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Für die Übermittlung der Daten von Letztverbrauchern, die sich in einer Kundenanlage an einer gemeinschaftlichen BHKW-Stromversorgung nicht beteiligen, haben die Verbände VfW und B.KWK ein Formular entwickelt, das sie nun als Standard auch für elektronische Meldungen durchsetzen wollen.
Bereits seit 1. Januar 2009 regelt der § 4 Absatz 3b im KWK-Gesetz, wie die Abrechnung erfolgt, wenn in einem Objekt ein BHKW betrieben wird, das die an die Kundenanlage (so werden juristisch die Stromleitungen nach der Hauptanschlusssicherung genannt) angeschlossenen Letztverbraucher mit Strom beliefert. Um solche gemeinschaftliche Versorgung durchführen zu können, hat der BHK
Freitag, 5.04.2013, 16:39 Uhr
Jan Mühlstein
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