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Energie & Management > Studien - Auch bei gesetzlicher Solarpflicht Förderung möglich
Quelle: Fotolia / mik38
Studien

Auch bei gesetzlicher Solarpflicht Förderung möglich

Die Stiftung Umweltenergierecht hat eine Studie veröffentlicht, laut der es rechtlich möglich wäre, auch gesetzlich auferlegte Pflichten wie eine Solarpflicht finanziell zu fördern.
Im politischen Diskurs halte sich die Auffassung, dass es rechtlich nicht möglich sei, gesetzlich auferlegte Pflichten gleichzeitig finanziell zu fördern. Denn es solle kein Geld für eine Maßnahme aufgewendet werden, die aufgrund gesetzlicher Pflichten ohnehin ergriffen würde. Ein aktuelles Beispiel dafür ist etwa die Frage, ob Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auch neben einer landes- oder bundesrechtlichen Solarpflicht möglich seien. Die Stiftung Umweltenergierecht hat diese Frage jetzt geklärt.

„In unserer Studie kommen wir zu dem Ergebnis, dass weder das nationale Recht noch das europäische Beihilferecht ein Nebeneinander von gesetzlichen Pflichten und finanzieller Förderung ausschließen“, resümierte Markus Kahles, einer der Autoren. Der Gesetzgeber habe also mehr Spielraum als angenommen. Relevant sei dieses Ergebnis nicht nur für Gebäudeeigentümer oder Betreiber von Solardachanlagen, sondern allgemein auch für Unternehmen, die zu Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet werden, betonte Kahles.

Fordern und Fördern schließen sich nicht aus

Das deutsche Haushaltsrecht stehe einem Nebeneinander von Fördern und Fordern nicht entgegen. „In manchen Fällen, wie im EEG, spielt das Haushaltsrecht bereits keine Rolle“, erklärte Katharina Klug, Mitautorin der Studie. „Dies gilt selbst dann, wenn die EEG-Umlage durch Gelder aus dem Bundeshaushalt finanziert wird, solange die Zahlungen nicht direkt an die Anlagenbetreiber erfolgen“, präzisierte sie. Staatliche Fördermittel dürfen gewährt werden, wenn die Pflicht ansonsten nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden würde.

„Der Gesetzgeber definiert die Ziele, die er mit der Förderung verbindet. Solange diese über den mit der Verpflichtung verbundenen Zweck hinausgehen, gibt es keine Beschränkungen aus dem Haushaltsrecht“, ergänzt Thorsten Müller, Mitautor der Studie. Solche überschießenden Ziele, können beispielsweise die Steigerung der Akzeptanz auch bei den Verpflichteten, die Beschleunigung der bezweckten Maßnahmen, die Sicherung einer hohen Qualität oder auch die Vermeidung von Vollzugsdefiziten sein.

Auch nach EU-Recht Förderung erlaubt

Im europäischen Beihilferecht sehe es ähnlich aus. „Das EU-Beihilferecht ist ohnehin nicht in Bezug auf die Förderung von Privatpersonen oder im Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung bei Beihilfen unterhalb der Schwelle von 200.000 € anwendbar. Innerhalb des Beihilferechts können Unternehmen gefördert werden, wenn sie verpflichtende EU-Standards übererfüllen oder frühzeitig erfüllen“ beschrieb Johanna Kamm, Mitautorin der Studie.

Mit Blick auf die aktuelle Diskussion um die Solarpflichten ließen sich damit wichtige Schlüsse ziehen: Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 sind auch neben einer Solarpflicht möglich. Je nach Zweck der Förderung wäre auch im Energieeffizienzbereich möglich, nach dem geltenden Gebäudeenergiegesetz bereits bestehende Verpflichtungen um eine finanzielle Förderung zu ergänzen. Letztlich seien die untersuchten rechtlichen Maßstäbe auf jegliche Konstellation anwendbar, in der eine Förderung neben einer gesetzlichen Pflicht gewährt werden soll.

Die Studie zum Umweltenergierecht Nr. 23 „Rechtliche Möglichkeiten für ein Nebeneinander von „Fördern und Fordern“ steht zum Download zur Verfügung.

Freitag, 5.11.2021, 11:00 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Studien - Auch bei gesetzlicher Solarpflicht Förderung möglich
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Auch bei gesetzlicher Solarpflicht Förderung möglich
Die Stiftung Umweltenergierecht hat eine Studie veröffentlicht, laut der es rechtlich möglich wäre, auch gesetzlich auferlegte Pflichten wie eine Solarpflicht finanziell zu fördern.
Im politischen Diskurs halte sich die Auffassung, dass es rechtlich nicht möglich sei, gesetzlich auferlegte Pflichten gleichzeitig finanziell zu fördern. Denn es solle kein Geld für eine Maßnahme aufgewendet werden, die aufgrund gesetzlicher Pflichten ohnehin ergriffen würde. Ein aktuelles Beispiel dafür ist etwa die Frage, ob Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auch neben einer landes- oder bundesrechtlichen Solarpflicht möglich seien. Die Stiftung Umweltenergierecht hat diese Frage jetzt geklärt.

„In unserer Studie kommen wir zu dem Ergebnis, dass weder das nationale Recht noch das europäische Beihilferecht ein Nebeneinander von gesetzlichen Pflichten und finanzieller Förderung ausschließen“, resümierte Markus Kahles, einer der Autoren. Der Gesetzgeber habe also mehr Spielraum als angenommen. Relevant sei dieses Ergebnis nicht nur für Gebäudeeigentümer oder Betreiber von Solardachanlagen, sondern allgemein auch für Unternehmen, die zu Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet werden, betonte Kahles.

Fordern und Fördern schließen sich nicht aus

Das deutsche Haushaltsrecht stehe einem Nebeneinander von Fördern und Fordern nicht entgegen. „In manchen Fällen, wie im EEG, spielt das Haushaltsrecht bereits keine Rolle“, erklärte Katharina Klug, Mitautorin der Studie. „Dies gilt selbst dann, wenn die EEG-Umlage durch Gelder aus dem Bundeshaushalt finanziert wird, solange die Zahlungen nicht direkt an die Anlagenbetreiber erfolgen“, präzisierte sie. Staatliche Fördermittel dürfen gewährt werden, wenn die Pflicht ansonsten nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden würde.

„Der Gesetzgeber definiert die Ziele, die er mit der Förderung verbindet. Solange diese über den mit der Verpflichtung verbundenen Zweck hinausgehen, gibt es keine Beschränkungen aus dem Haushaltsrecht“, ergänzt Thorsten Müller, Mitautor der Studie. Solche überschießenden Ziele, können beispielsweise die Steigerung der Akzeptanz auch bei den Verpflichteten, die Beschleunigung der bezweckten Maßnahmen, die Sicherung einer hohen Qualität oder auch die Vermeidung von Vollzugsdefiziten sein.

Auch nach EU-Recht Förderung erlaubt

Im europäischen Beihilferecht sehe es ähnlich aus. „Das EU-Beihilferecht ist ohnehin nicht in Bezug auf die Förderung von Privatpersonen oder im Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung bei Beihilfen unterhalb der Schwelle von 200.000 € anwendbar. Innerhalb des Beihilferechts können Unternehmen gefördert werden, wenn sie verpflichtende EU-Standards übererfüllen oder frühzeitig erfüllen“ beschrieb Johanna Kamm, Mitautorin der Studie.

Mit Blick auf die aktuelle Diskussion um die Solarpflichten ließen sich damit wichtige Schlüsse ziehen: Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 sind auch neben einer Solarpflicht möglich. Je nach Zweck der Förderung wäre auch im Energieeffizienzbereich möglich, nach dem geltenden Gebäudeenergiegesetz bereits bestehende Verpflichtungen um eine finanzielle Förderung zu ergänzen. Letztlich seien die untersuchten rechtlichen Maßstäbe auf jegliche Konstellation anwendbar, in der eine Förderung neben einer gesetzlichen Pflicht gewährt werden soll.

Die Studie zum Umweltenergierecht Nr. 23 „Rechtliche Möglichkeiten für ein Nebeneinander von „Fördern und Fordern“ steht zum Download zur Verfügung.

Freitag, 5.11.2021, 11:00 Uhr
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