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Energie & Management > Baden-Württemberg - AKW Neckarwestheim: Klage auf Betriebseinstellung ohne Erfolg
Quelle: Fotolia / aldorado
Baden-Württemberg

AKW Neckarwestheim: Klage auf Betriebseinstellung ohne Erfolg

Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hat die Klage zweier Anrainer nach der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember auch in der Hauptsache abgewiesen.
Die Klage beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes Baden-Württemberg in Mannheim gegen den Weiterbetrieb des Kernkraftwerks Neckarwestheim II sowie auf Widerruf der seit 1988 geltenden Betriebsgenehmigung ist gescheitert. Damit ist die Klage „auch in der Hauptsache abgewiesen“, teilte der VGH am 15. Dezember mit. Die Urteilsgründe liegen ihm zufolge „noch nicht vor.“ Am 14. Dezember hatte vor dem 10. Senat des Gerichts die mündliche Verhandlung in der Causa stattgefunden.

Die Richter befanden nach Darstellung der Anti-Atom-Organisation Ausgestrahlt, die Gefahr, die von 350 ​Rissen unter anderem an Rohren im Nuklearkreislauf ausgehe, sei nicht groß genug, um in die Entscheidungen der Atomaufsicht einzugreifen. Das Umweltministerium dürfe am Weiterbetrieb des Reaktors festhalten, wenn es diesen für sicher erachte. Ausgestrahlt hält dem VGH vor, sich der Kontrollaufgabe der Justiz zu verweigern und dem weitgehend staatlichen Betreiber EnBW einen "Sicherheitsrabatt" zu gewähren, und prüft nun Rechtsmittel.

Bereits im Frühjahr waren die Kläger, zwei Anrainer der Anlage, mit einem Eilantrag auf einstweilige Betriebseinstellung des AKW gescheitert, nachdem sie im Juni 2020 beim Umweltministerium dessen endgültige Stilllegung beantragt hatten. Der VGH stellte damals in einer Aussendung fest, die „engen Voraussetzungen“ für eine einstweilige Verfügung seien nicht gegeben. Würde das AKW einstweilig stillgelegt, komme dies faktisch einer Entscheidung in der Hauptsache gleich, nämlich einer endgültigen Stilllegung. Ein Erfolg der Kläger im Hauptsacheverfahren sei „nicht überwiegend wahrscheinlich und könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass den Antragstellern existenzielle Gefahren für Leib und Leben drohten.“

Vorgesehen war, Neckarwestheim II mit Jahresende stillzulegen. Dieser Zeitpunkt wurde jedoch auf 13. April kommenden Jahres verschoben.

Donnerstag, 15.12.2022, 17:09 Uhr
Klaus Fischer und Georg Eble
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AKW Neckarwestheim: Klage auf Betriebseinstellung ohne Erfolg
Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hat die Klage zweier Anrainer nach der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember auch in der Hauptsache abgewiesen.
Die Klage beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes Baden-Württemberg in Mannheim gegen den Weiterbetrieb des Kernkraftwerks Neckarwestheim II sowie auf Widerruf der seit 1988 geltenden Betriebsgenehmigung ist gescheitert. Damit ist die Klage „auch in der Hauptsache abgewiesen“, teilte der VGH am 15. Dezember mit. Die Urteilsgründe liegen ihm zufolge „noch nicht vor.“ Am 14. Dezember hatte vor dem 10. Senat des Gerichts die mündliche Verhandlung in der Causa stattgefunden.

Die Richter befanden nach Darstellung der Anti-Atom-Organisation Ausgestrahlt, die Gefahr, die von 350 ​Rissen unter anderem an Rohren im Nuklearkreislauf ausgehe, sei nicht groß genug, um in die Entscheidungen der Atomaufsicht einzugreifen. Das Umweltministerium dürfe am Weiterbetrieb des Reaktors festhalten, wenn es diesen für sicher erachte. Ausgestrahlt hält dem VGH vor, sich der Kontrollaufgabe der Justiz zu verweigern und dem weitgehend staatlichen Betreiber EnBW einen "Sicherheitsrabatt" zu gewähren, und prüft nun Rechtsmittel.

Bereits im Frühjahr waren die Kläger, zwei Anrainer der Anlage, mit einem Eilantrag auf einstweilige Betriebseinstellung des AKW gescheitert, nachdem sie im Juni 2020 beim Umweltministerium dessen endgültige Stilllegung beantragt hatten. Der VGH stellte damals in einer Aussendung fest, die „engen Voraussetzungen“ für eine einstweilige Verfügung seien nicht gegeben. Würde das AKW einstweilig stillgelegt, komme dies faktisch einer Entscheidung in der Hauptsache gleich, nämlich einer endgültigen Stilllegung. Ein Erfolg der Kläger im Hauptsacheverfahren sei „nicht überwiegend wahrscheinlich und könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass den Antragstellern existenzielle Gefahren für Leib und Leben drohten.“

Vorgesehen war, Neckarwestheim II mit Jahresende stillzulegen. Dieser Zeitpunkt wurde jedoch auf 13. April kommenden Jahres verschoben.

Donnerstag, 15.12.2022, 17:09 Uhr
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