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Energie & Management > Aus Der Aktuellen Zeitungsausgabe - RechtEck: Vorsicht bei Verpachtungen
Quelle: E&M
Aus Der Aktuellen Zeitungsausgabe

RechtEck: Vorsicht bei Verpachtungen

Die Verpachtung dauerdefizitärer Einrichtungen wird zum Auslaufmodell. Warum erklären Rudolf Böck, Meike Weichel und Hilda Faut*.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 zu den Verpachtungen durch die öffentliche Hand Stellung genommen. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dauerdefizitären Verpachtungs-BgA (Betriebe gewerblicher Art) werden an entscheidender Stelle eingeschränkt. Die steuerlichen Folgen dieser Verpachtungen sind auch rückwirkend völlig neu zu denken, alternative Lösungen sind zu entwickeln. Hierbei kommt es entscheidend auf die Zusammenarbeit von Verpächter und Pächter an. Die Finanzverwaltung hat eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 eingeräumt. Die kommunalen Verpächter sind gehalten, gemeinsam mit ihren Pächtern zu handeln. Doch welche Optionen bestehen überhaupt?

Der Verpachtungs-BgA beziehungsweise der Betriebsaufspaltungs-BgA sind steuerliche Fiktionen, die der rechtlichen Spaltung eines einheitlichen Betriebs geschuldet sind: Der Eigentümer des verpachteten Vermögens ist nicht zugleich auch der Betreiber. Als steuerliche Reparationsmaßnahme, die darauf gerichtet ist, auch dieses Vermögen sowie die hiermit erzielten Einnahmen der Ertragsbesteuerung zu unterwerfen, war die Begründung von Verpachtungs-BgA beziehungsweise Betriebsaufspaltungs-BgA daher noch nie eine optimale Lösung.

In den Fällen dauerdefizitärer Einrichtungen wurde diese Fiktionen dennoch gezielt eingesetzt, um die auflaufenden Verluste steuerlich nutzbar zu machen. So wurde der Verpachtungs-BgA beziehungsweise der Betriebsaufspaltungs-BgA zum Eckpfeiler des steuerlichen Querverbunds. Gewinnbringende Beteiligungen wurden zum Betriebsvermögen des fiktiven BgA. So ließ sich die Kapitalertragsteuerbelastung auf die Gewinnausschüttungen mindern oder gar ausschließen.

Das Problem in der Praxis: Der BgA ist eine steuerliche Fiktion, die an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Es bedarf keines speziellen Gründungs- oder Auflösungsaktes. Deshalb besteht eine besondere Herausforderung des Steuerpflichtigen darin, die Grundlagen, die zur Begründung oder Auflösung eines BgA führen können, laufend zu monitoren − und das über viele Jahre, wenn nicht sogar über Generationen hinweg. Wird ein bestehender BgA beendet, hat dies in der Regel gravierende Steuerfolgen: Im Fall von Schwimmbädern geht es immer um die Grundstücke, möglicherweise kommt noch die Beteiligung an einer Gesellschaft dazu, die zum Betriebsvermögen des BgA gehörte. Mit Beendigung des BgA müssen diese Wirtschaftsgüter in das Hoheitsvermögen entnommen werden. Die Besteuerung der stillen Reserven ist die Folge. Dieser latenten Gefahr musste sich der Steuerpflichtige bewusst sein, als er sich für ein Verpachtungsmodell entschieden hat.

Bundesfinanzministerium schränkt vorteilhafte Querverbundregeln ein

Das BMF hat in dem Schreiben vom 15. Dezember 2021 die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aufgegriffen. Man könnte auch sagen, das BMF konnte nicht mehr anders. Herausgekommen ist ein Schreiben, das die bisherige Anwendungspraxis der aus kommunaler Sicht vorteilhaften Querverbundregeln einschränkt.

Nun müssen die Kommunen neu entscheiden: Über- beziehungsweise Rücknahme des Schwimmbadbetriebs gegebenenfalls unter Einschaltung eines Betriebsführers, Übertragung des Schwimmbadvermögens auf den bisherigen Betreiber oder Einstellung des Schwimmbadbetriebs. Die Fortführung des Verpachtungsmodells ist jedenfalls eine teure Option, denn der Verpachtungs-BgA entfällt; es drohen Steuernachteile, die den ohnehin schon dauerdefizitären Betrieb nochmals verteuern.

Eigentlich spricht daher viel dafür, das zu verpachtende Vermögen auf den Betreiber zu übertragen. Was ist aber, wenn der Betreiber das Vermögen nicht als sein zivilrechtliches Eigentum will? Kommunale Schwimmbäder sind dauerdefizitär. Das liegt unter anderem auch an den erforderlichen hohen Investitionen und dem laufenden Unterhalt der Anlagen. Denn das Schwimmbad ist eine komplexe technische Anlage. Die künftige Zielstruktur sollte wohlüberlegt sein. Die Möglichkeiten, die das Steuerrecht (noch) bietet, könnten einen wichtigen Finanzierungsbaustein für das dauerdefizitäre Schwimmbad darstellen und am Ende ausschlaggebend für die Antwort auf die Frage „sein oder nicht sein?“ werden.

* Rudolf Böck, Meike Weichel und Hilda Faut, Kanzlei Becker Büttner Held, München

Montag, 16.05.2022, 11:09 Uhr
Redaktion
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RechtEck: Vorsicht bei Verpachtungen
Die Verpachtung dauerdefizitärer Einrichtungen wird zum Auslaufmodell. Warum erklären Rudolf Böck, Meike Weichel und Hilda Faut*.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 zu den Verpachtungen durch die öffentliche Hand Stellung genommen. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dauerdefizitären Verpachtungs-BgA (Betriebe gewerblicher Art) werden an entscheidender Stelle eingeschränkt. Die steuerlichen Folgen dieser Verpachtungen sind auch rückwirkend völlig neu zu denken, alternative Lösungen sind zu entwickeln. Hierbei kommt es entscheidend auf die Zusammenarbeit von Verpächter und Pächter an. Die Finanzverwaltung hat eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 eingeräumt. Die kommunalen Verpächter sind gehalten, gemeinsam mit ihren Pächtern zu handeln. Doch welche Optionen bestehen überhaupt?

Der Verpachtungs-BgA beziehungsweise der Betriebsaufspaltungs-BgA sind steuerliche Fiktionen, die der rechtlichen Spaltung eines einheitlichen Betriebs geschuldet sind: Der Eigentümer des verpachteten Vermögens ist nicht zugleich auch der Betreiber. Als steuerliche Reparationsmaßnahme, die darauf gerichtet ist, auch dieses Vermögen sowie die hiermit erzielten Einnahmen der Ertragsbesteuerung zu unterwerfen, war die Begründung von Verpachtungs-BgA beziehungsweise Betriebsaufspaltungs-BgA daher noch nie eine optimale Lösung.

In den Fällen dauerdefizitärer Einrichtungen wurde diese Fiktionen dennoch gezielt eingesetzt, um die auflaufenden Verluste steuerlich nutzbar zu machen. So wurde der Verpachtungs-BgA beziehungsweise der Betriebsaufspaltungs-BgA zum Eckpfeiler des steuerlichen Querverbunds. Gewinnbringende Beteiligungen wurden zum Betriebsvermögen des fiktiven BgA. So ließ sich die Kapitalertragsteuerbelastung auf die Gewinnausschüttungen mindern oder gar ausschließen.

Das Problem in der Praxis: Der BgA ist eine steuerliche Fiktion, die an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Es bedarf keines speziellen Gründungs- oder Auflösungsaktes. Deshalb besteht eine besondere Herausforderung des Steuerpflichtigen darin, die Grundlagen, die zur Begründung oder Auflösung eines BgA führen können, laufend zu monitoren − und das über viele Jahre, wenn nicht sogar über Generationen hinweg. Wird ein bestehender BgA beendet, hat dies in der Regel gravierende Steuerfolgen: Im Fall von Schwimmbädern geht es immer um die Grundstücke, möglicherweise kommt noch die Beteiligung an einer Gesellschaft dazu, die zum Betriebsvermögen des BgA gehörte. Mit Beendigung des BgA müssen diese Wirtschaftsgüter in das Hoheitsvermögen entnommen werden. Die Besteuerung der stillen Reserven ist die Folge. Dieser latenten Gefahr musste sich der Steuerpflichtige bewusst sein, als er sich für ein Verpachtungsmodell entschieden hat.

Bundesfinanzministerium schränkt vorteilhafte Querverbundregeln ein

Das BMF hat in dem Schreiben vom 15. Dezember 2021 die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aufgegriffen. Man könnte auch sagen, das BMF konnte nicht mehr anders. Herausgekommen ist ein Schreiben, das die bisherige Anwendungspraxis der aus kommunaler Sicht vorteilhaften Querverbundregeln einschränkt.

Nun müssen die Kommunen neu entscheiden: Über- beziehungsweise Rücknahme des Schwimmbadbetriebs gegebenenfalls unter Einschaltung eines Betriebsführers, Übertragung des Schwimmbadvermögens auf den bisherigen Betreiber oder Einstellung des Schwimmbadbetriebs. Die Fortführung des Verpachtungsmodells ist jedenfalls eine teure Option, denn der Verpachtungs-BgA entfällt; es drohen Steuernachteile, die den ohnehin schon dauerdefizitären Betrieb nochmals verteuern.

Eigentlich spricht daher viel dafür, das zu verpachtende Vermögen auf den Betreiber zu übertragen. Was ist aber, wenn der Betreiber das Vermögen nicht als sein zivilrechtliches Eigentum will? Kommunale Schwimmbäder sind dauerdefizitär. Das liegt unter anderem auch an den erforderlichen hohen Investitionen und dem laufenden Unterhalt der Anlagen. Denn das Schwimmbad ist eine komplexe technische Anlage. Die künftige Zielstruktur sollte wohlüberlegt sein. Die Möglichkeiten, die das Steuerrecht (noch) bietet, könnten einen wichtigen Finanzierungsbaustein für das dauerdefizitäre Schwimmbad darstellen und am Ende ausschlaggebend für die Antwort auf die Frage „sein oder nicht sein?“ werden.

* Rudolf Böck, Meike Weichel und Hilda Faut, Kanzlei Becker Büttner Held, München

Montag, 16.05.2022, 11:09 Uhr
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