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Auch eine vorzeitige Beendigung von Konzessionsverträgen muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden.
Auf das BGH-Grundsatzurteil vom 18. November (Az. EnZR 33/13) weist die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) hin. Unterbleibt demnach die Bekanntmachung, wird der neu abgeschlossene („verlängerte“) Konzessionsvertrag nichtig.Läuft ein Konzessionsvertrag regulär aus, muss die Bekanntmachung laut BBH nach §
Donnerstag, 27.11.2014, 13:44 Uhr
Heidi Roider
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