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Energie & Management > Regulierung - Abschaltbare Lasten neu geregelt
Quelle: Pixabay / Gerd Altmann
Regulierung

Abschaltbare Lasten neu geregelt

Für die vier Übertragungsnetzbetreiber hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur die marktliche Beschaffung abschaltbarer (Industrie-)Lasten festgelegt.
15 Monate nach Auslaufen der Verordnung über „Abschaltbare Lasten“ (AbLaV) hat die Bundesnetzagentur ein neues Produkt definiert, mit dem sich die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) in Deutschland nunmehr diese Systemdienstleistung beschaffen können. Zuvor hatte sie ihren Entwurf mit den ÜNB konsultiert. Da die Festlegung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung verschiedene Wirtschaftskreise betrifft, hatte die Beschlusskammer eine entsprechende Selbstverpflichtung der ÜNB für ein geregeltes Beschaffungsverfahren öffentlich konsultiert.

In der Konsultation hatten verschiedene Industrieunternehmen und -verbände Kritik an den Produktdefinitionen geäußert (etwa Vollaktivierung unter einer Sekunde Reaktionszeit, Preisdeckel von ursprünglich 70 Euro/MW/Tag, kein Arbeitspreis bei einer Aktivierung, maximale Ausfallzeit von 5 Prozent statt 20 Prozent wie noch in der AbLaV, unbegrenzte Anzahl von Abrufen für ein Tagesprodukt). Diese machten eine Teilnahme an dem künftigen Abschaltbare-Lasten-Markt technisch unmöglich oder kaufmännisch sinnlos und stärkten ein angeblich bereits vorhandenes Anbieter-Oligopol, wurde ins Feld geführt.

Die Netzagentur ging in ihrer Festlegung mit Datum 28. September und Aktenzeichen BK8-22/002-A auf einige dieser Beschwerden ein, anderen folgte sie ausdrücklich nicht. So liegt jetzt der Preisdeckel bei 77 Euro/MW/Tag. Die Festlegung heißt ausgeschrieben „Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse aus der Beschaffung eines Systemdienstleistungsprodukts aus abschaltbaren Lasten“ und kürzt sich „FSV Seal“ ab.

Mit der FSV legte die Netzregulierungsbehörde auch fest, dass die ÜNB ihre saldierten Beschaffungskosten nach dem neuen Regime ohne Zeitverzug und Abzug als "nicht beeinflussbare Kosten" geltend machen dürfen. FSV Seal tritt zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in Kraft.

Die Festlegung „FSV Seal“ der Bundesnetzagentur steht im Internet bereit.
 

Donnerstag, 5.10.2023, 12:15 Uhr
Susanne Harmsen
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Abschaltbare Lasten neu geregelt
Für die vier Übertragungsnetzbetreiber hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur die marktliche Beschaffung abschaltbarer (Industrie-)Lasten festgelegt.
15 Monate nach Auslaufen der Verordnung über „Abschaltbare Lasten“ (AbLaV) hat die Bundesnetzagentur ein neues Produkt definiert, mit dem sich die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) in Deutschland nunmehr diese Systemdienstleistung beschaffen können. Zuvor hatte sie ihren Entwurf mit den ÜNB konsultiert. Da die Festlegung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung verschiedene Wirtschaftskreise betrifft, hatte die Beschlusskammer eine entsprechende Selbstverpflichtung der ÜNB für ein geregeltes Beschaffungsverfahren öffentlich konsultiert.

In der Konsultation hatten verschiedene Industrieunternehmen und -verbände Kritik an den Produktdefinitionen geäußert (etwa Vollaktivierung unter einer Sekunde Reaktionszeit, Preisdeckel von ursprünglich 70 Euro/MW/Tag, kein Arbeitspreis bei einer Aktivierung, maximale Ausfallzeit von 5 Prozent statt 20 Prozent wie noch in der AbLaV, unbegrenzte Anzahl von Abrufen für ein Tagesprodukt). Diese machten eine Teilnahme an dem künftigen Abschaltbare-Lasten-Markt technisch unmöglich oder kaufmännisch sinnlos und stärkten ein angeblich bereits vorhandenes Anbieter-Oligopol, wurde ins Feld geführt.

Die Netzagentur ging in ihrer Festlegung mit Datum 28. September und Aktenzeichen BK8-22/002-A auf einige dieser Beschwerden ein, anderen folgte sie ausdrücklich nicht. So liegt jetzt der Preisdeckel bei 77 Euro/MW/Tag. Die Festlegung heißt ausgeschrieben „Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse aus der Beschaffung eines Systemdienstleistungsprodukts aus abschaltbaren Lasten“ und kürzt sich „FSV Seal“ ab.

Mit der FSV legte die Netzregulierungsbehörde auch fest, dass die ÜNB ihre saldierten Beschaffungskosten nach dem neuen Regime ohne Zeitverzug und Abzug als "nicht beeinflussbare Kosten" geltend machen dürfen. FSV Seal tritt zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in Kraft.

Die Festlegung „FSV Seal“ der Bundesnetzagentur steht im Internet bereit.
 

Donnerstag, 5.10.2023, 12:15 Uhr
Susanne Harmsen

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