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Energie & Management > Recht - AGFW warnt vor Klagewelle
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
Recht

AGFW warnt vor Klagewelle

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat über die Dreijahreslösung bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen entschieden. 
Der Energieeffizienzverband AGFW fordert in einer Stellungnahme eine schnelle rechtssichere Lösung für ungültige Preisänderungsklauseln. Hintergrund ist das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Dreijahreslösung bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen. Das Urteil hebt die bisher übliche Vorgangsweise auf, bei ungültigen Preisklauseln und daraus erfolgten Preisanpassungen auf den Tarifstand vor drei Jahren zurückzugreifen. 

Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung (C-900/24 | SVB) die deutsche Dreijahreslösung bei missbräuchlichen Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen für unvereinbar mit dem EU-Recht erklärt. Nach dem Urteil vom 24. September verstößt eine nationale Regelung oder Rechtsprechungspraxis gegen die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, wenn sie die Wirkungen einer solchen Klausel deshalb aufrechterhält, weil ein Kunde die daraus folgenden Preiserhöhungen nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet hat.

Der AGFW warnt nun vor einer Klagewelle, deren Folgekosten wirtschaftlich für die Unternehmen nicht zu bewältigen sei. „Das Urteil verdeutlicht die Lücken des bestehenden Rechtsrahmens. Der Gesetzgeber ist nun gefordert, kurzfristig für Rechtssicherheit zu sorgen“, erklärte Norman Fricke, Bereichsleiter Recht und Europa. „Ohne klare gesetzliche Vorgaben drohen langwierige Rechtsstreitigkeiten, erhebliche wirtschaftliche Belastungen für Versorgungsunternehmen und zusätzliche Unsicherheiten für Verbraucher. Dies wäre ein falsches Signal für die Wärmewende und die dringend erforderlichen Investitionen in klimaneutrale Wärmenetze.“

Die Dreijahreslösung geht auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurück. Bislang wird die Dreijahreslösung herangezogen, wenn Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen unwirksam werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können Preiserhöhungen nur bis zu drei Jahre nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung rückwirkend beanstanden. Nach Darstellung des AGFW sorgt diese Lösung bislang für eine gewisse Stabilität bei der Abwicklung bestehender Verträge. 

Verfahren geht an ein deutsches Gericht zurück

Die Sorge des Verbandes ist: „Nun kann in einem solchen Szenario ein Preis gelten, der zum Abschluss des Vertrags, der teilweise auch zehn oder 20 Jahre in der Vergangenheit liegen kann, vereinbart wurde“, schreibt der AGFW. Würden diese Anfangspreise von den Kunden eingeklagt, hätte dies gravierende Folgen für die betreffenden Unternehmen. Der AGFW warnt daher davor, dass eine Rückabwicklung von Preisanpassungen über lange Zeiträume erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf einzelne Versorgungsunternehmen haben könnte. Rechtssichere Übergangs- und Anpassungsregelungen seien deshalb notwendig, um Insolvenzen zu vermeiden und gleichzeitig einen fairen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten zu gewährleisten. 

Die aktuelle Entscheidung betrifft konkret einen Fernwärmevertrag aus dem Jahr 2012 und geht auf eine Vorlage des Kammergerichts Berlin zurück. Im Streit zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Glarner und dem Energieversorger SVB hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Rechtsprechung zur sogenannten Dreijahreslösung bei unwirksamen Preisänderungsklauseln beanstandet.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Fernwärmeliefervertrag, den Glarner im November 2012 mit SVB geschlossen hatte. Der Vertrag enthielt eine Klausel zur Anpassung des Arbeitspreises. Auf deren Grundlage änderte SVB den Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jährlich. Zum 1. Mai 2019 änderte das Unternehmen zudem die Anpassungsklausel einseitig. SVB berief sich dafür auf eine Vorschrift des deutschen Fernwärmerechts.

Der EuGH hat im Vorabentscheidungsverfahren allerdings nicht über den Ausgang des Rechtsstreits entschieden. Seine Aufgabe bestand darin, dem Kammergericht Berlin die verbindliche Auslegung des Unionsrechts vorzugeben. Das Berliner Gericht muss nun auf dieser Grundlage über den konkreten Streit und die geltend gemachten Rückzahlungen entscheiden.

Über den Einzelfall hinaus erhält die Entscheidung Bedeutung für Fernwärmeverträge, bei denen Gerichte Preisänderungsklauseln als missbräuchlich einstufen. Die bisherige Dreijahreslösung kann laut dem EuGH jedenfalls nicht mehr dazu dienen, die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für frühere Zeiträume allein deshalb bestehen zu lassen, weil der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat. Ebenso setzt der EuGH der nachträglichen einseitigen Änderung einer unwirksamen Klausel Grenzen. (hr)

Donnerstag, 24.09.2026, 13:25 Uhr
Heidi Roider
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Quelle: Fotolia / Stefan Welz
Recht
AGFW warnt vor Klagewelle
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat über die Dreijahreslösung bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen entschieden. 
Der Energieeffizienzverband AGFW fordert in einer Stellungnahme eine schnelle rechtssichere Lösung für ungültige Preisänderungsklauseln. Hintergrund ist das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Dreijahreslösung bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen. Das Urteil hebt die bisher übliche Vorgangsweise auf, bei ungültigen Preisklauseln und daraus erfolgten Preisanpassungen auf den Tarifstand vor drei Jahren zurückzugreifen. 

Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung (C-900/24 | SVB) die deutsche Dreijahreslösung bei missbräuchlichen Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen für unvereinbar mit dem EU-Recht erklärt. Nach dem Urteil vom 24. September verstößt eine nationale Regelung oder Rechtsprechungspraxis gegen die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, wenn sie die Wirkungen einer solchen Klausel deshalb aufrechterhält, weil ein Kunde die daraus folgenden Preiserhöhungen nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet hat.

Der AGFW warnt nun vor einer Klagewelle, deren Folgekosten wirtschaftlich für die Unternehmen nicht zu bewältigen sei. „Das Urteil verdeutlicht die Lücken des bestehenden Rechtsrahmens. Der Gesetzgeber ist nun gefordert, kurzfristig für Rechtssicherheit zu sorgen“, erklärte Norman Fricke, Bereichsleiter Recht und Europa. „Ohne klare gesetzliche Vorgaben drohen langwierige Rechtsstreitigkeiten, erhebliche wirtschaftliche Belastungen für Versorgungsunternehmen und zusätzliche Unsicherheiten für Verbraucher. Dies wäre ein falsches Signal für die Wärmewende und die dringend erforderlichen Investitionen in klimaneutrale Wärmenetze.“

Die Dreijahreslösung geht auf eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurück. Bislang wird die Dreijahreslösung herangezogen, wenn Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen unwirksam werden. Verbraucherinnen und Verbraucher können Preiserhöhungen nur bis zu drei Jahre nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung rückwirkend beanstanden. Nach Darstellung des AGFW sorgt diese Lösung bislang für eine gewisse Stabilität bei der Abwicklung bestehender Verträge. 

Verfahren geht an ein deutsches Gericht zurück

Die Sorge des Verbandes ist: „Nun kann in einem solchen Szenario ein Preis gelten, der zum Abschluss des Vertrags, der teilweise auch zehn oder 20 Jahre in der Vergangenheit liegen kann, vereinbart wurde“, schreibt der AGFW. Würden diese Anfangspreise von den Kunden eingeklagt, hätte dies gravierende Folgen für die betreffenden Unternehmen. Der AGFW warnt daher davor, dass eine Rückabwicklung von Preisanpassungen über lange Zeiträume erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf einzelne Versorgungsunternehmen haben könnte. Rechtssichere Übergangs- und Anpassungsregelungen seien deshalb notwendig, um Insolvenzen zu vermeiden und gleichzeitig einen fairen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten zu gewährleisten. 

Die aktuelle Entscheidung betrifft konkret einen Fernwärmevertrag aus dem Jahr 2012 und geht auf eine Vorlage des Kammergerichts Berlin zurück. Im Streit zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Glarner und dem Energieversorger SVB hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Rechtsprechung zur sogenannten Dreijahreslösung bei unwirksamen Preisänderungsklauseln beanstandet.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Fernwärmeliefervertrag, den Glarner im November 2012 mit SVB geschlossen hatte. Der Vertrag enthielt eine Klausel zur Anpassung des Arbeitspreises. Auf deren Grundlage änderte SVB den Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jährlich. Zum 1. Mai 2019 änderte das Unternehmen zudem die Anpassungsklausel einseitig. SVB berief sich dafür auf eine Vorschrift des deutschen Fernwärmerechts.

Der EuGH hat im Vorabentscheidungsverfahren allerdings nicht über den Ausgang des Rechtsstreits entschieden. Seine Aufgabe bestand darin, dem Kammergericht Berlin die verbindliche Auslegung des Unionsrechts vorzugeben. Das Berliner Gericht muss nun auf dieser Grundlage über den konkreten Streit und die geltend gemachten Rückzahlungen entscheiden.

Über den Einzelfall hinaus erhält die Entscheidung Bedeutung für Fernwärmeverträge, bei denen Gerichte Preisänderungsklauseln als missbräuchlich einstufen. Die bisherige Dreijahreslösung kann laut dem EuGH jedenfalls nicht mehr dazu dienen, die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für frühere Zeiträume allein deshalb bestehen zu lassen, weil der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat. Ebenso setzt der EuGH der nachträglichen einseitigen Änderung einer unwirksamen Klausel Grenzen. (hr)

Donnerstag, 24.09.2026, 13:25 Uhr
Heidi Roider

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