Der Kartellsenat des Bundesgerichtshof hat am 28. Juni zwei Beschlüsse zur Regulierung der Stromnetzentgelte gefasst und damit offene Fragen der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) geklärt.
Konkret handelte es sich dabei um Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bundesnetzagentur und den Netzbetreibern im Hinblick auf einzelne Vorschriften über die Bestimmung der Erlösobergrenzen. "Die nach § 9 Abs. 1 ARegV zusätzlich vorgesehene Berücksichtigung eines netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts findet hingegen in der Verordnungsermächtigung des § 21a EnWG keine gesetzliche Grund
Mittwoch, 29.06.2011, 13:41 Uhr
Andreas Kögler
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