Quelle: Stiftung Umweltenergierecht
Die Stiftung Umweltenergierecht aus Würzburg hat vor den geplanten Reformvorschlägen der EU-Kommission zum CO2-Emissionshandel die möglichen Rechtsgrundlagen und Verfahren untersucht.
Am 17. Juli 2026 will die Europäische Kommission ihre Vorschläge zur Reform der EU-Emissionshandelsrichtlinie vorlegen. Das EU-ETS (Emissions Trading System) ist das europäische System, das den CO2-Ausstoß von Industrie und Energie mithilfe von handelbaren Zertifikaten reguliert. Im Vorfeld hat die Stiftung Umweltenergierecht die rechtlichen Voraussetzungen für die geplanten Änderungen untersucht.
Im Mittelpunkt der Studie steht die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Reform beschlossen werden kann und ob dafür eine qualifizierte Mehrheit oder die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erforderlich ist. Wegen der unterschiedlichen Interessen der EU-Mitglieder gestaltet sich die Reform schwierig, falls Einstimmigkeit erforderlich wäre.
Laut der Stiftung entscheidet die Wahl der Rechtsgrundlage darüber, welches Gesetzgebungsverfahren in der Europäischen Union angewendet wird. Die bisherige Emissionshandelsrichtlinie sowie ihre späteren Änderungen wurden auf Basis der Umweltkompetenz der Europäischen Union nach Art. 191 in Verbindung mit Art. 192 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verabschiedet.
Wechsel der Rechtsgrundlage möglich
Dadurch konnten Europäisches Parlament und Rat die Regelungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Die Studie von Dr. Jana Nysten und Dr. Markus Ehrmann untersucht, unter welchen Voraussetzungen künftig ein Wechsel der Rechtsgrundlage notwendig wäre.
Nach Angaben der Autoren kommt dafür insbesondere Art. 192 Abs. 2 AEUV in Betracht. Dieser sieht unter anderem besondere Anforderungen für Vorschriften mit überwiegend steuerlichem Charakter oder für Maßnahmen vor, die erhebliche Auswirkungen auf die Energiesouveränität der Mitgliedstaaten haben.
Wie Dr. Jana Nysten erläutert, könnte eine Reform dann als überwiegend steuerlich eingestuft werden, wenn sie in erster Linie der Erzielung von Einnahmen für den Haushalt der Europäischen Union dient. Ein weiteres Kriterium sei, ob Unternehmen für ihre Zahlungen weiterhin Emissionsberechtigungen als Gegenleistung erhalten. Auch könne es eine Rolle spielen, ob sich der Preis der Emissionsberechtigungen weiterhin durch Angebot und Nachfrage am Markt bildet.
Unterschiedliche Interessen der Mitgliedstaaten
Darüber hinaus könnte nach den Ergebnissen der Studie ein Wechsel der Rechtsgrundlage erforderlich sein, wenn Ziel und Inhalt einer Reform die Wahl der Mitgliedstaaten zwischen unterschiedlichen Energiequellen oder die Struktur ihrer Energieversorgung einschränken. Mittelbare Auswirkungen auf die Energieversorgung reichen nach Einschätzung der Autoren dafür jedoch nicht aus.
Dr. Markus Ehrmann, Forschungsgebietsleiter der Stiftung Umweltenergierecht, erklärt: „Die Untersuchung liefere eine rechtliche Einordnung für die anstehende Reform des EU-Emissionshandels.“ Sie zeige, unter welchen Voraussetzungen Änderungen weiterhin mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden könnten und wann stattdessen das besondere Gesetzgebungsverfahren mit Einstimmigkeit im Rat erforderlich wäre. (sh)
Dienstag, 14.07.2026, 14:15 Uhr
Susanne Harmsen
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