Der Münchner Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am 21. September veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Nennleistung einer nach Stromsteuergesetz (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) begünstigten Stromerzeugungsanlage die Generatorleistung ist, ohne Berücksichtigung der Transformatorenverluste und ohne Abzug des Eigenverbrauchs in Neben- oder Hilfsanlagen.
Die bereits am 7. Juni ergangene Entscheidung (VII R 55/09) legt außerdem fest, dass die Finanzbehörden bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stromsteuerbefreiung für Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW weder an die Angaben in einer vom Hersteller der Stromerzeugungsanlage ausgestellten Errichterbestätigung noch an die in einer vom Bundesamt für Wirtschaft
Freitag, 23.09.2011, 16:40 Uhr
Jan Mühlstein
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