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Energie & Management >  - Wechselgebühren grundsätzlich unzulässig

Wechselgebühren grundsätzlich unzulässig

Auf Klage der Hamburger HH-EL Hansestrom GmbH hatte das Landgericht Hamburg kürzlich die von den Hamburgischen Electricitäts-Werken (HEW) erhobenen Wechselgebühren in Höhe von 56,84 DM für unzulässig erklärt.
In der nun vorliegenden Urteilsbegründung erklärte das Landgericht, die Vereinbarung von Wechselgebühren sei grundsätzlich nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würden. „Die Vereinbarung von Wechselgebühren mit dem jeweiligen Netzbetreiber ist nach §§ 19 Abs. 4 Nr. 1, 20 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in

Mittwoch, 18.10.2000, 12:31 Uhr
Andreas Kögler
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Wechselgebühren grundsätzlich unzulässig
Auf Klage der Hamburger HH-EL Hansestrom GmbH hatte das Landgericht Hamburg kürzlich die von den Hamburgischen Electricitäts-Werken (HEW) erhobenen Wechselgebühren in Höhe von 56,84 DM für unzulässig erklärt.
In der nun vorliegenden Urteilsbegründung erklärte das Landgericht, die Vereinbarung von Wechselgebühren sei grundsätzlich nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würden. „Die Vereinbarung von Wechselgebühren mit dem jeweiligen Netzbetreiber ist nach §§ 19 Abs. 4 Nr. 1, 20 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) in

Mittwoch, 18.10.2000, 12:31 Uhr
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