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Energie & Management > Strom - Pausieren der Energiebelieferung ist anzeigepflichtig
Quelle: Pixabay / OpenClipart-Vectors
Strom

Pausieren der Energiebelieferung ist anzeigepflichtig

Die Energiebelieferung an Haushalte zu vorübergehend stillzulegen, ist anzeigepflichtig im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Dies betont die Bundesnetzagentur in einem Beschluss.
Einmal mehr bekräftigt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, die Bedeutung der Transparenz in der Energieversorgung: "Die Verbraucher und die Öffentlichkeit müssen frühzeitig informiert werden, wenn Anbieter beabsichtigen, die Energiebelieferung zu beenden." Nur so könne ein rechtzeitiger Wechsel des Lieferanten ermöglicht werden, erklärte der Chef der Behörde am 12. Juni in Bonn.

Konkret geht es um den Paragrafen 5 (Anzeige der Energiebelieferung) des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Laut diesem ist, so betont es die Bundesnetzagentur, das Aussetzen von Energielieferungen an Haushaltskunden ein anzeigepflichtiges Verhalten. Drei Monate vor dem Ende der Belieferung muss die Anzeige bei der Bundesnetzagentur erfolgt sein. Ist die "personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit (der Energiebelieferung) nicht gewährleistet", kann die Regulierungsbehörde einem Energielieferanten die Ausübung seiner Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, ist dort zu lesen.

Anlass für diese Klarstellung gibt die Jura Power GmbH & Co. KG mit Sitz in Neumarkt in der Oberpfalz (Bayern). Der Energieanbieter hatte durch Unterlassen der Anzeige gegenüber der Bundesnetzagentur gegen diese Vorgabe verstoßen. Das Unternehmen wird im Beschluss dazu verpflichtet, die Anzeige umgehend nachzureichen. 

Durch Verbraucherbeschwerden aufmerksam geworden

Zum Hintergrund: Zum 30. November vergangenen Jahres hatte Jura Power alle Verträge mit seinen Haushaltskunden beendet. Auf der Internetseite war der Vermerk zu lesen, dass die Energiebelieferungen vorübergehend pausiert seien. Durch Beschwerden seitens der Verbraucher erfuhr die Bundesnetzagentur letztendlich davon, ein Beendigungsanzeige seitens Jura Power hatte sie nicht erreicht. Daraufhin leitete die Behörde ein Aufsichtsverfahren ein. 

Fortlaufend wertet die Bundesnetzagentur Verbraucherbeschwerden auf systematische Verstöße von Energieunternehmen aus und prüft, ob Lieferanten die energierechtlichen Vorgaben einhalten. Ihr obliegt die Möglichkeit, aufsichtsrechtliche Schritte einzuleiten, wenn der Verdacht auf einen Verstoß gegen das EnWG besteht. Bei Bedarf kann sie die Unternehmen zu rechtmäßigem Verhalten unter der Androhung von Zwangsgeld verpflichten.

Weitere Information und Handlungsoptionen finden Betroffene beim Verbraucherservice Energie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur

Montag, 12.06.2023, 16:54 Uhr
Davina Spohn
Energie & Management > Strom - Pausieren der Energiebelieferung ist anzeigepflichtig
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Strom
Pausieren der Energiebelieferung ist anzeigepflichtig
Die Energiebelieferung an Haushalte zu vorübergehend stillzulegen, ist anzeigepflichtig im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Dies betont die Bundesnetzagentur in einem Beschluss.
Einmal mehr bekräftigt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, die Bedeutung der Transparenz in der Energieversorgung: "Die Verbraucher und die Öffentlichkeit müssen frühzeitig informiert werden, wenn Anbieter beabsichtigen, die Energiebelieferung zu beenden." Nur so könne ein rechtzeitiger Wechsel des Lieferanten ermöglicht werden, erklärte der Chef der Behörde am 12. Juni in Bonn.

Konkret geht es um den Paragrafen 5 (Anzeige der Energiebelieferung) des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Laut diesem ist, so betont es die Bundesnetzagentur, das Aussetzen von Energielieferungen an Haushaltskunden ein anzeigepflichtiges Verhalten. Drei Monate vor dem Ende der Belieferung muss die Anzeige bei der Bundesnetzagentur erfolgt sein. Ist die "personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit (der Energiebelieferung) nicht gewährleistet", kann die Regulierungsbehörde einem Energielieferanten die Ausübung seiner Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, ist dort zu lesen.

Anlass für diese Klarstellung gibt die Jura Power GmbH & Co. KG mit Sitz in Neumarkt in der Oberpfalz (Bayern). Der Energieanbieter hatte durch Unterlassen der Anzeige gegenüber der Bundesnetzagentur gegen diese Vorgabe verstoßen. Das Unternehmen wird im Beschluss dazu verpflichtet, die Anzeige umgehend nachzureichen. 

Durch Verbraucherbeschwerden aufmerksam geworden

Zum Hintergrund: Zum 30. November vergangenen Jahres hatte Jura Power alle Verträge mit seinen Haushaltskunden beendet. Auf der Internetseite war der Vermerk zu lesen, dass die Energiebelieferungen vorübergehend pausiert seien. Durch Beschwerden seitens der Verbraucher erfuhr die Bundesnetzagentur letztendlich davon, ein Beendigungsanzeige seitens Jura Power hatte sie nicht erreicht. Daraufhin leitete die Behörde ein Aufsichtsverfahren ein. 

Fortlaufend wertet die Bundesnetzagentur Verbraucherbeschwerden auf systematische Verstöße von Energieunternehmen aus und prüft, ob Lieferanten die energierechtlichen Vorgaben einhalten. Ihr obliegt die Möglichkeit, aufsichtsrechtliche Schritte einzuleiten, wenn der Verdacht auf einen Verstoß gegen das EnWG besteht. Bei Bedarf kann sie die Unternehmen zu rechtmäßigem Verhalten unter der Androhung von Zwangsgeld verpflichten.

Weitere Information und Handlungsoptionen finden Betroffene beim Verbraucherservice Energie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur

Montag, 12.06.2023, 16:54 Uhr
Davina Spohn

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