Das Flensburger Landgericht hat gegen die Deutsche Post AG eine Einstweilige Verfügung erlassen, die es der Post untersagt, mit dem Slogan „Strom per Post“ zu werben, sofern dieser nicht um klarstellende Zusätze ergänzt wird.
Wie der Vorsitzende Richter feststellte, würden die strittigen Werbemittel bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Postkunden den Eindruck erwecken, dass die Post Anbieter von Energie sei und Strom liefere. Dadurch würde dem Verbraucher suggeriert, er könne mit der Deutschen Post AG einen Stromlieferungsvertrag abschließen und eine entsprechende Dienstleistung von ihr erwarten. Die Beklagte sei
Donnerstag, 6.06.2002, 16:52 Uhr
Kai Eckert
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