Das LG Dortmund hat die Essener Ruhrgas AG dazu verurteilt, ihr Gasnetz der NatGAS AG, Berlin, für die Durchleitung zur Belieferung eines Großkunden in Bayern zur Verfügung zu stellen (AZ: 13O36/01).
NatGAS bezieht das Gas bei einem österreichischen Versorger. Die Ruhrgas AG verweigerte dieDurchleitung wegen fehlender Reziprozität. Sie bezog sich damit auf eine geplante Regelung im novellierten Energiewirtschaftsgesetz, nach der Gasversorger den Netzzugang für Erdgasmengen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft geliefert werden sollen, ablehnen können,wenn der zu beliefernde
Mittwoch, 18.04.2001, 08:51 Uhr
Hans-Klaus Braunsperger
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