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Der Bundestag hat die Änderung der der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) beschlossen und damit auch ein Verfahren für die Einziehung der EEG-Umlage von Eigenversorgern eingeführt.
Damit besteht nun Rechtsklarheit: Künftig soll im Regelfall die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von demjenigen Netzbetreiber erhoben werden, an dessen Netz der Eigenversorger angeschlossen ist. Darauf weist die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hin. Im Regelfall werde dies der Verteilnetzbetreiber sein, von dem der Betreiber auch die
Mittwoch, 18.03.2015, 10:57 Uhr
Heidi Roider
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