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Energie & Management > Gas - Bei Gasmangellage zählt der lebenswichtige Bedarf
Quelle: Pixabay / Andreas Lischka
Gas

Bei Gasmangellage zählt der lebenswichtige Bedarf

Wenn die Notfallstufe im Rahmen des Notfallplans Gas ausgerufen werden müsste, würde die Bundesnetzagentur über die Zuteilung entscheiden. Eine komplexe Angelegenheit.
Die Bundesnetzagentur übernimmt beim Inkrafttreten der Notfallstufe durch die Bundesregierung die Aufgabe des Bundeslastverteilers (BlastV), der über Maßnahmen zur Deckung des lebenswichtigen Gasbedarfs entscheidet. Die Behörde, so heißt es in einer aktuellen Mitteilung, könne dann Anweisungen zur Reduzierung des Gasverbrauchs bei Letztverbrauchern erlassen.

Die Anweisungen müssten so ausgestaltet werden, „dass die sozialen, ökologischen und ökonomischen Schäden für Deutschland möglichst gering bleiben“. Dabei wird vor allem auch zwischen geschützten und nicht geschützen Kunden unterschieden.

Der Begriff geschützter Kunde beinhaltet nach den jetzt veröffentlichten Regelungen folgende Kategorien:
  • Haushaltskunden
  • Kunden, deren Verbrauch über standardisierte Lastprofile ermittelt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Ausspeiseleistung maximal 500 kWh pro Stunde beträgt und die jährliche Gasentnahme 1.500 MWh nicht überschreitet. Hierunter fallen kleine und mittlere Unternehmen der Sektoren Gewerbe, Handel, Dienstleistungen.
  • Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden mit Wärme versorgen.
  • Fernwärmeanlagen, die keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, insoweit sie Haushaltskunden, Standardlastprofilkunden und solche Kunden beliefern, die grundlegende soziale Dienste erbringen.
  • Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen.
Unter die sozialen Dienste fallen der Bildungsbereich (Kindertagesbetreuung, Schulen, Hochschulen), die Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, medizinische Versorgungszentren, Arztpraxen), die grundlegende soziale Versorgung (Altenheime, Pflegeheime, Strom- und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung), der Bereich Notfall (Feuerwehr, THW, Rettungsdienste), sowie Öffentliche Verwaltung und Sicherheit (Polizei, Justizvollzugsanstalten, Nato, Bundeswehr).

Die Bundesnetzagentur weist in ihrem Papier auch darauf hin, dass sowohl nicht geschützte als auch geschützte Kunden lebenswichtigen Bedarf an Gas haben können. Im Fall einer Gasmangellage dienten die Maßnahmen der Bundesnetzagentur dazu, diesen lebenswichtigen Bedarf in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Gasmengen zu sichern.

Auch geschützte Kunden müssen auf Komfort verzichten

Dabei merkt die Behörde an, dass geschützte Kunden keinen absoluten Schutz beanspruchen können. „Die Bundesnetzagentur kann nicht ausschließen, dass in einer Gasmangellage auch gegenüber geschützten Kunden Anweisungen ergehen, den Gasbezug zu reduzieren.“ Das bedeute jedoch ausdrücklich nicht, dass sie ihren Gasbezug vollständig einstellen müssten.

Im Falle einer Gasmangellage sollen geschützte Verbraucher vielmehr auf den „Komfort“-Anteil ihres Gasbezugs verzichten, ohne dass der lebenswichtige Gasbedarf eingeschränkt wird. Als Beispiel für diesen lebenswichtigen Bedarf bei nicht geschützten Kunden führt die Bundesnetzagentur die Herstellung lebenserhaltender Medikamente an, die nicht importiert werden können. Als Beispiel für nicht lebenswichtigen Bedarf geschützter Kunden dient der Gasbezug, um private Pools oder eine Sauna zu heizen.

Diese Systematik, so heißt es abschließend, mache es erforderlich, den lebenswichtigen Bedarf an Gas bei nicht geschützten Kunden genauer zu definieren. Dazu gebe es aktuell weitere Ermittlungen. Die EU-Kommission sieht eine solche Systematik in ihrem „European Gas Demand Reduction Plan“ ebenfalls vor.

Dienstag, 6.09.2022, 14:16 Uhr
Günter Drewnitzky
Energie & Management > Gas - Bei Gasmangellage zählt der lebenswichtige Bedarf
Quelle: Pixabay / Andreas Lischka
Gas
Bei Gasmangellage zählt der lebenswichtige Bedarf
Wenn die Notfallstufe im Rahmen des Notfallplans Gas ausgerufen werden müsste, würde die Bundesnetzagentur über die Zuteilung entscheiden. Eine komplexe Angelegenheit.
Die Bundesnetzagentur übernimmt beim Inkrafttreten der Notfallstufe durch die Bundesregierung die Aufgabe des Bundeslastverteilers (BlastV), der über Maßnahmen zur Deckung des lebenswichtigen Gasbedarfs entscheidet. Die Behörde, so heißt es in einer aktuellen Mitteilung, könne dann Anweisungen zur Reduzierung des Gasverbrauchs bei Letztverbrauchern erlassen.

Die Anweisungen müssten so ausgestaltet werden, „dass die sozialen, ökologischen und ökonomischen Schäden für Deutschland möglichst gering bleiben“. Dabei wird vor allem auch zwischen geschützten und nicht geschützen Kunden unterschieden.

Der Begriff geschützter Kunde beinhaltet nach den jetzt veröffentlichten Regelungen folgende Kategorien:
  • Haushaltskunden
  • Kunden, deren Verbrauch über standardisierte Lastprofile ermittelt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Ausspeiseleistung maximal 500 kWh pro Stunde beträgt und die jährliche Gasentnahme 1.500 MWh nicht überschreitet. Hierunter fallen kleine und mittlere Unternehmen der Sektoren Gewerbe, Handel, Dienstleistungen.
  • Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden mit Wärme versorgen.
  • Fernwärmeanlagen, die keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, insoweit sie Haushaltskunden, Standardlastprofilkunden und solche Kunden beliefern, die grundlegende soziale Dienste erbringen.
  • Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen.
Unter die sozialen Dienste fallen der Bildungsbereich (Kindertagesbetreuung, Schulen, Hochschulen), die Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, medizinische Versorgungszentren, Arztpraxen), die grundlegende soziale Versorgung (Altenheime, Pflegeheime, Strom- und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung), der Bereich Notfall (Feuerwehr, THW, Rettungsdienste), sowie Öffentliche Verwaltung und Sicherheit (Polizei, Justizvollzugsanstalten, Nato, Bundeswehr).

Die Bundesnetzagentur weist in ihrem Papier auch darauf hin, dass sowohl nicht geschützte als auch geschützte Kunden lebenswichtigen Bedarf an Gas haben können. Im Fall einer Gasmangellage dienten die Maßnahmen der Bundesnetzagentur dazu, diesen lebenswichtigen Bedarf in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Gasmengen zu sichern.

Auch geschützte Kunden müssen auf Komfort verzichten

Dabei merkt die Behörde an, dass geschützte Kunden keinen absoluten Schutz beanspruchen können. „Die Bundesnetzagentur kann nicht ausschließen, dass in einer Gasmangellage auch gegenüber geschützten Kunden Anweisungen ergehen, den Gasbezug zu reduzieren.“ Das bedeute jedoch ausdrücklich nicht, dass sie ihren Gasbezug vollständig einstellen müssten.

Im Falle einer Gasmangellage sollen geschützte Verbraucher vielmehr auf den „Komfort“-Anteil ihres Gasbezugs verzichten, ohne dass der lebenswichtige Gasbedarf eingeschränkt wird. Als Beispiel für diesen lebenswichtigen Bedarf bei nicht geschützten Kunden führt die Bundesnetzagentur die Herstellung lebenserhaltender Medikamente an, die nicht importiert werden können. Als Beispiel für nicht lebenswichtigen Bedarf geschützter Kunden dient der Gasbezug, um private Pools oder eine Sauna zu heizen.

Diese Systematik, so heißt es abschließend, mache es erforderlich, den lebenswichtigen Bedarf an Gas bei nicht geschützten Kunden genauer zu definieren. Dazu gebe es aktuell weitere Ermittlungen. Die EU-Kommission sieht eine solche Systematik in ihrem „European Gas Demand Reduction Plan“ ebenfalls vor.

Dienstag, 6.09.2022, 14:16 Uhr
Günter Drewnitzky

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