Mit zwei Allgemeinverfügungen setzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle das im novellierten KWK-Gesetz vorgesehene vereinfachte Zulassungsverfahren für kleine KWK-Anlagen und Speicher um.
Die am 19. Juli in Kraft getretene Novelle des KWK-Gesetzes sieht eine vereinfachte Zulassung für KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung sowie für Wärme- und Kältespeicher mit einer Kapazität bis 5 m3 Wasseräquivalent. Für diese Anlagen ist die Vorlage eines Sachverständigengutachtens nicht notwendig, sofern sie die in einer Allgemeinverfügung festgelegten Anforderungen erfüllen.
Donnerstag, 9.08.2012, 14:53 Uhr
Jan Mühlstein
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