Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Klage von 160 Verbrauchern gegen die Preiserhöhungen ihres Gasversorgers Enso Energie Sachsen Ost GmbH mit Sitz in Dresden stattgegeben.
Die Preisänderungsklausel in dem Sondervertrag der Enso-Kunden stellt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, so die Richter in ihrem Urteil vom 29. April. In den Gaslieferungsverträgen heißt es, dass Enso berechtigt ist, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten erfolgt. Entsprechend wurde der Arbeitspreis zum 1. Juni und 1. November 2005 sowie zum 1.
Dienstag, 29.04.2008, 11:15 Uhr
Marlen Ristola
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