Die Clearingstelle EEG hat am 22. August die Frage beantwortet, worauf sich der entsprechende Nachweis über den KWK-Stromanteil bei EEG-Anlagen ohne Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr beziehen muss.
Der Leitsatz der Clearingstelle EEG lautet: Bei Anlagen ohne Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr im Sinne von. § 3 Abs. 8 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) müssen Anlagenbetreiber gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 lediglich nachweisen, dass die Anlage nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr im Sinne von § 3 Abs. 8 KWKG verfügt. Findet ein Strom-Eigenverbrauch im Sinne von § 3 Abs. 5 KWKG statt u
Dienstag, 30.08.2011, 17:35 Uhr
Michael Pecka
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