Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erkennt auch für die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommenen KWK-Anlagen den Anspruch auf KWK-Zuschlag für eigengenutzten Strom an.
Das Amt beruft sich auf den novellierten § 4, in dem ohne zeitliche Beschränkung bestimmt wird: „Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird." Diesen Zuschlag können nun auch Betreiber von KWK-Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des novellierten KWK-Gesetzes am 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurd
Montag, 15.12.2008, 12:48 Uhr
Jan Mühlstein
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