E&M exklusiv Newsletter:
E&M gratis testen:
Energie & Management > Gastbeitrag - Bei Gasumlage viele Detailfragen nicht geklärt
Quelle: E&M
Gastbeitrag

Bei Gasumlage viele Detailfragen nicht geklärt

Bei der neu eingeführten Gas-Umlage wurden wichtige Punkte in Bezug auf die Umsetzung nicht beachtet. B.KWK-Präsident Claus-Heinrich Stahl* erläutert, welche das sind.
Die ständig steigenden Beschaffungskosten für Erdgas bringen einige Energiehändler in eine wirtschaftliche Schieflage. Diese Unternehmen werden finanziell vom Staat unterstützt. Der Staat beschafft sich die dafür erforderlichen Mittel mithilfe einer neu eingeführten Umlage, die alle Gas- und Biomethanverbraucher zahlen müssen.

Durch die längeren Ankündigungen des Gesetzgebers, dass ab 1. Oktober neue Umlagen und Abgaben in die Gaspreise einfließen, war die Bevölkerung vorbereitet. Allerdings hat der Gesetzgeber wichtige Punkte in Bezug auf die Umsetzung nicht beachtet.

Der Termin 15. August für die Verkündigung der neuen staatlichen Gasumlage, die bis zum 31. März 2024 gelten soll, und die erst am 18. August verkündeten anderen Umlagen führt dazu, dass viele Versorger die Frist für die Kundenbenachrichtigungen kaum einhalten konnten. Die Versorger mussten nach § 5 Abs. 2 GasGVV ihre brieflichen Mitteilungen über Preiserhöhungen zum 1. Oktober bereits am 19. August versenden und veröffentlichen. Der Nachweis der rechtzeitigen Preisanpassungsinformation wird voraussichtlich zu vermehrten Auseinandersetzungen zwischen Verbrauchern und Versorgern führen. Auch ist vom Gesetzgeber nicht geregelt, wie die Preiskomponenten an Vertragskunden mit festem Preis und Vertragslaufzeit weitergegeben werden können.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Belastung von Kunden, die Biomethan nutzen. Denn Biomethan verringert die Abhängigkeit vom Erdgasimport. Solche – vermutlich handwerklichen Fehler – wären durch eine rechtzeitige und umfängliche Einbeziehung von Fachverbänden vermeidbar. Mit der aktuellen Regelung werden die erneuerbaren Gase zusätzlich belastet.

Daher können viele Versorger die Mehrbelastungen oft nicht an die Endkunden weitergeben. Verluste oder gar Insolvenzen für Stadtwerke, Contractoren und gewerbliche Marktteilnehmer sind vorprogrammiert.
 
Vor ein paar Tagen verkündete Bundeskanzler Scholz außerdem die Absicht, die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 % abzusenken, um die Mehrbelastungen auszugleichen. Die Absenkung wird Unternehmen vor Herausforderungen stellen. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert, von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Besondere Probleme ergeben sich daher bei langfristigen Verträgen, die über den Zeitpunkt des Steuersatzwechsels hinaus ausgeführt werden, was bei Energielieferverträgen vielfach der Fall ist.

Zusätzlich Förderung für Industrie und Gewerbe erwägen

Ein weiteres Problem ergibt sich auch aus der Besteuerung von Gas und Wärme. Wer Gas selbst zu Wärme umwandelt zahlt 7 %. Hingegen zahlen Kunden, die von einem Fernwärmelieferanten oder Energiedienstleister Fernwärme beziehen, weiterhin 19 % auf ihren Wärmebezug, auch wenn diese Wärme aus Gas erzeugt wurde. Es wird von vornherein eine sozialverträgliche Gleichbehandlung der Bürger ausgeschlossen. Auch für Industrie, Gewerbe und andere Vorsteuerabzugsberechtigte hat die Steuersenkung keinen Einfluss, weil diese erst auf die Produkt-Lieferrechnung wiederum die gültige Mehrwertsteuer ausweisen müssen.

Durch alle Preissteigerungen auf dem Energiesektor und auch durch die hohe Inflationsrate erhält der Staat erheblich mehr Umsatzsteuereinnahmen. Die durch den Aggressor bedingten Lieferverschiebungen bei Energie sollten daher direkt aus dem Bundeshaushalt mit den Mehreinnahmen beglichen werden. So können größere Sozialverschiebungen und Mehrbelastungen für Gewerbe und Industrie vermieden werden.

Ideal sollte für alle Energielieferungen oder Wärmelieferungen der Steuersatz auf 7 % Mehrwertsteuer angeglichen werden. Zumindest muss es möglich sein, die angekündigte Steuerentlastung bei Gas gerecht weiterzugeben. Bei Industrie und Gewerbe sollten zusätzliche Förderungen für steigende Energiekosten zur Standortsicherung erwogen werden.

*Claus-Heinrich Stahl ist Präsident des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung
 
Claus-Heinrich Stahl
Quelle: B.KWK

Dienstag, 23.08.2022, 09:02 Uhr
Redaktion
Energie & Management > Gastbeitrag - Bei Gasumlage viele Detailfragen nicht geklärt
Quelle: E&M
Gastbeitrag
Bei Gasumlage viele Detailfragen nicht geklärt
Bei der neu eingeführten Gas-Umlage wurden wichtige Punkte in Bezug auf die Umsetzung nicht beachtet. B.KWK-Präsident Claus-Heinrich Stahl* erläutert, welche das sind.
Die ständig steigenden Beschaffungskosten für Erdgas bringen einige Energiehändler in eine wirtschaftliche Schieflage. Diese Unternehmen werden finanziell vom Staat unterstützt. Der Staat beschafft sich die dafür erforderlichen Mittel mithilfe einer neu eingeführten Umlage, die alle Gas- und Biomethanverbraucher zahlen müssen.

Durch die längeren Ankündigungen des Gesetzgebers, dass ab 1. Oktober neue Umlagen und Abgaben in die Gaspreise einfließen, war die Bevölkerung vorbereitet. Allerdings hat der Gesetzgeber wichtige Punkte in Bezug auf die Umsetzung nicht beachtet.

Der Termin 15. August für die Verkündigung der neuen staatlichen Gasumlage, die bis zum 31. März 2024 gelten soll, und die erst am 18. August verkündeten anderen Umlagen führt dazu, dass viele Versorger die Frist für die Kundenbenachrichtigungen kaum einhalten konnten. Die Versorger mussten nach § 5 Abs. 2 GasGVV ihre brieflichen Mitteilungen über Preiserhöhungen zum 1. Oktober bereits am 19. August versenden und veröffentlichen. Der Nachweis der rechtzeitigen Preisanpassungsinformation wird voraussichtlich zu vermehrten Auseinandersetzungen zwischen Verbrauchern und Versorgern führen. Auch ist vom Gesetzgeber nicht geregelt, wie die Preiskomponenten an Vertragskunden mit festem Preis und Vertragslaufzeit weitergegeben werden können.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Belastung von Kunden, die Biomethan nutzen. Denn Biomethan verringert die Abhängigkeit vom Erdgasimport. Solche – vermutlich handwerklichen Fehler – wären durch eine rechtzeitige und umfängliche Einbeziehung von Fachverbänden vermeidbar. Mit der aktuellen Regelung werden die erneuerbaren Gase zusätzlich belastet.

Daher können viele Versorger die Mehrbelastungen oft nicht an die Endkunden weitergeben. Verluste oder gar Insolvenzen für Stadtwerke, Contractoren und gewerbliche Marktteilnehmer sind vorprogrammiert.
 
Vor ein paar Tagen verkündete Bundeskanzler Scholz außerdem die Absicht, die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 % abzusenken, um die Mehrbelastungen auszugleichen. Die Absenkung wird Unternehmen vor Herausforderungen stellen. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert, von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Besondere Probleme ergeben sich daher bei langfristigen Verträgen, die über den Zeitpunkt des Steuersatzwechsels hinaus ausgeführt werden, was bei Energielieferverträgen vielfach der Fall ist.

Zusätzlich Förderung für Industrie und Gewerbe erwägen

Ein weiteres Problem ergibt sich auch aus der Besteuerung von Gas und Wärme. Wer Gas selbst zu Wärme umwandelt zahlt 7 %. Hingegen zahlen Kunden, die von einem Fernwärmelieferanten oder Energiedienstleister Fernwärme beziehen, weiterhin 19 % auf ihren Wärmebezug, auch wenn diese Wärme aus Gas erzeugt wurde. Es wird von vornherein eine sozialverträgliche Gleichbehandlung der Bürger ausgeschlossen. Auch für Industrie, Gewerbe und andere Vorsteuerabzugsberechtigte hat die Steuersenkung keinen Einfluss, weil diese erst auf die Produkt-Lieferrechnung wiederum die gültige Mehrwertsteuer ausweisen müssen.

Durch alle Preissteigerungen auf dem Energiesektor und auch durch die hohe Inflationsrate erhält der Staat erheblich mehr Umsatzsteuereinnahmen. Die durch den Aggressor bedingten Lieferverschiebungen bei Energie sollten daher direkt aus dem Bundeshaushalt mit den Mehreinnahmen beglichen werden. So können größere Sozialverschiebungen und Mehrbelastungen für Gewerbe und Industrie vermieden werden.

Ideal sollte für alle Energielieferungen oder Wärmelieferungen der Steuersatz auf 7 % Mehrwertsteuer angeglichen werden. Zumindest muss es möglich sein, die angekündigte Steuerentlastung bei Gas gerecht weiterzugeben. Bei Industrie und Gewerbe sollten zusätzliche Förderungen für steigende Energiekosten zur Standortsicherung erwogen werden.

*Claus-Heinrich Stahl ist Präsident des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung
 
Claus-Heinrich Stahl
Quelle: B.KWK

Dienstag, 23.08.2022, 09:02 Uhr
Redaktion

Haben Sie Interesse an Content oder Mehrfachzugängen für Ihr Unternehmen?

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Nutzung von E&M-Inhalten oder den verschiedenen Abonnement-Paketen haben.
Das E&M-Vertriebsteam freut sich unter Tel. 08152 / 93 11-77 oder unter vertrieb@energie-und-management.de über Ihre Anfrage.