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Der Europäische Rat hat beim CO2-Grenzausgleichsmechanismus ein bisschen Entbürokratisierung gewagt. Die Erleichterungen erstrecken sich unter anderem auch auf Strom und Wasserstoff.
Der Europäische Rat hatte am 17. Oktober im Rahmen des „Omnibus“-Vereinfachungspakets der EU auch die Verordnung 2025/2083 verabschiedet, die einige Vereinfachungen beim künftigen Klimazoll (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) bringt. Sie ist am 20. Oktober 2025 in Kraft getreten, gilt also bereits direkt in der gesamten Union.
Die Entbürokratisierungs-Maßnahmen zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand der EU-Importeure von CBAM-pflichtigen Waren und für Hersteller solcher Waren in Drittländern zu verringern. Nach wie vor bekommen aber Exporteure, die in der EU produziert haben und EU-Emissionsrechte für
das dabei emittierte CO2 erwerben mussten, keinen Ausgleich, wenn Wettbewerber im Zielland diese Kostenbelastung nicht haben. Insofern verbleiben Wettbewerbsnachteile, soweit an der schrittweisen Abschaffung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten (EUA), die von 2026 bis 2034 erfolgen soll, festgehalten wird.
Die Grundidee des CBAM besteht darin, aus Drittländern importierte Waren mit dem gleichen CO2-Preis zu belasten wie in der EU hergestellte Waren, um einen fairen Wettbewerb für energieintensive Erzeugnisse zu gewährleisten und so eine Verlagerung der Produktion in Länder ohne oder mit niedrigerem CO2-Preis zu verhindern (Carbon Leakage). Der Klimazoll (Grenzausgleich) richtet sich in der jetzigen ersten Phase an Importeure, die Strom, Zement, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff in die EU einführen.
Am 1. Januar 2026 startet die Regelphase. Im Vergleich zur Übergangsphase, die seit dem 1.
Oktober 2023 läuft, müssen in der Regelphase erstmalig von 2027 an jährlich CBAM-Erklärungen für das jeweilige Vorjahr eingereicht und zusätzlich CBAM-Zertifikate pro Tonne dieser „grauen Emissionen“ abgegeben werden. Der CBAM-Preis wird dann auf Basis der durchschnittlichen Auktionspreise im Europäischen Emissionshandel (ETS-1) ermittelt. Bislang müssen CBAM-Anmelder quartalsweise zu den Emissionen, die bei vorgelagerten Prozessen in Drittländern vor der Einfuhr angefallen sind, Berichte abgeben.
Diese Änderung ist eine Verschärfung, liegt in der Natur der Sache und war schon vor dem aktuellen Ratsbeschluss so definiert. In einer jetzt von der International Carbon Action Partnership (ICAP) veröffentlichten Übersicht sind die wichtigsten aktuell beschlossenen Erleichterungen wie folgt skizziert.
- Geltungsbereich und Bagatellschwelle: Eine neue einheitliche massenbasierte Schwelle befreit Importeure, die jährlich maximal 50 Tonnen kumulierte Nettomasse CBAM-pflichtiger Waren in die EU einführen. Dies gilt aber nicht für Wasserstoff und Strom. Laut EU-Kommission befreit der neue Schwellenwert etwa 182.000 und damit 90 Prozent der Importeure, deckt aber immer noch 99 Prozent der einschlägigen CO2-Emissionen ab.
- Verkaufsbeginn: Der Verkaufsbeginn für CBAM-Zertifikate wird vom 1. Januar 2026 auf 1. Februar 2027 verschoben. Die Zertifikatspreise für das Importjahr 2026 orientieren sich an den vierteljährlichen Durchschnittsnotierungen der EU-ETS-Zertifikate (EUA) von 2026. Danach sind CBAM-Zertifikate jederzeit käuflich, und zwar zum Wochendurchschnitt im EUA-Primärmarkt.
- Erklärungfrist: Die Frist für die Einreichung der CBAM-Jahreserklärung verschiebt sich vom 31. Mai auf 30. September des Folgejahres.
- Quorum: Die Importeure müssen am Ende jedes Quartals auf ihrem Registrierungskonto nur noch auf 50 Prozent statt auf 80 Prozent der seit Jahresbeginn aufgelaufenenen CBAM-Emissionen CBAM-Zertifikate vorhalten. Bei der Berechnung der Emissionen spiegelt ein Anpassungsfaktor die sektorale kostenlose Zuteilung von EUA wider.
- Vereinfachte Berechnung von Emissionen: Für Länder, für die keine zuverlässigen Daten vorliegen, wird die höchste Emissionsintensität angesetzt, die unter den Ländern mit zuverlässigen Daten beobachtet wurde. Oder regionsspezifische Standardwerte.
- Pauschaler Abzug: Für Exportländer, in denen sich trotz Zertifikaten kein tatsächlich gezahlter CO2-Preis ermitteln lässt, können jährliche Durchschnittspreise verwendet werden. Von 2027 wird Brüssel alternativ Standard-CO2-Preise und die entsprechenden Berechnungsmethoden im CBAM-Register veröffentlichen. Gegen Nachweis werden auch CO2-Preise aus einem Produktionsland abgezogen, das nicht mit dem Verschiffungsland des Fertigproduktes übereinstimmt..
- Offshore: Wasserstoff und Strom, die vollständig auf dem Meer bis zur 200-Seemeilen-Grenze eines Teilnahmestaats des ETS-1 erzeugt und direkt eingeführt werden, sind ausgenommen.
Freitag, 24.10.2025, 16:33 Uhr
Hans-Wilhelm Schiffer
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