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Energie & Management > Braunkohle - Polen muss erledigtes Zwangsgeld gegen Tagebau zahlen
Quelle: EU/Mauro Bottaro
Braunkohle

Polen muss erledigtes Zwangsgeld gegen Tagebau zahlen

Die EU-Kommission durfte ein Zwangsgeld des EuGH gegen Polen wegen Umweltmängeln des Braunkohle-Tagebaus Turow mit Fördergeld verrechnen. Das hat der EuGH letztinstanzlich entschieden.
Polen ist vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfolglos gegen die Kürzung von EU-Mitteln vorgegangen. Ein 2021 vorübergehend verhängtes und nicht gezahltes Zwangsgeld fällt nicht rückwirkend weg, wie der EuGH in Luxemburg entschied.

Anlass war der Streit um den Braunkohletagebau Turow im polnisch-tschechischen Grenzgebiet. Tschechien hatte Polen wegen nicht eingehaltener Umweltauflagen verklagt. Im Februar 2022 einigten sich die beiden Staaten aber, und der Rechtsstreit wurde beigelegt.

Schon im Mai 2021 hatte allerdings der EuGH angeordnet, dass Polen den Abbau von Braunkohle in Turow bis zu einem Urteil stoppen müsse. Das tat Polen nicht, weswegen der EuGH ein tägliches Zwangsgeld von 500.000 Euro verhängte. Vom Zeitpunkt der Einigung mit Tschechien an musste es nicht mehr gezahlt werden.

Polen hatte auch zuvor nicht gezahlt - und war der Auffassung, dass dies nun nicht mehr notwendig sei. Die EU-Kommission sah das anders. Sie verrechnete die Schulden mit EU-Fördergeldern und behielt so etwa 69 Millionen Euro ein. Daraufhin klagte Polen vor dem EU-Gericht (EuG) und verlor. Jetzt verlor es auch das Rechtsmittel beim EuGH.

Die Einigung mit Tschechien bewirke nicht, dass die zuvor verhängten Zwangsgelder rückwirkend wegfielen, befanden die Richter. Die Zwangsgelder sollen nämlich sicherstellen, dass die Mitgliedsstaaten gerichtliche Anordnungen befolgten, führte der EuGH aus. Die effektive Anwendung des EU-Rechts sei untrennbar mit dem Rechtsstaatsprinzip verbunden, auf dem die EU beruhe.

Montag, 26.01.2026, 11:53 Uhr
Martin Klingsporn
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Die EU-Kommission durfte ein Zwangsgeld des EuGH gegen Polen wegen Umweltmängeln des Braunkohle-Tagebaus Turow mit Fördergeld verrechnen. Das hat der EuGH letztinstanzlich entschieden.
Polen ist vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfolglos gegen die Kürzung von EU-Mitteln vorgegangen. Ein 2021 vorübergehend verhängtes und nicht gezahltes Zwangsgeld fällt nicht rückwirkend weg, wie der EuGH in Luxemburg entschied.

Anlass war der Streit um den Braunkohletagebau Turow im polnisch-tschechischen Grenzgebiet. Tschechien hatte Polen wegen nicht eingehaltener Umweltauflagen verklagt. Im Februar 2022 einigten sich die beiden Staaten aber, und der Rechtsstreit wurde beigelegt.

Schon im Mai 2021 hatte allerdings der EuGH angeordnet, dass Polen den Abbau von Braunkohle in Turow bis zu einem Urteil stoppen müsse. Das tat Polen nicht, weswegen der EuGH ein tägliches Zwangsgeld von 500.000 Euro verhängte. Vom Zeitpunkt der Einigung mit Tschechien an musste es nicht mehr gezahlt werden.

Polen hatte auch zuvor nicht gezahlt - und war der Auffassung, dass dies nun nicht mehr notwendig sei. Die EU-Kommission sah das anders. Sie verrechnete die Schulden mit EU-Fördergeldern und behielt so etwa 69 Millionen Euro ein. Daraufhin klagte Polen vor dem EU-Gericht (EuG) und verlor. Jetzt verlor es auch das Rechtsmittel beim EuGH.

Die Einigung mit Tschechien bewirke nicht, dass die zuvor verhängten Zwangsgelder rückwirkend wegfielen, befanden die Richter. Die Zwangsgelder sollen nämlich sicherstellen, dass die Mitgliedsstaaten gerichtliche Anordnungen befolgten, führte der EuGH aus. Die effektive Anwendung des EU-Rechts sei untrennbar mit dem Rechtsstaatsprinzip verbunden, auf dem die EU beruhe.

Montag, 26.01.2026, 11:53 Uhr
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