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Energie & Management > Regulierung - Gas.de darf nicht mehr an Haushaltskunden liefern
Quelle: Pixabay / Gerd Altmann
Regulierung

Gas.de darf nicht mehr an Haushaltskunden liefern

Die Bundesnetzagentur hat Gas.de Versorgungsgesellschaft mbH die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden untersagt. Das Unternehmen hatte 2021 allen Kunden gekündigt.
Gas.de hält nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen. Daher hat die Bundesnetzagentur die Tätigkeit der Gas.de Versorgungsgesellschaft mbH als Energielieferant zum Schutz der Haushaltskunden untersagt.

„Ein Energielieferant, der nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt, darf am deutschen Energiemarkt nicht tätig sein“, begründete der Präsident der Behörde, Klaus Müller. Die Entscheidung diene dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Gas.de hatte Ende 2021 die Belieferung all ihrer Haushaltskunden beendet und dies gegenüber der Bundesnetzagentur angezeigt. Hintergrund waren die vervielfachten Gaspreise am Markt infolge des Stopps russischer Erdgaslieferungen. Die Kunden waren daraufhin in die teurere Grundversorgung zurückgefallen. Die Grundversorger mussten zusätzliche Gasmengen für sie einkaufen.

Im Frühjahr 2023 zeigte Gas.de der Bundesnetzagentur die erneute Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant an. Die Bundesnetzagentur leitete daraufhin wegen des Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 5 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) ein Verfahren zur möglichen Untersagung der Tätigkeit gem. § 5 Abs. 5 EnWG ein.

Gesetzliche Grundlage

Gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 EnWG kann die Regulierungsbehörde einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Die Bundesnetzagentur prüft fortlaufend, ob die Lieferanten die energierechtlichen Verpflichtungen einhalten.

Sie kann aufsichtsrechtliche Schritte einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass Energieunternehmen gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen. Dabei wird jeweils berücksichtigt, inwieweit sich Anhaltspunkte für systematische Missstände ergeben. Die Bundesnetzagentur stehe sowohl mit betroffenen Kunden, den Energielieferanten als auch den Verbraucherverbänden im Austausch.

Informationen für betroffene Verbraucher stehen auf der Webseite der Bundesnetzagentur


Freitag, 7.07.2023, 12:42 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Regulierung - Gas.de darf nicht mehr an Haushaltskunden liefern
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Gas.de darf nicht mehr an Haushaltskunden liefern
Die Bundesnetzagentur hat Gas.de Versorgungsgesellschaft mbH die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden untersagt. Das Unternehmen hatte 2021 allen Kunden gekündigt.
Gas.de hält nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen. Daher hat die Bundesnetzagentur die Tätigkeit der Gas.de Versorgungsgesellschaft mbH als Energielieferant zum Schutz der Haushaltskunden untersagt.

„Ein Energielieferant, der nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt, darf am deutschen Energiemarkt nicht tätig sein“, begründete der Präsident der Behörde, Klaus Müller. Die Entscheidung diene dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Gas.de hatte Ende 2021 die Belieferung all ihrer Haushaltskunden beendet und dies gegenüber der Bundesnetzagentur angezeigt. Hintergrund waren die vervielfachten Gaspreise am Markt infolge des Stopps russischer Erdgaslieferungen. Die Kunden waren daraufhin in die teurere Grundversorgung zurückgefallen. Die Grundversorger mussten zusätzliche Gasmengen für sie einkaufen.

Im Frühjahr 2023 zeigte Gas.de der Bundesnetzagentur die erneute Aufnahme der Tätigkeit als Energielieferant an. Die Bundesnetzagentur leitete daraufhin wegen des Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 5 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) ein Verfahren zur möglichen Untersagung der Tätigkeit gem. § 5 Abs. 5 EnWG ein.

Gesetzliche Grundlage

Gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 EnWG kann die Regulierungsbehörde einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Die Bundesnetzagentur prüft fortlaufend, ob die Lieferanten die energierechtlichen Verpflichtungen einhalten.

Sie kann aufsichtsrechtliche Schritte einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass Energieunternehmen gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen. Dabei wird jeweils berücksichtigt, inwieweit sich Anhaltspunkte für systematische Missstände ergeben. Die Bundesnetzagentur stehe sowohl mit betroffenen Kunden, den Energielieferanten als auch den Verbraucherverbänden im Austausch.

Informationen für betroffene Verbraucher stehen auf der Webseite der Bundesnetzagentur


Freitag, 7.07.2023, 12:42 Uhr
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