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Energie & Management > Stromspeicher - Bundesnetzagentur diskutiert Netzentgeltsystematik für Speicher
Quelle: Fotolia / malp
Stromspeicher

Bundesnetzagentur diskutiert Netzentgeltsystematik für Speicher

Die Bundesnetzagentur hat ein 16-seitiges Papier mit Orientierungspunkten veröffentlicht. Sie dienen der Vorbereitung auf einen Expertenaustausch zu Speichernetzentgelten.
Im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) hat die Bundesnetzagentur am 16. Januar ein Dokument veröffentlicht, in dem sie Vorschläge zur Netzentgeltsystematik bei Speichern macht. Laut der Behörde soll es dazu dienen, einen weiteren Expertenaustausch zu diesem Thema, der am 30. Januar 2026 online und vor Ort stattfinden soll, vorzubereiten.

Die Große Beschlusskammer Energie ermöglicht Interessierten, Fragen und Anmerkungen zu den Orientierungspunkten bis zum 16. Februar dieses Jahres an sie zu richten.

Mit der Eröffnung des Verfahrens am 12. Mai 2025 hatte die Bundesnetzagentur ein Diskussionspapier veröffentlicht, in dem veränderte Rahmenbedingungen durch die Energiewende, ein Zielbild, eine Status-quo-Analyse sowie erste Anpassungsoptionen skizziert wurden. Unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus der anschließenden Konsultation und den folgenden Workshops sowie dem Austausch mit Gutachtern habe die Bundesnetzagentur ihren Gestaltungsraum verdichtet und konkrete Vorschläge erarbeitet, die nun in Expertenworkshops vertieft und auf Praktikabilität geprüft werden sollen.

Für Stromspeicher unterscheidet das Papier technische Anschlusssituationen und wirtschaftliche Betriebsweisen. Technisch sei entscheidend, ob ein Speicher einen eigenen Netzanschluss habe und die Netzkapazität exklusiv nutze oder ob am gleichen Netzanschluss weitere Erzeugungs- und/oder Verbrauchsanlagen angeschlossen seien – „Stand -Alone Speicher“ sowie „Co-Location-Speicher“. Wirtschaftlich sei zwischen rein netzgekoppelten Speichern für Arbitrage sowie Regelenergie und Multi-Use-Speichern zu unterscheiden.

Speicher dürfen nicht doppelt belastet werden

Die Beschlusskammer schlägt vor, das Grundmodell der allgemeinen Netzentgeltsystematik auf Speicher anzuwenden, es aber so zu modifizieren, dass keine Negativanreize gegen wohlfahrtsfördernde Arbitrage oder Systemdienstleistungen entstünden. Die Beteiligung an der Netzfinanzierung solle über ein Entgelt mit Finanzierungsfunktion erfolgen. Bei möglichen Einspeiseentgelten dürften Speicher nicht doppelt belastet werden. Als besonders kritisch sieht die Beschlusskammer arbeitsbasierte Entgeltbestandteile, weil sie sinnvolle Einsätze verteuern könnten. Zur Vermeidung solcher Effekte wird eine „Saldierung“ empfohlen: Mengen, die innerhalb der gewählten Kapazität bezogen und anschließend wieder in das Netz zurückgespeist würden, sollten nur insoweit mit einem Arbeitspreis belegt werden, wie sie nicht zurückgespeist würden.

Die Saldierung könne jedoch zur Folge haben, dass die Wahl des Kapazitätspreises nicht vollständig freigestellt werden könne; daher werde eine Mindestkapazität diskutiert. Für Multi-Use-Speicher hält die Beschlusskammer es für denkbar, nicht den Speicher separat zu bepreisen, sondern die gesamte Anschlussstelle, um Komplexität zu verringern. Darüber hinaus sollen Netzentgelte mit Anreizfunktion gezielt auch und zuerst auf Speicher angewandt werden, um einen netzdienlichen oder zumindest netzverträglichen Einsatz zu fördern. Gerade netzgekoppelte Speicher hätten unmittelbare Auswirkungen auf die Netzbelastung und könnten sehr dynamisch auf Signale reagieren, weshalb dynamische Arbeitspreise mit Anreizfunktion deutlich früher als für andere Netznutzer eingeführt werden sollten. Die vorzeichengerechte Ausgestaltung solle eine doppelte Netzentgeltzahlung vermeiden; Speicher hätten dadurch Optimierungsmöglichkeiten, die gerechtfertigt seien, wenn ihr Verhalten das Netz kostensparend beeinflusse.

Schließlich wird betont, die Regelungen sollten für alle Speicherarten gelten. Eine Ungleichbehandlung von Speichern an Stromhandels- und Regelenergiemärkten erscheine ökonomisch nicht sinnvoll und werfe Fragen der Diskriminierungsfreiheit auf. Eine Gleichbehandlung ab 2029 sei unter Vertrauensschutzgesichtspunkten möglich. Zudem sollen Speicher weiterhin Baukostenzuschüsse zahlen, orientiert an der Anschlusskapazität, ohne rückwirkende Erhebung. Elektrolyseure könnten dagegen nicht vollständig wie Speicher behandelt werden. Hierfür seien Anpassungen erforderlich.

Die „Orientierungspunkte Speichernetzentgelte“ stehen auf der Internetseite der Großen Beschlusskammer Energie zum Download zur Verfügung.

Montag, 19.01.2026, 17:47 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Stromspeicher - Bundesnetzagentur diskutiert Netzentgeltsystematik für Speicher
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Stromspeicher
Bundesnetzagentur diskutiert Netzentgeltsystematik für Speicher
Die Bundesnetzagentur hat ein 16-seitiges Papier mit Orientierungspunkten veröffentlicht. Sie dienen der Vorbereitung auf einen Expertenaustausch zu Speichernetzentgelten.
Im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) hat die Bundesnetzagentur am 16. Januar ein Dokument veröffentlicht, in dem sie Vorschläge zur Netzentgeltsystematik bei Speichern macht. Laut der Behörde soll es dazu dienen, einen weiteren Expertenaustausch zu diesem Thema, der am 30. Januar 2026 online und vor Ort stattfinden soll, vorzubereiten.

Die Große Beschlusskammer Energie ermöglicht Interessierten, Fragen und Anmerkungen zu den Orientierungspunkten bis zum 16. Februar dieses Jahres an sie zu richten.

Mit der Eröffnung des Verfahrens am 12. Mai 2025 hatte die Bundesnetzagentur ein Diskussionspapier veröffentlicht, in dem veränderte Rahmenbedingungen durch die Energiewende, ein Zielbild, eine Status-quo-Analyse sowie erste Anpassungsoptionen skizziert wurden. Unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus der anschließenden Konsultation und den folgenden Workshops sowie dem Austausch mit Gutachtern habe die Bundesnetzagentur ihren Gestaltungsraum verdichtet und konkrete Vorschläge erarbeitet, die nun in Expertenworkshops vertieft und auf Praktikabilität geprüft werden sollen.

Für Stromspeicher unterscheidet das Papier technische Anschlusssituationen und wirtschaftliche Betriebsweisen. Technisch sei entscheidend, ob ein Speicher einen eigenen Netzanschluss habe und die Netzkapazität exklusiv nutze oder ob am gleichen Netzanschluss weitere Erzeugungs- und/oder Verbrauchsanlagen angeschlossen seien – „Stand -Alone Speicher“ sowie „Co-Location-Speicher“. Wirtschaftlich sei zwischen rein netzgekoppelten Speichern für Arbitrage sowie Regelenergie und Multi-Use-Speichern zu unterscheiden.

Speicher dürfen nicht doppelt belastet werden

Die Beschlusskammer schlägt vor, das Grundmodell der allgemeinen Netzentgeltsystematik auf Speicher anzuwenden, es aber so zu modifizieren, dass keine Negativanreize gegen wohlfahrtsfördernde Arbitrage oder Systemdienstleistungen entstünden. Die Beteiligung an der Netzfinanzierung solle über ein Entgelt mit Finanzierungsfunktion erfolgen. Bei möglichen Einspeiseentgelten dürften Speicher nicht doppelt belastet werden. Als besonders kritisch sieht die Beschlusskammer arbeitsbasierte Entgeltbestandteile, weil sie sinnvolle Einsätze verteuern könnten. Zur Vermeidung solcher Effekte wird eine „Saldierung“ empfohlen: Mengen, die innerhalb der gewählten Kapazität bezogen und anschließend wieder in das Netz zurückgespeist würden, sollten nur insoweit mit einem Arbeitspreis belegt werden, wie sie nicht zurückgespeist würden.

Die Saldierung könne jedoch zur Folge haben, dass die Wahl des Kapazitätspreises nicht vollständig freigestellt werden könne; daher werde eine Mindestkapazität diskutiert. Für Multi-Use-Speicher hält die Beschlusskammer es für denkbar, nicht den Speicher separat zu bepreisen, sondern die gesamte Anschlussstelle, um Komplexität zu verringern. Darüber hinaus sollen Netzentgelte mit Anreizfunktion gezielt auch und zuerst auf Speicher angewandt werden, um einen netzdienlichen oder zumindest netzverträglichen Einsatz zu fördern. Gerade netzgekoppelte Speicher hätten unmittelbare Auswirkungen auf die Netzbelastung und könnten sehr dynamisch auf Signale reagieren, weshalb dynamische Arbeitspreise mit Anreizfunktion deutlich früher als für andere Netznutzer eingeführt werden sollten. Die vorzeichengerechte Ausgestaltung solle eine doppelte Netzentgeltzahlung vermeiden; Speicher hätten dadurch Optimierungsmöglichkeiten, die gerechtfertigt seien, wenn ihr Verhalten das Netz kostensparend beeinflusse.

Schließlich wird betont, die Regelungen sollten für alle Speicherarten gelten. Eine Ungleichbehandlung von Speichern an Stromhandels- und Regelenergiemärkten erscheine ökonomisch nicht sinnvoll und werfe Fragen der Diskriminierungsfreiheit auf. Eine Gleichbehandlung ab 2029 sei unter Vertrauensschutzgesichtspunkten möglich. Zudem sollen Speicher weiterhin Baukostenzuschüsse zahlen, orientiert an der Anschlusskapazität, ohne rückwirkende Erhebung. Elektrolyseure könnten dagegen nicht vollständig wie Speicher behandelt werden. Hierfür seien Anpassungen erforderlich.

Die „Orientierungspunkte Speichernetzentgelte“ stehen auf der Internetseite der Großen Beschlusskammer Energie zum Download zur Verfügung.

Montag, 19.01.2026, 17:47 Uhr
Fritz Wilhelm

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