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Energie & Management > Recht - Kein Freifahrtschein für Wind und Netze
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
Recht

Kein Freifahrtschein für Wind und Netze

Das überragende öffentliche Interesse stärkt Energiewendeprojekte bei Genehmigungen. Eine neue Studie zeigt jedoch, warum daraus kein automatischer Vorrang entsteht.
Windenergieanlagen, Stromnetze, Energiespeicher und Wasserstoffinfrastrukturen gelten inzwischen als Vorhaben von „überragendem öffentlichem Interesse“. Die in Würzburg (Bayern) ansässige Stiftung Umweltenergierecht hat in einer neuen Studie die Wirkung dieser gesetzlichen Festschreibung untersucht.

Das überragende öffentliche Interesse gehört inzwischen zu den zentralen Instrumenten der Energiewende. Nach Einschätzung der Autoren verleiht es Energiewendevorhaben in Genehmigungs- und Abwägungsverfahren mehr Gewicht. Einen automatischen Vorrang begründet das Instrument jedoch nicht.

Die Autoren nennen rund 20 Regelungen im Energierecht, mit denen der Gesetzgeber Energiewendevorhaben diesen besonderen Status verliehen hat. Erfasst werden unter anderem Erneuerbare-Energien-Anlagen, Stromleitungen, Energiespeicher, Wärmenetze, Geothermieanlagen sowie Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und zum Transport von Wasserstoff. Mit den Regelungen will der Gesetzgeber den Ausbau dieser Infrastrukturen beschleunigen und ihnen bei rechtlichen Abwägungen mehr Gewicht verleihen.
 
Studie „Überragendes öffentliches Interesse in der Energiewende − Gesetzgeberische Wertungsentscheidung der Transformation der Energieversorgung“
(zum Öffnen bitte auf das PDF klicken)
Quelle: Stiftung Umwelenergierecht

Kein automatischer Vorrang

Die Studie betont zugleich, dass die Wirkung des Instruments häufig überschätzt werde. Das überragende öffentliche Interesse spiele nur dort eine Rolle, wo Behörden oder Gerichte überhaupt zwischen unterschiedlichen Interessen abwägen können. Umwelt- und andere Schutzvorgaben würden dadurch nicht außer Kraft gesetzt.

Frank Sailer, Mitautor der Studie, erklärt, das Instrument ermögliche nichts, was rechtlich nicht auch ohne die gesetzliche Festschreibung möglich wäre. Seine Wirkung liege vielmehr darin, Energiewendevorhaben bei rechtlichen Abwägungen stärker zu gewichten.

Die Autoren kommen vor diesem Hintergrund zu dem Schluss, dass das überragende öffentliche Interesse die Genehmigung von Energiewendeprojekten erleichtern kann. Ob ein Vorhaben tatsächlich genehmigt wird, hängt jedoch weiterhin von den Vorgaben des jeweiligen Fachrechts ab.

Mehr Einheitlichkeit gefordert

Der Gesetzgeber hat das überragende öffentliche Interesse inzwischen in vielen Bereichen des Energierechts verankert. Die einzelnen Regelungen fallen jedoch unterschiedlich aus. Unterschiede bestehen beispielsweise bei den erfassten Anlagen, bei Ausnahmen, Befristungen und Berichtspflichten.

Nach Ansicht der Autoren sorgen diese Unterschiede zwischen den einzelnen Regelungen für vermeidbare Unsicherheiten in der Praxis. So erfassen manche Vorschriften nur die Errichtung einer Anlage, andere auch deren Betrieb oder spätere Änderungen. Auch bei der Frage, ob betriebsnotwendige Nebenanlagen einbezogen sind, unterscheiden sich die Regelungen. Der Gesetzgeber könnte hier für mehr Einheitlichkeit sorgen und Widersprüche zwischen einzelnen Vorschriften vermeiden.

Deshalb bringen die Autoren auch eine grundlegende Reform ins Spiel. Statt das überragende öffentliche Interesse in zahlreichen Einzelgesetzen zu regeln, könnte der Gesetzgeber die Vorgaben für Energiewendevorhaben in einer zentralen Vorschrift zusammenfassen.

Der Kritik, das „überragende öffentliche Interesse“ werde inzwischen zu häufig verwendet, widerspricht die Studie für den Energiewendebereich. Die vielen Regelungen stünden nach Auffassung der Autoren nicht für unterschiedliche öffentliche Interessen. Sie dienten vielmehr demselben Ziel: dem Umbau hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung.

Probleme sehen die Autoren allerdings, wenn künftig weitere Schutzgüter denselben Status erhalten. Dann müssten die Behörden häufiger zwischen mehreren gleichrangigen öffentlichen Interessen abwägen. Klimaschutz und Versorgungssicherheit hätten in solchen Fällen nicht mehr dieselbe hervorgehobene Stellung, wie die Stiftung erklärt.

Die 48-seitige Studie „Das überragende öffentliche Interesse in der Energiewende“ steht auf der Internetseite der Stiftung Umweltenergierecht als kostenloser Download zur Verfügung.


Donnerstag, 18.06.2026, 15:28 Uhr
Davina Spohn
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Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
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Kein Freifahrtschein für Wind und Netze
Das überragende öffentliche Interesse stärkt Energiewendeprojekte bei Genehmigungen. Eine neue Studie zeigt jedoch, warum daraus kein automatischer Vorrang entsteht.
Windenergieanlagen, Stromnetze, Energiespeicher und Wasserstoffinfrastrukturen gelten inzwischen als Vorhaben von „überragendem öffentlichem Interesse“. Die in Würzburg (Bayern) ansässige Stiftung Umweltenergierecht hat in einer neuen Studie die Wirkung dieser gesetzlichen Festschreibung untersucht.

Das überragende öffentliche Interesse gehört inzwischen zu den zentralen Instrumenten der Energiewende. Nach Einschätzung der Autoren verleiht es Energiewendevorhaben in Genehmigungs- und Abwägungsverfahren mehr Gewicht. Einen automatischen Vorrang begründet das Instrument jedoch nicht.

Die Autoren nennen rund 20 Regelungen im Energierecht, mit denen der Gesetzgeber Energiewendevorhaben diesen besonderen Status verliehen hat. Erfasst werden unter anderem Erneuerbare-Energien-Anlagen, Stromleitungen, Energiespeicher, Wärmenetze, Geothermieanlagen sowie Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und zum Transport von Wasserstoff. Mit den Regelungen will der Gesetzgeber den Ausbau dieser Infrastrukturen beschleunigen und ihnen bei rechtlichen Abwägungen mehr Gewicht verleihen.
 
Studie „Überragendes öffentliches Interesse in der Energiewende − Gesetzgeberische Wertungsentscheidung der Transformation der Energieversorgung“
(zum Öffnen bitte auf das PDF klicken)
Quelle: Stiftung Umwelenergierecht

Kein automatischer Vorrang

Die Studie betont zugleich, dass die Wirkung des Instruments häufig überschätzt werde. Das überragende öffentliche Interesse spiele nur dort eine Rolle, wo Behörden oder Gerichte überhaupt zwischen unterschiedlichen Interessen abwägen können. Umwelt- und andere Schutzvorgaben würden dadurch nicht außer Kraft gesetzt.

Frank Sailer, Mitautor der Studie, erklärt, das Instrument ermögliche nichts, was rechtlich nicht auch ohne die gesetzliche Festschreibung möglich wäre. Seine Wirkung liege vielmehr darin, Energiewendevorhaben bei rechtlichen Abwägungen stärker zu gewichten.

Die Autoren kommen vor diesem Hintergrund zu dem Schluss, dass das überragende öffentliche Interesse die Genehmigung von Energiewendeprojekten erleichtern kann. Ob ein Vorhaben tatsächlich genehmigt wird, hängt jedoch weiterhin von den Vorgaben des jeweiligen Fachrechts ab.

Mehr Einheitlichkeit gefordert

Der Gesetzgeber hat das überragende öffentliche Interesse inzwischen in vielen Bereichen des Energierechts verankert. Die einzelnen Regelungen fallen jedoch unterschiedlich aus. Unterschiede bestehen beispielsweise bei den erfassten Anlagen, bei Ausnahmen, Befristungen und Berichtspflichten.

Nach Ansicht der Autoren sorgen diese Unterschiede zwischen den einzelnen Regelungen für vermeidbare Unsicherheiten in der Praxis. So erfassen manche Vorschriften nur die Errichtung einer Anlage, andere auch deren Betrieb oder spätere Änderungen. Auch bei der Frage, ob betriebsnotwendige Nebenanlagen einbezogen sind, unterscheiden sich die Regelungen. Der Gesetzgeber könnte hier für mehr Einheitlichkeit sorgen und Widersprüche zwischen einzelnen Vorschriften vermeiden.

Deshalb bringen die Autoren auch eine grundlegende Reform ins Spiel. Statt das überragende öffentliche Interesse in zahlreichen Einzelgesetzen zu regeln, könnte der Gesetzgeber die Vorgaben für Energiewendevorhaben in einer zentralen Vorschrift zusammenfassen.

Der Kritik, das „überragende öffentliche Interesse“ werde inzwischen zu häufig verwendet, widerspricht die Studie für den Energiewendebereich. Die vielen Regelungen stünden nach Auffassung der Autoren nicht für unterschiedliche öffentliche Interessen. Sie dienten vielmehr demselben Ziel: dem Umbau hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung.

Probleme sehen die Autoren allerdings, wenn künftig weitere Schutzgüter denselben Status erhalten. Dann müssten die Behörden häufiger zwischen mehreren gleichrangigen öffentlichen Interessen abwägen. Klimaschutz und Versorgungssicherheit hätten in solchen Fällen nicht mehr dieselbe hervorgehobene Stellung, wie die Stiftung erklärt.

Die 48-seitige Studie „Das überragende öffentliche Interesse in der Energiewende“ steht auf der Internetseite der Stiftung Umweltenergierecht als kostenloser Download zur Verfügung.


Donnerstag, 18.06.2026, 15:28 Uhr
Davina Spohn

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