BEE-Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung für Herkunftsnachweisregister (zum Öffnen bitte auf die Grafik klicken) Quelle: BEE |
Ihre Annahme: Die Produktion von Wasserstoff durch Strom aus dem allgemeinen Stromnetz, in das auch Strom aus fossilen Kraftwerken eingespeist werde, laufe Gefahr, unter dem Label „grün“ weiterzulaufen. Peter vermisst im Entwurf zur Herkunftsnachweis-Register-Verordnung eine klare Festlegung auf die Herkunft erneuerbarer Energien sowie darauf, dass dieser grüne Strom zusätzlich für die Elektrolyse erzeugt worden ist.
Auch eine zeitliche und geografische Korrelation der Wasserstoffproduktion und der Stromproduktion aus grünen Energiequellen gäbe es nicht. Nur wenn diesbezüglich ausreichend strenge Kriterien definiert seien, könne sichergestellt werden, dass das produzierte Gas wirklich erneuerbar ist.
Darüber hinaus müssten weitere Klarstellungen in der Verordnung erfolgen. „Im Referentenentwurf wird in § 7 Absatz 5 die Entwertung der Herkunftsnachweise an die Lieferung von Energieträgern geknüpft. Hier muss klargestellt werden, dass die bilanzielle Lieferung und nicht die physikalische Lieferung gemeint ist“, so Peter. Ein Nachweis der physikalischen Lieferung sei für Produzenten weder möglich noch sinnvoll.
Nachbesserungsbedarf sieht der Branchenverband auch bei den Regelungen zur Übertragbarkeit von Herkunftsnachweisen. Die Bundesregierung müsse ausschließen, dass Herkunftsnachweise an Dritte vermarktet werden können, wenn die produzierte Energiemenge bereits selbst durch den Erzeuger verbraucht wurde. Peter: „Planungs- und Investitionssicherheit für die Marktakteure sind an die Festlegung klarer und eindeutiger Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem, grünem Wasserstoff gebunden. Hier braucht es jetzt Klarheit.“
Auf der Internetseite des BEE ist dessen „Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung für Herkunftsnachweisregister für Gase und Wasserstoff sowie für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen zur Umsetzung der Vorgaben in Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001“ downloadbar.BEE-Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung für Herkunftsnachweisregister (zum Öffnen bitte auf die Grafik klicken) Quelle: BEE |
Ihre Annahme: Die Produktion von Wasserstoff durch Strom aus dem allgemeinen Stromnetz, in das auch Strom aus fossilen Kraftwerken eingespeist werde, laufe Gefahr, unter dem Label „grün“ weiterzulaufen. Peter vermisst im Entwurf zur Herkunftsnachweis-Register-Verordnung eine klare Festlegung auf die Herkunft erneuerbarer Energien sowie darauf, dass dieser grüne Strom zusätzlich für die Elektrolyse erzeugt worden ist.
Auch eine zeitliche und geografische Korrelation der Wasserstoffproduktion und der Stromproduktion aus grünen Energiequellen gäbe es nicht. Nur wenn diesbezüglich ausreichend strenge Kriterien definiert seien, könne sichergestellt werden, dass das produzierte Gas wirklich erneuerbar ist.
Darüber hinaus müssten weitere Klarstellungen in der Verordnung erfolgen. „Im Referentenentwurf wird in § 7 Absatz 5 die Entwertung der Herkunftsnachweise an die Lieferung von Energieträgern geknüpft. Hier muss klargestellt werden, dass die bilanzielle Lieferung und nicht die physikalische Lieferung gemeint ist“, so Peter. Ein Nachweis der physikalischen Lieferung sei für Produzenten weder möglich noch sinnvoll.
Nachbesserungsbedarf sieht der Branchenverband auch bei den Regelungen zur Übertragbarkeit von Herkunftsnachweisen. Die Bundesregierung müsse ausschließen, dass Herkunftsnachweise an Dritte vermarktet werden können, wenn die produzierte Energiemenge bereits selbst durch den Erzeuger verbraucht wurde. Peter: „Planungs- und Investitionssicherheit für die Marktakteure sind an die Festlegung klarer und eindeutiger Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem, grünem Wasserstoff gebunden. Hier braucht es jetzt Klarheit.“
Auf der Internetseite des BEE ist dessen „Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung für Herkunftsnachweisregister für Gase und Wasserstoff sowie für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen zur Umsetzung der Vorgaben in Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001“ downloadbar.