E&M exklusiv Newsletter:
E&M gratis testen:
Energie & Management > Regenerative - Umweltverträglichkeitsprüfung soll Brüderlein bekommen
Quelle: Fotolia / K-U Haessler
Regenerative

Umweltverträglichkeitsprüfung soll Brüderlein bekommen

Was plant Wien hinsichtlich des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetzes? Das umrissen Vertreter des Energieministeriums bei einer Fachtagung der E-Wirtschaft.
Die Pläne des Energieministeriums (BMK) zum Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetz (EABG) haben der Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums, Benedikt Ennser, sowie sein Mitarbeiter Maximilian Riedel am 8. März bei einer Tagung des Elektrizitätswirtschaftsverbands Oesterreichs Energie umrissen.

Geregelt werden mit dem Gesetz die Verfahren für die Genehmigung von Projekten für die Energiewende, die zu klein sind für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Ennser zufolge hat das EABG zwei wesentliche Ziele: Erstens soll das „total zersplitterte“ Anlagenrecht zusammengefasst werden. Zweitens geht es um eine „aktivere Rolle“ des Bundes bei der übergeordneten Raumplanung.

Riedel erläuterte, als Vorbild für das EABG diene das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-G), dessen Novelle am 1. März vom Nationalrat verabschiedet wurde und gegen das der Gemeindebund eine Verfassungsklage angekündigt hatte (wir berichteten). Das EABG werde sich auf Erzeugungs- sowie Speicheranlagen, Stromleitungen, Fernwärme- und Fernkälte-Projekte sowie Wasserstoffnetze beziehen. Deren Genehmigung dienen „One-Stop-Shops“ bei den neun Landeshauptleuten (Ministerpräsidenten).

Ähnlich wie im UVP-G plane das BMK eine stärkere Strukturierung der Verfahren. Einwände sollen nicht mehr bis zur letzten Minute vor der Genehmigung oder Ablehnung des Projekts möglich sein, sondern nur mehr innerhalb behördlich festgesetzter Fristen. Bei der Energieraumplanung werde der Bund für bundeslandübergreifende Vorhaben zuständig sein, etwa großräumige Hochspannungsleitungen. Dafür seien Flächen freizuhalten.

Für Projekte innerhalb einzelner Bundesländer werde der Bund die Grundsatzgesetze erlassen, die Länder hätten Ausführungsgesetze zu beschließen. „Und auch die Bundesländer sollen Trassen für Leitungen freihalten“, berichtete Riedel.

Erst Strommarktgesetz, dann EABG

Laut Ennser ist das EABG ein „größeres Projekt“, für das es noch keinen Zeitplan gibt. Gegenwärtig arbeitet seine Abteilung vordringlich am neuen Strommarktgesetz, das das Elektrizitätswirtschafts- und -Organisationsgesetz (ElWOG) ablösen wird. „Wir hoffen, damit bald in die Begutachtung gehen zu können“, stellte Ennser in Aussicht. Das Strommarktgesetz werde auch Bestimmungen enthalten, die für das EABG von Bedeutung seien. Deshalb könne mit der detaillierten Ausformulierung des EABG erst begonnen werden, wenn der Entwurf des Strommarktgesetzes vorliegt.

Erwünscht ist laut Ennser, dass die Elektrizitätswirtschaft dem Ministerium ihre Anforderungen an das EABG kundtut: „Wir brauchen Ihre Mithilfe. Es hat keinen Sinn, wenn wir uns für ein Jahr einsperren und dann einen hundert Seiten langen Entwurf vorlegen.“

IG Windkraft: Grundsätzlich hilfreich

Ursula Nährer, stellvertretende Geschäftsführerin des Windkraftverbands IG Windkraft, begrüßte die Ausführungen: „Was da vorgestellt wurde, würde uns schon sehr helfen.“ Allerdings müsse sich das EABG auf sämtliche Ökostrom-Technologien beziehen, auch auf die Wasserkraft. Dies ist zwischen dem Energie- und dem Landwirtschaftsministerium (BML) umstritten: Das BML will seine Kompetenzen im Wasserrecht nicht verlieren.

Grundsätzlich betrachtet Nährer das EABG als eine Art „kleinen Bruder des UVP-G“. Sie schlug vor, für sämtliche Genehmigungsverfahren im Energiesektor beim Bundesverwaltungsgericht einen „Fachsenat für Energie“ einzurichten. Dieser wäre mit den einschlägigen Berufungsverfahren zu befassen. Sinnvoll wäre laut Nährer ferner die Etablierung eines „Transformationsfonds“ für den Netzausbau.

Ähnlich argumentierte Karl Heinz Gruber, der Sprecher für Erzeugung von Oesterreichs Energie und Geschäftsführer der Verbund Hydro Power. Trotz aller Herausforderungen bei den Genehmigungsverfahren setzte sein Unternehmen in den vergangenen 30 Jahren sämtliche Projekte um: „Es hat halt manchmal etwas gedauert.“

Bei den Debatten über das UVP-G und das EABG gehe es nun darum, „ob wir ein Wort in einem Paragrafen streichen und was im jeweiligen Gesetz zum Artenschutz und anderen Themen stehen wird. Das Problem ist nur: Wenn wir die Energiewende nicht schaffen, brauchen wir uns über den Artenschutz nicht mehr zu unterhalten.“ Notwendig wäre laut Gruber daher, das „überwiegende öffentliche Interesse“ an der Realisierung einschlägiger Vorhaben gesetzlich zu verankern. Die Behörden wiederum müssten als „Unterstützer“ von Projekten auftreten und deren Realisierung fördern.

Donnerstag, 9.03.2023, 12:17 Uhr
Klaus Fischer
Energie & Management > Regenerative - Umweltverträglichkeitsprüfung soll Brüderlein bekommen
Quelle: Fotolia / K-U Haessler
Regenerative
Umweltverträglichkeitsprüfung soll Brüderlein bekommen
Was plant Wien hinsichtlich des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetzes? Das umrissen Vertreter des Energieministeriums bei einer Fachtagung der E-Wirtschaft.
Die Pläne des Energieministeriums (BMK) zum Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetz (EABG) haben der Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums, Benedikt Ennser, sowie sein Mitarbeiter Maximilian Riedel am 8. März bei einer Tagung des Elektrizitätswirtschaftsverbands Oesterreichs Energie umrissen.

Geregelt werden mit dem Gesetz die Verfahren für die Genehmigung von Projekten für die Energiewende, die zu klein sind für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Ennser zufolge hat das EABG zwei wesentliche Ziele: Erstens soll das „total zersplitterte“ Anlagenrecht zusammengefasst werden. Zweitens geht es um eine „aktivere Rolle“ des Bundes bei der übergeordneten Raumplanung.

Riedel erläuterte, als Vorbild für das EABG diene das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-G), dessen Novelle am 1. März vom Nationalrat verabschiedet wurde und gegen das der Gemeindebund eine Verfassungsklage angekündigt hatte (wir berichteten). Das EABG werde sich auf Erzeugungs- sowie Speicheranlagen, Stromleitungen, Fernwärme- und Fernkälte-Projekte sowie Wasserstoffnetze beziehen. Deren Genehmigung dienen „One-Stop-Shops“ bei den neun Landeshauptleuten (Ministerpräsidenten).

Ähnlich wie im UVP-G plane das BMK eine stärkere Strukturierung der Verfahren. Einwände sollen nicht mehr bis zur letzten Minute vor der Genehmigung oder Ablehnung des Projekts möglich sein, sondern nur mehr innerhalb behördlich festgesetzter Fristen. Bei der Energieraumplanung werde der Bund für bundeslandübergreifende Vorhaben zuständig sein, etwa großräumige Hochspannungsleitungen. Dafür seien Flächen freizuhalten.

Für Projekte innerhalb einzelner Bundesländer werde der Bund die Grundsatzgesetze erlassen, die Länder hätten Ausführungsgesetze zu beschließen. „Und auch die Bundesländer sollen Trassen für Leitungen freihalten“, berichtete Riedel.

Erst Strommarktgesetz, dann EABG

Laut Ennser ist das EABG ein „größeres Projekt“, für das es noch keinen Zeitplan gibt. Gegenwärtig arbeitet seine Abteilung vordringlich am neuen Strommarktgesetz, das das Elektrizitätswirtschafts- und -Organisationsgesetz (ElWOG) ablösen wird. „Wir hoffen, damit bald in die Begutachtung gehen zu können“, stellte Ennser in Aussicht. Das Strommarktgesetz werde auch Bestimmungen enthalten, die für das EABG von Bedeutung seien. Deshalb könne mit der detaillierten Ausformulierung des EABG erst begonnen werden, wenn der Entwurf des Strommarktgesetzes vorliegt.

Erwünscht ist laut Ennser, dass die Elektrizitätswirtschaft dem Ministerium ihre Anforderungen an das EABG kundtut: „Wir brauchen Ihre Mithilfe. Es hat keinen Sinn, wenn wir uns für ein Jahr einsperren und dann einen hundert Seiten langen Entwurf vorlegen.“

IG Windkraft: Grundsätzlich hilfreich

Ursula Nährer, stellvertretende Geschäftsführerin des Windkraftverbands IG Windkraft, begrüßte die Ausführungen: „Was da vorgestellt wurde, würde uns schon sehr helfen.“ Allerdings müsse sich das EABG auf sämtliche Ökostrom-Technologien beziehen, auch auf die Wasserkraft. Dies ist zwischen dem Energie- und dem Landwirtschaftsministerium (BML) umstritten: Das BML will seine Kompetenzen im Wasserrecht nicht verlieren.

Grundsätzlich betrachtet Nährer das EABG als eine Art „kleinen Bruder des UVP-G“. Sie schlug vor, für sämtliche Genehmigungsverfahren im Energiesektor beim Bundesverwaltungsgericht einen „Fachsenat für Energie“ einzurichten. Dieser wäre mit den einschlägigen Berufungsverfahren zu befassen. Sinnvoll wäre laut Nährer ferner die Etablierung eines „Transformationsfonds“ für den Netzausbau.

Ähnlich argumentierte Karl Heinz Gruber, der Sprecher für Erzeugung von Oesterreichs Energie und Geschäftsführer der Verbund Hydro Power. Trotz aller Herausforderungen bei den Genehmigungsverfahren setzte sein Unternehmen in den vergangenen 30 Jahren sämtliche Projekte um: „Es hat halt manchmal etwas gedauert.“

Bei den Debatten über das UVP-G und das EABG gehe es nun darum, „ob wir ein Wort in einem Paragrafen streichen und was im jeweiligen Gesetz zum Artenschutz und anderen Themen stehen wird. Das Problem ist nur: Wenn wir die Energiewende nicht schaffen, brauchen wir uns über den Artenschutz nicht mehr zu unterhalten.“ Notwendig wäre laut Gruber daher, das „überwiegende öffentliche Interesse“ an der Realisierung einschlägiger Vorhaben gesetzlich zu verankern. Die Behörden wiederum müssten als „Unterstützer“ von Projekten auftreten und deren Realisierung fördern.

Donnerstag, 9.03.2023, 12:17 Uhr
Klaus Fischer

Haben Sie Interesse an Content oder Mehrfachzugängen für Ihr Unternehmen?

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Nutzung von E&M-Inhalten oder den verschiedenen Abonnement-Paketen haben.
Das E&M-Vertriebsteam freut sich unter Tel. 08152 / 93 11-77 oder unter vertrieb@energie-und-management.de über Ihre Anfrage.