 Megawatt. Verleger und Betreiber ist die Neu Connect Deutschland GmbH, mitbetroffen der zuständige Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Tennet. Das Kabel verbindet Deutschland und Großbritannien. Die Behörde hat die Nutzungsdauer auf 25 Jahre nach britischem Standard festgelegt.

In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnW, § 30 Abs. 1 Nr. 9 StromNEV zur Festlegung einer einheitlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer musste die Diskrepanz zwischen der deutschen Abschreibungsdauer von 40 Jahren und der britischen Frist von nur 25 Jahren gelöst werden. Die Abstimmung erfolgte mit der britischen Regulierungbehörde Ofgem und Neu Connect. Damit sei die Refinanzierung der Bau- und Betriebskosten des Interkonnektors geregelt, schreibt die Behörde.

Übertragungsnetzbetreiber darf Kosten in Netzentgelte einbringen
 
Es handle sich um eine „Ex Ante Festlegung für Netzzugang und Netzanschluss durch die Regulierung“. Damit sei eine normative Regulierung als Basis der Berechnung der Netztarife und Netzkosten getroffen worden. Bei der Finanzierung solcher „Stand-alone-Interkonnektoren“ gab es zuvor regulatorische Ungleichgewichte im Vergleich zu Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und Regelzonenverantwortung.

Während klassische Übertragungsnetzbetreiber die Netzkosten über Kundenanbindungen und Netzentgelte finanzieren können, entfiel diese Möglichkeit für die Betreiber von „Stand-alone-Interkonnektoren“, denen es an unmittelbar angeschlossenen Netzendkunden fehlt, die Entgelte entrichten können.

Interkonnektoren enthalten daher nun im Rahmen des neu eingeführten Regelungsrahmens, der europaweiten Stromaustausch ermöglichen soll, einen Vergütungsanspruch, wenn sie im Netzentwicklungsplan der Bundesnetzagentur enthalten sind.

Für den Zahlungsanspruch zuständig ist der Übertragungsnetzbetreiber, in diesem Fall Tennet, der die Kosten für die Leitung in seine Erlösobergrenze für die Netzentgeltbildung einbringen kann. So werde die Refinanzierung der Errichtungs- und Betriebskosten der Interkonnektoren ermöglicht. Dies gewährleiste auch eine Gleichbehandlung mit den anderen ÜNB, so die Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss.

Die Betreiber von Interkonnektoren könnten die Feststellung ihrer Kosten durch die Behörde beantragen, dabei werde in der Regel von einer Beteiligung der verbundenen Länder zu gleichen Teilen ausgegangen.

Donnerstag, 23.12.2021, 13:19 Uhr
Susanne Harmsen

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