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Energie & Management > Regulierung - Festlegung für das Qualitätselement getroffen
Bonn, der Hauptsitz der Bundesnetzagentur. Quelle: Bundesnetzagentur
Regulierung

Festlegung für das Qualitätselement getroffen

Wie hat bei den Stromnetzbetreibern die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselementes abzulaufen? Das hat die Bundesnetzagentur jetzt vorgegeben.
Für die Bestimmung des Qualitätselementes Q in der Regulierungsformel müssen die Stromnetzbetreiber entsprechende Daten liefern. Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat nun eine Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Q-Elementes erlassen.

Demnach sollen Betreiber von Stromverteilernetzen die erforderlichen Daten in diesem Jahr bis spätestens 2. Mai elektronisch übermitteln. In Folgejahren bis 2027 ist als Stichtag jeweils der 30. April vorgesehen. Die Regulierungsbehörde benötigt die Daten „zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit“.

Auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist für die Netzbetreiber Strom eine Excel-Datei herunterladbar, in die die Daten eingetragen werden. „Der Übermittlung der Daten ist der bereitgestellte Erhebungsbogen (Anlage 1 der Festlegung) zu Grunde zu legen“, heißt es dort.

Die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) legt die Bestimmung eines Qualitätselementes Q in der Regulierungsformel fest. Das Q-Element soll einen Anreiz für die Netzbetreiber darstellen, die Versorgungsaufgabe in hoher Güte zu erfüllen. Hat ein Stromnetzbetreiber im Vergleich zu anderen Netzbetreibern viele Versorgungsunterbrechungen, wird über einen Malus die Erlösobergrenze abgesenkt. Ist seine Netzqualität besser, erhält er einen Bonus.

In dem Beschluss der Beschlusskammer heißt daher auch: Die Daten werden gebraucht „für die Bestimmung der Kennzahlenwerte zu den Versorgungsunterbrechungen". Zusätzliche Daten werden erhoben „zur Bestimmung von Kennzahlenvorgaben (Referenzwerte) und zur Bestimmung der monetären Auswirkungen (Bonus/Malus) auf die individuelle Erlösobergrenze“.

Donnerstag, 2.03.2023, 16:12 Uhr
Stefan Sagmeister
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Bonn, der Hauptsitz der Bundesnetzagentur. Quelle: Bundesnetzagentur
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Festlegung für das Qualitätselement getroffen
Wie hat bei den Stromnetzbetreibern die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselementes abzulaufen? Das hat die Bundesnetzagentur jetzt vorgegeben.
Für die Bestimmung des Qualitätselementes Q in der Regulierungsformel müssen die Stromnetzbetreiber entsprechende Daten liefern. Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat nun eine Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Q-Elementes erlassen.

Demnach sollen Betreiber von Stromverteilernetzen die erforderlichen Daten in diesem Jahr bis spätestens 2. Mai elektronisch übermitteln. In Folgejahren bis 2027 ist als Stichtag jeweils der 30. April vorgesehen. Die Regulierungsbehörde benötigt die Daten „zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit“.

Auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist für die Netzbetreiber Strom eine Excel-Datei herunterladbar, in die die Daten eingetragen werden. „Der Übermittlung der Daten ist der bereitgestellte Erhebungsbogen (Anlage 1 der Festlegung) zu Grunde zu legen“, heißt es dort.

Die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) legt die Bestimmung eines Qualitätselementes Q in der Regulierungsformel fest. Das Q-Element soll einen Anreiz für die Netzbetreiber darstellen, die Versorgungsaufgabe in hoher Güte zu erfüllen. Hat ein Stromnetzbetreiber im Vergleich zu anderen Netzbetreibern viele Versorgungsunterbrechungen, wird über einen Malus die Erlösobergrenze abgesenkt. Ist seine Netzqualität besser, erhält er einen Bonus.

In dem Beschluss der Beschlusskammer heißt daher auch: Die Daten werden gebraucht „für die Bestimmung der Kennzahlenwerte zu den Versorgungsunterbrechungen". Zusätzliche Daten werden erhoben „zur Bestimmung von Kennzahlenvorgaben (Referenzwerte) und zur Bestimmung der monetären Auswirkungen (Bonus/Malus) auf die individuelle Erlösobergrenze“.

Donnerstag, 2.03.2023, 16:12 Uhr
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