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Energie & Management > Politik - Auswirkungen des Klimaschutzgesetzes auf die KWK
Bild: Deutscher Bundestag/Achim Melde
Politik

Auswirkungen des Klimaschutzgesetzes auf die KWK

Bundestag und Bundesrat haben das neue Klimaschutzgesetz sowie mehrere Energiegesetze verabschiedet. Das hat auch Auswirkungen auf die KWK-Branche. Ein kurzer Überblick.
Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben das neue Klimaschutzgesetz auf den Weg gebracht, nachdem das Bundesverfassungsgericht das alte als „teilweise verfassungswidrig“ bezeichnet hatte. Demnach soll schon bis zum Jahr 2045, also fünf Jahre früher als geplant, Deutschland klimaneutral werden. Mindestens 65 % weniger Treibhausgase bis 2030 im Vergleich zum Jahr 1990, mindestens 88 % weniger bis 2040 sind die Etappenziele bis dahin.

Die Änderungen betreffen auch die KWK. Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung zeigte sich im Großen und Ganzen zufrieden: „Wir freuen uns sehr, dass mit der Beschlussrunde endlich etwas Ruhe in die Gesetzeslage zur KWK einkehren kann und dass unsere Bemühungen im Dialog mit dem BMWi und auf der bundespolitischen Ebene, insbesondere zur Korrektur der Übergangsfrist und für die Regelungen zum Biomethan, erfolgreich Eingang fanden“, teilte Claus-Heinrich Stahl mit, Präsident des B.KWK.

Die Bioenergieverbände äußerten sich vor allem erleichtert, dass die Streichung des Flexibilitätszuschlags für Biogasanlagen zurückgenommen wurde. Damit können Biogasanlagen auch zukünftig wieder einen Flexzuschlag in Höhe von 50 Euro je kW geltend machen, sofern sie bereits im ersten Vergütungszeitraum für flexibilisierte Leistung die Flexprämie erhalten haben. Zusätzlich installierte Flexleistung kann 65 Euro je kW in Anspruch nehmen.

Die wichtigsten Beschlüsse für die KWK-Branche hat der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung zusammengefasst:
  • Die Übergangsfrist für bereits vor dem 31. Dezember 2020 beauftragte KWK-Anlagen im Leistungsbereich 500 kW bis 1 MW wird vom 31.05.21 auf den 31.12.2022 verlängert.
  • Die im Juli 2020 verabschiedeten Förderbedingungen für Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung im Bereich der Modernisierungsförderung werden rückwirkend zurückgenommen, sodass es beim Fördersatz vom KWKG 2017 mit 8 beziehungsweise 4 Ct/kWh bleibt.
  • Im EEG entfällt die Beschränkung auf 30.000 Vollbenutzungsstunden bei der EEG-Umlagebefreiung für selbst erzeugten Strom aus Anlagen bis 30 kW.
  • Die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister für bestehende Anlagen wurde verlängert bis zum 30. September 2021. Dies gilt für EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen haben.
Für Biomethan finden sich im EEG diese Neuerungen:
  • Bisher fossil betriebene Anlagen können mithilfe der Stilllegungsnachweisregelung des EEG 2017 noch bis 31. Dezember 2022 auf Biomethan umgestellt werden.
  • Ab 2022 findet die Biomethanausschreibung am 1. Oktober statt am 1. Dezember statt.
  • Für den Gebotstermin der Biomethanausschreibung 2021 reicht der Nachweis der Genehmigung ausnahmsweise bis zur Inbetriebnahme statt drei Wochen vor Gebotsfrist.
Zuvor hatte die EU grünes Licht für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gegeben. Auf die beihilferechtliche Genehmigung musste die Branche fast ein Jahr lang warten. Insgesamt darf Deutschland für die Förderung der KWK rund 1,8 Mrd. Euro im Jahr ausgeben.

Die Kommission kam bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Förderung notwendig sei, um die deutschen Klimaziele zu erreichen. Sie beschränke sich auch auf das notwendige Minimum, denn der Umfang der Förderung werde durch Ausschreibungen bestimmt.

Montag, 28.06.2021, 10:14 Uhr
Heidi Roider
Energie & Management > Politik - Auswirkungen des Klimaschutzgesetzes auf die KWK
Bild: Deutscher Bundestag/Achim Melde
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Auswirkungen des Klimaschutzgesetzes auf die KWK
Bundestag und Bundesrat haben das neue Klimaschutzgesetz sowie mehrere Energiegesetze verabschiedet. Das hat auch Auswirkungen auf die KWK-Branche. Ein kurzer Überblick.
Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben das neue Klimaschutzgesetz auf den Weg gebracht, nachdem das Bundesverfassungsgericht das alte als „teilweise verfassungswidrig“ bezeichnet hatte. Demnach soll schon bis zum Jahr 2045, also fünf Jahre früher als geplant, Deutschland klimaneutral werden. Mindestens 65 % weniger Treibhausgase bis 2030 im Vergleich zum Jahr 1990, mindestens 88 % weniger bis 2040 sind die Etappenziele bis dahin.

Die Änderungen betreffen auch die KWK. Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung zeigte sich im Großen und Ganzen zufrieden: „Wir freuen uns sehr, dass mit der Beschlussrunde endlich etwas Ruhe in die Gesetzeslage zur KWK einkehren kann und dass unsere Bemühungen im Dialog mit dem BMWi und auf der bundespolitischen Ebene, insbesondere zur Korrektur der Übergangsfrist und für die Regelungen zum Biomethan, erfolgreich Eingang fanden“, teilte Claus-Heinrich Stahl mit, Präsident des B.KWK.

Die Bioenergieverbände äußerten sich vor allem erleichtert, dass die Streichung des Flexibilitätszuschlags für Biogasanlagen zurückgenommen wurde. Damit können Biogasanlagen auch zukünftig wieder einen Flexzuschlag in Höhe von 50 Euro je kW geltend machen, sofern sie bereits im ersten Vergütungszeitraum für flexibilisierte Leistung die Flexprämie erhalten haben. Zusätzlich installierte Flexleistung kann 65 Euro je kW in Anspruch nehmen.

Die wichtigsten Beschlüsse für die KWK-Branche hat der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung zusammengefasst:
  • Die Übergangsfrist für bereits vor dem 31. Dezember 2020 beauftragte KWK-Anlagen im Leistungsbereich 500 kW bis 1 MW wird vom 31.05.21 auf den 31.12.2022 verlängert.
  • Die im Juli 2020 verabschiedeten Förderbedingungen für Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung im Bereich der Modernisierungsförderung werden rückwirkend zurückgenommen, sodass es beim Fördersatz vom KWKG 2017 mit 8 beziehungsweise 4 Ct/kWh bleibt.
  • Im EEG entfällt die Beschränkung auf 30.000 Vollbenutzungsstunden bei der EEG-Umlagebefreiung für selbst erzeugten Strom aus Anlagen bis 30 kW.
  • Die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister für bestehende Anlagen wurde verlängert bis zum 30. September 2021. Dies gilt für EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen haben.
Für Biomethan finden sich im EEG diese Neuerungen:
  • Bisher fossil betriebene Anlagen können mithilfe der Stilllegungsnachweisregelung des EEG 2017 noch bis 31. Dezember 2022 auf Biomethan umgestellt werden.
  • Ab 2022 findet die Biomethanausschreibung am 1. Oktober statt am 1. Dezember statt.
  • Für den Gebotstermin der Biomethanausschreibung 2021 reicht der Nachweis der Genehmigung ausnahmsweise bis zur Inbetriebnahme statt drei Wochen vor Gebotsfrist.
Zuvor hatte die EU grünes Licht für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gegeben. Auf die beihilferechtliche Genehmigung musste die Branche fast ein Jahr lang warten. Insgesamt darf Deutschland für die Förderung der KWK rund 1,8 Mrd. Euro im Jahr ausgeben.

Die Kommission kam bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Förderung notwendig sei, um die deutschen Klimaziele zu erreichen. Sie beschränke sich auch auf das notwendige Minimum, denn der Umfang der Förderung werde durch Ausschreibungen bestimmt.

Montag, 28.06.2021, 10:14 Uhr
Heidi Roider

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