Der Verband für Wärmelieferung, VfW, erinnert daran, dass bis spätestens 15. Februar die Anträge für die Erstattung der Ökosteuer beim zuständigen Hauptzollamt gestellt sein müssen. Eine bisher stillschweigend gewährte Fristverlängerung wird es wahrscheinlich nicht mehr geben.
Grund dafür ist laut VfW ein Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz. Dieses stelle in der Urteilsbegründung klar, dass ein Fristverlängerungsantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 3 MinöStDV wirksam nur bis zum 15. Februar des Folgejahres (Ablauf der Frist für Vergütungsanträge) gestellt werden kann. Eine rückwirkende Fristverlängerung wird ausgeschlossen.Bisher haben laut VfW die Hauptzollämt
Donnerstag, 10.02.2005, 08:20 Uhr
Armin Müller
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