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Energieversorger dürfen keine überhöhten Inkassokosten verlangen, wenn sie Zahlungen bei säumigen Kunden eintreiben lassen. Dies hat nun der Bundesgerichtshof (BHG) entschieden.
Unzulässig ist eine Pauschale im Preisverzeichnis, die allgemeine Verwaltungskosten wie IT-Systemkosten sowie Planungs- und Überwachungsaufwand für einen externen Dienstleister einbezieht, so die Entscheidung der Karlsruher Richter. Sie reagierten damit auf eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen die SWM Versorgungs GmbH, die zu den Stadtwerken München gehört.Wie Kers
Donnerstag, 30.07.2020, 16:03 Uhr
Davina Spohn
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