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Energie & Management > Energiewirtschaftsgesetz - Andere Grundversorger-Landschaft nach Gerichtsurteil?
Quelle: E&M
Energiewirtschaftsgesetz

Andere Grundversorger-Landschaft nach Gerichtsurteil?

Die Stadtwerke Crailsheim sind wegen einer Grundversorger-Feststellung bis vor das Bundesverwaltungsgericht gezogen. Das Urteil bringt Klarheit in eine nebulöse Regelung.
Es gibt unmissverständlichere Passagen im Energiewirtschaftsgesetz. Grundversorger sei „das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert“, heißt es in Paragraf 36 des Regelwerks. Doch worauf bezieht sich "Netzgebiet"?

Bislang wurde Feststellung des Grundversorgers bundesweit nicht einheitlich gehandhabt. „Für viele Landesbehörden war schon bisher der Konzessionsvertrag ausschlaggebend bei der Feststellung des Grundversorgers. Es gibt aber auch Beispiele in einzelnen Bundesländern, bei denen das Netzgebiet die maßgebliche Größe war. „In diesen Fällen könnten einzelne Versorger möglicherweise Einwände gegen die Grundversorgerfeststellung geltend machen“, sagt Anna Sachse, Rechtsanwältin der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH).

Die Kanzlei hat die Stadtwerke Crailsheim jetzt vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vertreten. Der kommunale Versorger stemmte sich gegen einen Bescheid des baden-württembergischen Umweltministeriums. Die Behörde hatte den Stadtwerken in der namengebenden Kommune nur für ein Teilgebiet den Grundversorger-Status zugesprochen. Das Unternehmen wollte diesen Status aber in drei weiteren Arealen des Stadtgebiets. Für diese Areale hat es Konzessionsverträge. Das Umweltministerium legte für zwei davon jedoch andere Grundversorger fest.

Die Stadtwerke hatten gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26. Oktober die Entscheidung der Vorinstanz bekräftigt. Laut Gericht ist der maßgebliche Bezugspunkt nicht das Gemeindegebiet oder das gesamte von einem Unternehmen versorgte Netzgebiet, sondern das jeweilige Konzessionsgebiet, so BBH.

Das Urteil kommt zu einem Zeitpunkt, da noch Änderungen an der neuen Grundversorger-Landschaft möglich sind. Am 31. Oktober läuft die Frist für Einwände gegen die Grundversorgerfeststellungen der Netzbetreiber für die Jahre 2022 bis 2024 aus.

Während die Grundversorgung für Energielieferanten langfristig grundsätzlich ein auskömmliches Geschäft sei, sei das Interesse am Grundversorger-Status angesichts der gestiegenen Beschaffungspreise für Gas und Strom aktuell durchmischt, hieß es von BBH. „Ein großer Kundenzuwachs bedeutet auch einen Zukauf von Energie zu derzeit sehr hohen Preisen. Die aktuellen Tarife in der Grundversorgung sind deshalb nicht mehr durchweg kostendeckend“, erläutert Anna Sachses Kollege Michael Weise.

Vielerorts sieht man die Entscheidung gelassen: „Das Urteil bestätigt die Praxis, wie wir bisher vorgegangen sind“, sagt ein Sprecher den Netzbetreibers Westnetz. „Auf den ersten Blick sind für uns keine Auswirkungen zu erwarten.“

 

Mittwoch, 27.10.2021, 16:02 Uhr
Manfred Fischer
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Andere Grundversorger-Landschaft nach Gerichtsurteil?
Die Stadtwerke Crailsheim sind wegen einer Grundversorger-Feststellung bis vor das Bundesverwaltungsgericht gezogen. Das Urteil bringt Klarheit in eine nebulöse Regelung.
Es gibt unmissverständlichere Passagen im Energiewirtschaftsgesetz. Grundversorger sei „das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert“, heißt es in Paragraf 36 des Regelwerks. Doch worauf bezieht sich "Netzgebiet"?

Bislang wurde Feststellung des Grundversorgers bundesweit nicht einheitlich gehandhabt. „Für viele Landesbehörden war schon bisher der Konzessionsvertrag ausschlaggebend bei der Feststellung des Grundversorgers. Es gibt aber auch Beispiele in einzelnen Bundesländern, bei denen das Netzgebiet die maßgebliche Größe war. „In diesen Fällen könnten einzelne Versorger möglicherweise Einwände gegen die Grundversorgerfeststellung geltend machen“, sagt Anna Sachse, Rechtsanwältin der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH).

Die Kanzlei hat die Stadtwerke Crailsheim jetzt vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vertreten. Der kommunale Versorger stemmte sich gegen einen Bescheid des baden-württembergischen Umweltministeriums. Die Behörde hatte den Stadtwerken in der namengebenden Kommune nur für ein Teilgebiet den Grundversorger-Status zugesprochen. Das Unternehmen wollte diesen Status aber in drei weiteren Arealen des Stadtgebiets. Für diese Areale hat es Konzessionsverträge. Das Umweltministerium legte für zwei davon jedoch andere Grundversorger fest.

Die Stadtwerke hatten gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26. Oktober die Entscheidung der Vorinstanz bekräftigt. Laut Gericht ist der maßgebliche Bezugspunkt nicht das Gemeindegebiet oder das gesamte von einem Unternehmen versorgte Netzgebiet, sondern das jeweilige Konzessionsgebiet, so BBH.

Das Urteil kommt zu einem Zeitpunkt, da noch Änderungen an der neuen Grundversorger-Landschaft möglich sind. Am 31. Oktober läuft die Frist für Einwände gegen die Grundversorgerfeststellungen der Netzbetreiber für die Jahre 2022 bis 2024 aus.

Während die Grundversorgung für Energielieferanten langfristig grundsätzlich ein auskömmliches Geschäft sei, sei das Interesse am Grundversorger-Status angesichts der gestiegenen Beschaffungspreise für Gas und Strom aktuell durchmischt, hieß es von BBH. „Ein großer Kundenzuwachs bedeutet auch einen Zukauf von Energie zu derzeit sehr hohen Preisen. Die aktuellen Tarife in der Grundversorgung sind deshalb nicht mehr durchweg kostendeckend“, erläutert Anna Sachses Kollege Michael Weise.

Vielerorts sieht man die Entscheidung gelassen: „Das Urteil bestätigt die Praxis, wie wir bisher vorgegangen sind“, sagt ein Sprecher den Netzbetreibers Westnetz. „Auf den ersten Blick sind für uns keine Auswirkungen zu erwarten.“

 

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