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Fernwärmeversorger sind nicht berechtigt, eine mit den Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Rechte von Fernwärmekunden gestärkt und entschieden, dass Fernwärmeversorger eine vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntmachung ändern können. Dadurch können nun Verbraucherschützer verlangen, dass die betroffenen Versorger zukünftig derartig irreführende Mitteilungen nicht mehr verschicken und a
Donnerstag, 21.03.2019, 15:24 Uhr
Kai Eckert
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