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Energie & Management > Politik - Verbände beurteilen Änderungen im Strom- und Energierecht
Quelle: Fotolia / Tom-Hanisch
Politik

Verbände beurteilen Änderungen im Strom- und Energierecht

Das Bundesfinanzministerium hat einen Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energierecht vorgelegt. Er stößt in der Branche auf Pro und Kontra.
Der Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) stammt vom 12. April 2024. Nun sind die Verbände zur Stellungnahme aufgerufen. Das Gesetzgebungsverfahren soll zum Ende 2024 abgeschlossen werden und das Artikelgesetz am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Für den Verband der Kommunalen Unternehmen (VKU) sagte Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing: „Bei der Stromsteuer für E-Mobilität und Stromspeicher enthält der Regierungsentwurf wichtige Verbesserungen.“ Allerdings lehne der VKU Pläne ab, bisherige, sinnvolle Steuerbefreiungen ersatzlos wegfallen zu lassen. „Sie müssen erhalten bleiben“, forderte Liebing.

Wichtige Steuerbefreiungen erhalten

So führe eine Abschaffung der Steuerbefreiung für Strom aus Klär-, Deponie- und Biogas zu steigenden Gebühren und Entgelten. „Das wäre eine zusätzliche Belastung für Privathaushalte und Unternehmen“, kritisierte er. Ausgerechnet diese Stromproduktion aus nachweislich nachhaltiger Erzeugung zu verteuern, wäre ein Rückschritt für die Energiewende. „Dies konterkariert vor allem die Klimaschutzvorgaben für die Abfall- und Abwasserwirtschaft“, befürchtet Liebing.

Auch die geplante Regelung zur Steuerbefreiung für Kleinanlagen sei nachzubessern. In Zukunft sollen alle Anlagen eines Stadtwerks unter 2 MW, die sich am selben Standort befinden, zusammengerechnet werden. Allerdings fehle eine Definition, was ein Standort im Sinne des Gesetzes ist. „Energieversorgungsunternehmen brauchen Rechtssicherheit bei der Frage, ob der Strom aus ihren Anlagen steuerbefreit ist“, mahnte der VKU-Chef.

Mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit sei es richtig, die Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes zum 1. Januar 2024 von 20,50 Euro auf 50 Cent/MWh zu reduzieren. „Aber: Steuererleichterungen für die Industrie dürfen nicht im Nachhinein auf Kosten der kommunalen Ver- und Entsorger gegenfinanziert werden und die Energiewende bremsen!“, forderte Liebing.

Stromspeicherverband sieht Verbesserungsbedarf

Der Bundesverband Energiespeicher Systeme BVES hat bereits eine Stellungnahme verfasst, die Vor- und Nachteile sieht. Darin lobt er Verbesserungen wie eine technologieoffene Speicherdefinition, Vereinfachungen in Bezug auf den Speichereinsatz, die Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten, sowie Klarstellungen bei Vehicle-to-Home oder Vehicle-to-Business Anwendungen. Zugleich bedauert er das Fehlen eines Befreiungstatbestandes in Bezug auf Vehicle-to-Grid Anwendungen von der Stromsteuer als verpasste Chance, diese Netzdienlichkeit zu befördern.

Die Speicherbranche mahnt zudem Klarstellungen für Geschäftsmodelle an
Ladepunkten mit Batteriespeichern an. Im Falle des sogenannten Multi-Use, wenn der Speicher zusätzlich auf den Strom- oder Regelleistungsmärkten agiert, herrsche weiterhin Unklarheit bezüglich des Status des Energiespeichers.

Zudem solle die Letztverbraucherfiktion auch für Batteriespeicher gelten, die für die Ladestation Anwendung finden und zugleich weitere Dienstleistungen erbringen, beispielsweise die Teilnahme am Regelenergiemarkt, so der BVES. „Es dürfen keine Wettbewerbsnachteile von Ladestationen mit Batteriespeicher mit Multi-Use Betrieb gegenüber Ladestation ohne Multi-Use geschaffen werden“, fordert der Speicherverband.

Die Stellungnahme des BVES zum Stromsteuergesetz steht als PDF zum Download bereit.

Donnerstag, 23.05.2024, 14:10 Uhr
Susanne Harmsen
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Verbände beurteilen Änderungen im Strom- und Energierecht
Das Bundesfinanzministerium hat einen Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energierecht vorgelegt. Er stößt in der Branche auf Pro und Kontra.
Der Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) stammt vom 12. April 2024. Nun sind die Verbände zur Stellungnahme aufgerufen. Das Gesetzgebungsverfahren soll zum Ende 2024 abgeschlossen werden und das Artikelgesetz am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Für den Verband der Kommunalen Unternehmen (VKU) sagte Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing: „Bei der Stromsteuer für E-Mobilität und Stromspeicher enthält der Regierungsentwurf wichtige Verbesserungen.“ Allerdings lehne der VKU Pläne ab, bisherige, sinnvolle Steuerbefreiungen ersatzlos wegfallen zu lassen. „Sie müssen erhalten bleiben“, forderte Liebing.

Wichtige Steuerbefreiungen erhalten

So führe eine Abschaffung der Steuerbefreiung für Strom aus Klär-, Deponie- und Biogas zu steigenden Gebühren und Entgelten. „Das wäre eine zusätzliche Belastung für Privathaushalte und Unternehmen“, kritisierte er. Ausgerechnet diese Stromproduktion aus nachweislich nachhaltiger Erzeugung zu verteuern, wäre ein Rückschritt für die Energiewende. „Dies konterkariert vor allem die Klimaschutzvorgaben für die Abfall- und Abwasserwirtschaft“, befürchtet Liebing.

Auch die geplante Regelung zur Steuerbefreiung für Kleinanlagen sei nachzubessern. In Zukunft sollen alle Anlagen eines Stadtwerks unter 2 MW, die sich am selben Standort befinden, zusammengerechnet werden. Allerdings fehle eine Definition, was ein Standort im Sinne des Gesetzes ist. „Energieversorgungsunternehmen brauchen Rechtssicherheit bei der Frage, ob der Strom aus ihren Anlagen steuerbefreit ist“, mahnte der VKU-Chef.

Mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit sei es richtig, die Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes zum 1. Januar 2024 von 20,50 Euro auf 50 Cent/MWh zu reduzieren. „Aber: Steuererleichterungen für die Industrie dürfen nicht im Nachhinein auf Kosten der kommunalen Ver- und Entsorger gegenfinanziert werden und die Energiewende bremsen!“, forderte Liebing.

Stromspeicherverband sieht Verbesserungsbedarf

Der Bundesverband Energiespeicher Systeme BVES hat bereits eine Stellungnahme verfasst, die Vor- und Nachteile sieht. Darin lobt er Verbesserungen wie eine technologieoffene Speicherdefinition, Vereinfachungen in Bezug auf den Speichereinsatz, die Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten, sowie Klarstellungen bei Vehicle-to-Home oder Vehicle-to-Business Anwendungen. Zugleich bedauert er das Fehlen eines Befreiungstatbestandes in Bezug auf Vehicle-to-Grid Anwendungen von der Stromsteuer als verpasste Chance, diese Netzdienlichkeit zu befördern.

Die Speicherbranche mahnt zudem Klarstellungen für Geschäftsmodelle an
Ladepunkten mit Batteriespeichern an. Im Falle des sogenannten Multi-Use, wenn der Speicher zusätzlich auf den Strom- oder Regelleistungsmärkten agiert, herrsche weiterhin Unklarheit bezüglich des Status des Energiespeichers.

Zudem solle die Letztverbraucherfiktion auch für Batteriespeicher gelten, die für die Ladestation Anwendung finden und zugleich weitere Dienstleistungen erbringen, beispielsweise die Teilnahme am Regelenergiemarkt, so der BVES. „Es dürfen keine Wettbewerbsnachteile von Ladestationen mit Batteriespeicher mit Multi-Use Betrieb gegenüber Ladestation ohne Multi-Use geschaffen werden“, fordert der Speicherverband.

Die Stellungnahme des BVES zum Stromsteuergesetz steht als PDF zum Download bereit.

Donnerstag, 23.05.2024, 14:10 Uhr
Susanne Harmsen

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