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Energie & Management > Recht - VKU lobt: Novelle schützt besser vor
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
Recht

VKU lobt: Novelle schützt besser vor "fragwürdigen Discountern"

Die aktuell im Bundestag beratene Novelle des Energiewirtschaftsgesetze (EnWG) schütze Haushaltskunden vor unseriösen Energielieferanten und sorge für fairen Wettbewerb, lobt der VKU.
Am 24. Juni beriet der Bundestag in zweiter und dritter Lesung über den Gesetzentwurf des „Osterpakets“, der Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Endkundenbelieferung enthält. Der Verband der kommunalen Unternehmen (VKU) begrüßt die darin vorgesehenen Regeln zum Verbraucherschutz. So soll es Energielieferanten künftig verboten sein, die Belieferung von Haushaltskundschaft von heute auf morgen zu beenden. 

Verbandschef Ingbert Liebing sagte zur Gesetzesänderung: „Damit werden Haushaltskunden künftig besser vor fragwürdigen Energiediscountern und ihren unseriösen Geschäftspraktiken geschützt.“ Diesen „schwarzen Schafen“ würden neue Grenzen gesetzt und die Aufsicht der Bundesnetzagentur gestärkt. 

Discounterpleiten vom vergangenen Winter als Lehre

Vor allem Discountanbieter von Strom und Gas hatten im Zuge der seit Herbst 2021 steigenden Energiepreise bestehende Verträge gekündigt oder waren in die Pleite gerauscht, wodurch die Kundschaft plötzlich in die Ersatzversorgung der zuständigen Grundversorger, zumeist der Stadtwerke, kam. Dies wiederum stellte die kommunalen Unternehmen vor die Herausforderung, zusätzlich zu ihren geplanten Mengen teure Energie für hunderttausende Kunden und Kundinnen am Spotmarkt nachzubeschaffen. Als Reaktion mussten sie Tarife splitten, um nicht ihre Bestandskundschaft mit den Preiserhöhungen zu belasten. 
 
Ergänzend regelt daher die Novelle die Grund- und Ersatzversorgung von Haushaltskunden neu. Grund- und Ersatzversorgung müssen demnach nicht länger gleich bepreist werden. Gerade Kundschaft in der Grundversorgung werde damit besser vor weiteren und unnötigen Belastungen geschützt, lobte der VKU. Die oft einkommensschwächere Klientel habe ohnehin Probleme, die erwartbaren, generellen Preissteigerungen zu bewältigen.

​Wichtiges Signal für Versorgungssicherheit

„Gerade in der aktuell hochgradig angespannten Lage der Energiemärkte ist das auch ein wichtiges Signal für die Versorgungssicherheit: künftig nicht noch zusätzlich durch Spekulationsgeschäfte und Marktaustritte einzelner Lieferanten belastet zu werden“, unterstrich Liebing. Insgesamt zögen Bundesregierung und Bundestag mit dieser EnWG-Novelle die richtigen Lehren aus der Discounter-Krise Ende 2021 / Anfang 2022 und schöben unseriösen Geschäftspraktiken einen Riegel vor. 

In der Novelle ist festgelegt, dass Energievertriebe ein beabsichtigtes Lieferende spätestens drei Monate vorher bei der Bundesnetzagentur anzeigen und der Haushaltskundschaft mitteilen müssen. So kann die sowie der Grundversorger besser auf beabsichtigte Marktaustritte reagieren.

Mit der Entkopplung vom Grundversorgungspreis können die Grundversorger künftig die Ersatzversorgung entsprechend der Beschaffungskosten an den Spotmärkten bepreisen - ohne die Bestandskundschaft zu belasten. Damit sind künftig gespaltene Bestands- und Neukundenpreise überflüssig und die Grundversorger können mit der vom Bundestag vorgesehenen Übergangsregelung wieder zu einheitlichen Grundversorgungspreisen zurückkehren - unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Freitag, 24.06.2022, 16:07 Uhr
Susanne Harmsen
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VKU lobt: Novelle schützt besser vor "fragwürdigen Discountern"
Die aktuell im Bundestag beratene Novelle des Energiewirtschaftsgesetze (EnWG) schütze Haushaltskunden vor unseriösen Energielieferanten und sorge für fairen Wettbewerb, lobt der VKU.
Am 24. Juni beriet der Bundestag in zweiter und dritter Lesung über den Gesetzentwurf des „Osterpakets“, der Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Endkundenbelieferung enthält. Der Verband der kommunalen Unternehmen (VKU) begrüßt die darin vorgesehenen Regeln zum Verbraucherschutz. So soll es Energielieferanten künftig verboten sein, die Belieferung von Haushaltskundschaft von heute auf morgen zu beenden. 

Verbandschef Ingbert Liebing sagte zur Gesetzesänderung: „Damit werden Haushaltskunden künftig besser vor fragwürdigen Energiediscountern und ihren unseriösen Geschäftspraktiken geschützt.“ Diesen „schwarzen Schafen“ würden neue Grenzen gesetzt und die Aufsicht der Bundesnetzagentur gestärkt. 

Discounterpleiten vom vergangenen Winter als Lehre

Vor allem Discountanbieter von Strom und Gas hatten im Zuge der seit Herbst 2021 steigenden Energiepreise bestehende Verträge gekündigt oder waren in die Pleite gerauscht, wodurch die Kundschaft plötzlich in die Ersatzversorgung der zuständigen Grundversorger, zumeist der Stadtwerke, kam. Dies wiederum stellte die kommunalen Unternehmen vor die Herausforderung, zusätzlich zu ihren geplanten Mengen teure Energie für hunderttausende Kunden und Kundinnen am Spotmarkt nachzubeschaffen. Als Reaktion mussten sie Tarife splitten, um nicht ihre Bestandskundschaft mit den Preiserhöhungen zu belasten. 
 
Ergänzend regelt daher die Novelle die Grund- und Ersatzversorgung von Haushaltskunden neu. Grund- und Ersatzversorgung müssen demnach nicht länger gleich bepreist werden. Gerade Kundschaft in der Grundversorgung werde damit besser vor weiteren und unnötigen Belastungen geschützt, lobte der VKU. Die oft einkommensschwächere Klientel habe ohnehin Probleme, die erwartbaren, generellen Preissteigerungen zu bewältigen.

​Wichtiges Signal für Versorgungssicherheit

„Gerade in der aktuell hochgradig angespannten Lage der Energiemärkte ist das auch ein wichtiges Signal für die Versorgungssicherheit: künftig nicht noch zusätzlich durch Spekulationsgeschäfte und Marktaustritte einzelner Lieferanten belastet zu werden“, unterstrich Liebing. Insgesamt zögen Bundesregierung und Bundestag mit dieser EnWG-Novelle die richtigen Lehren aus der Discounter-Krise Ende 2021 / Anfang 2022 und schöben unseriösen Geschäftspraktiken einen Riegel vor. 

In der Novelle ist festgelegt, dass Energievertriebe ein beabsichtigtes Lieferende spätestens drei Monate vorher bei der Bundesnetzagentur anzeigen und der Haushaltskundschaft mitteilen müssen. So kann die sowie der Grundversorger besser auf beabsichtigte Marktaustritte reagieren.

Mit der Entkopplung vom Grundversorgungspreis können die Grundversorger künftig die Ersatzversorgung entsprechend der Beschaffungskosten an den Spotmärkten bepreisen - ohne die Bestandskundschaft zu belasten. Damit sind künftig gespaltene Bestands- und Neukundenpreise überflüssig und die Grundversorger können mit der vom Bundestag vorgesehenen Übergangsregelung wieder zu einheitlichen Grundversorgungspreisen zurückkehren - unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Freitag, 24.06.2022, 16:07 Uhr
Susanne Harmsen

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