Die Vertragsklausel, die dem Lieferanten einseitige Strompreiserhöhungen bei gestiegenen Steuern und Abgaben erlaubt, macht es auch möglich, die dem Lieferanten aus dem EEG und KWK-Gesetz entstandenen Mehrkosten an ihre Kunden weiterzugeben, meint Professor Dr. Ulrich Büdenbender.
Es komme nicht darauf an, ob im öffentlich-rechtlichen Sinne die aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz von den Netzbetreibern an die Einspeiser ausgeschütteten und an die Stromhändler weiter gewälzten Milliardenbeträge eine Abgabe sind. Entscheiden sei nur die „Absicht“ einer allgemeinen Steuer- und Abgabeklausel in einem langfristigen Stromliefervert
Freitag, 23.11.2001, 11:42 Uhr
Jan Mühlstein
© 2024 Energie & Management GmbH