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Energie & Management > Stromnetz - Bundesnetzagentur modelt Redispatch-Meldeverfahren um
Quelle: Transnet BW
Stromnetz

Bundesnetzagentur modelt Redispatch-Meldeverfahren um

Für Redispatch-Maßnahmen gelten nächstes Jahr neue Melderegelungen. Anfordernde und anweisende Netzbetreiber müssen Daten dann separat mitteilen.
Zwei Jahre ist es her, dass der Gesetzgeber das Redispatch zum Redispatch 2.0 upgradete. Jetzt haben sich die Regeln, die die Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes damals mit sich brachte, in einer Überarbeitung des Meldeverfahrens niedergeschlagen. Neuerungen und Hintergründe hat die Bundesnetzagentur in einem „Ergebnispapier“ zusammengefasst. Wie die Behörde mitteilt, sind alle Netzbetreiber betroffen, „in deren Netz sich Anlagen ab 100 kW installierter Leistung befinden“.

Zur Anwendung kommt das neue Prozedere ab dem 1. März 2022. Dies jedoch erst einmal testweise. Für Redispatch-Maßnahmen bis zum 30. Juni 2022 gilt weiterhin das bisherige Meldeverfahren. Zusätzlich können die neuen Formulare genutzt werden. Maßnahmen ab 1. Juli müssen so übermittelt werden.

Zu den Neuregelungen gehört, dass Datenmeldungen „separat durch die anfordernde und die anweisenden Netzbetreiber vorgenommen werden“ müssen. In die Pflicht nimmt die Behörde auch Betreiber geschlossener Verteilernetze und Industrienetze, sofern sie Redispatchmaßnahmen durchführen. Eine alleinige Meldung der Maßnahmen durch die anfordernden Netzbetreiber sei „aufgrund der Detailschärfe der Meldungen nicht möglich“, heißt es. Verlangt wird darüber hinaus in Zukunft die Meldung des Geschäfts und des Gegengeschäfts durch die Netzbetreiber. Damit sind Mengen und Kosten gemeint.

KWK-Strom und -KWK-Wärme tauchen in der Liste der auszuwählenden Energieträger nicht mehr auf. Stattdessen gibt es in der Meldevorlage eine zusätzliche Spalte mit der Bezeichnung „Einspeisevorrangberechtigter Strom“. Darin wird unterschieden zwischen wärmegekoppeltem KWK-Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit erhöhten Flexibilitätsanforderungen und aus hocheffizienten sonstigen KWK-Anlagen (Paragraf 13 Energiewirtschaftsgesetz), EE-Strom sowie nicht einspeisevorrangberechtigtem Strom.

Ein weiterer Punkt: Nicht vorgeschrieben ist eine „maßnahmenscharfe“ viertelstündliche Meldung der eingesetzten Kraftwerke. Nicht zuletzt weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass Kostenabfrage für
 
konventionelle Kraftwerke im Redispatch als zusätzliche Abfrage für Übertragungsnetzbetreiber auch bestehen bleibt.

Eine Übersicht über alle neuen Vorgaben und das „Ergebnispapier“ stellt die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite bereit.

Donnerstag, 18.11.2021, 16:02 Uhr
Manfred Fischer
Energie & Management > Stromnetz - Bundesnetzagentur modelt Redispatch-Meldeverfahren um
Quelle: Transnet BW
Stromnetz
Bundesnetzagentur modelt Redispatch-Meldeverfahren um
Für Redispatch-Maßnahmen gelten nächstes Jahr neue Melderegelungen. Anfordernde und anweisende Netzbetreiber müssen Daten dann separat mitteilen.
Zwei Jahre ist es her, dass der Gesetzgeber das Redispatch zum Redispatch 2.0 upgradete. Jetzt haben sich die Regeln, die die Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes damals mit sich brachte, in einer Überarbeitung des Meldeverfahrens niedergeschlagen. Neuerungen und Hintergründe hat die Bundesnetzagentur in einem „Ergebnispapier“ zusammengefasst. Wie die Behörde mitteilt, sind alle Netzbetreiber betroffen, „in deren Netz sich Anlagen ab 100 kW installierter Leistung befinden“.

Zur Anwendung kommt das neue Prozedere ab dem 1. März 2022. Dies jedoch erst einmal testweise. Für Redispatch-Maßnahmen bis zum 30. Juni 2022 gilt weiterhin das bisherige Meldeverfahren. Zusätzlich können die neuen Formulare genutzt werden. Maßnahmen ab 1. Juli müssen so übermittelt werden.

Zu den Neuregelungen gehört, dass Datenmeldungen „separat durch die anfordernde und die anweisenden Netzbetreiber vorgenommen werden“ müssen. In die Pflicht nimmt die Behörde auch Betreiber geschlossener Verteilernetze und Industrienetze, sofern sie Redispatchmaßnahmen durchführen. Eine alleinige Meldung der Maßnahmen durch die anfordernden Netzbetreiber sei „aufgrund der Detailschärfe der Meldungen nicht möglich“, heißt es. Verlangt wird darüber hinaus in Zukunft die Meldung des Geschäfts und des Gegengeschäfts durch die Netzbetreiber. Damit sind Mengen und Kosten gemeint.

KWK-Strom und -KWK-Wärme tauchen in der Liste der auszuwählenden Energieträger nicht mehr auf. Stattdessen gibt es in der Meldevorlage eine zusätzliche Spalte mit der Bezeichnung „Einspeisevorrangberechtigter Strom“. Darin wird unterschieden zwischen wärmegekoppeltem KWK-Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit erhöhten Flexibilitätsanforderungen und aus hocheffizienten sonstigen KWK-Anlagen (Paragraf 13 Energiewirtschaftsgesetz), EE-Strom sowie nicht einspeisevorrangberechtigtem Strom.

Ein weiterer Punkt: Nicht vorgeschrieben ist eine „maßnahmenscharfe“ viertelstündliche Meldung der eingesetzten Kraftwerke. Nicht zuletzt weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass Kostenabfrage für
 
konventionelle Kraftwerke im Redispatch als zusätzliche Abfrage für Übertragungsnetzbetreiber auch bestehen bleibt.

Eine Übersicht über alle neuen Vorgaben und das „Ergebnispapier“ stellt die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite bereit.

Donnerstag, 18.11.2021, 16:02 Uhr
Manfred Fischer

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