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Energie & Management > Gastbeitrag - Neue Regeln für Fernwärmeversorger
Quelle: E&M
Gastbeitrag

Neue Regeln für Fernwärmeversorger

Die AVBFernwärmeV und FFVAV wurden doch noch vom Bundesrat beschlossenen. Fernwärmeversorger sollten rasch die konkreten Auswirkungen prüfen, so *Joachim Held.
 
Dass das Bundeswirtschaftsministerium der novellierten Verordnung für Allgemeine Bedingungen zur Versorgung mit Fernwärme (AVBFernärmeV) und deren Ergänzung durch die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV) noch zustimmen würde, war mit zunehmender Nähe zur Bundestagswahl immer unwahrscheinlicher geworden.

Dies ist mit der Bekanntgabe der Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Bundesgesetzblatt (Verordnung vom 28. September 2021, BGBl. I S. 4591) am 4. Oktober aber sogar noch nach der Bundestagswahl geschehen.

Es ist ein Indiz für ein zähes Ringen hinter den Kulissen, um die Verhinderung der in wirtschafts- und umweltpolitischer Hinsicht verheerenden Wirkung der Bundesratsvorschläge – bricht doch die Novelle mit den hergebrachten fernwärmerechtlichen Grundsätzen der langfristigen Bezugsbindung (§ 3 AVBFErnwärmeV n.F.) und einseitigen Leistungsbestimmung (§ 24 Abs. 4 letzter Satz AVBFernwärmeV n.F.).

Daneben fallen die umfassenden, europarechtlich initiierten Anforderungen an Mess-, Abrechnungs- und Informationspflichten aus der FFVAV fast schon nicht mehr ins Gewicht. 

Die beiden Verordnungen sind nach Art. 3 der Änderungsverordnung am Tag nach der Verkündung, also am 5. Oktober, in Kraft getreten und gelten weitgehend ohne Übergangsfristen. Insbesondere sind damit nicht nur neu abzuschließende Fernwärmeversorgungsverträge, sondern auch der überwiegende Teil der Bestandsverträge von der Novellierung betroffen.

Denn nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV gelten die Regelungen der §§ 2 – 34 AVBFernwärmeV für alle Tarifkundenvertragsverhältnisse kraft Gesetzes – die FFVAV sogar noch weitergehender für alle Fernwärme und Fernkältelieferverträge (§ 1 FFVAV), wobei für die Pflichten der FFVAV immerhin überwiegend Umsetzungsfristen geregelt sind.

Klagen oder Fragen?

Fernwärmeversorger können jetzt auf die neue Bundesregierung hoffen, die die Regelungen in einer weiteren Novelle wieder zurücknehmen könnte. Dabei kann eine verfassungsrechtliche Gegenwehr gegen die zum Teil gravierend in die Bestandsschutzrechte der Versorger eingreifenden Regelungen – gerade vor dem Hintergrund der noch offenen Koalitionsbildung – politisch unterstützend wirken.

Letztendlich hilft aber wohl nur eine pragmatische Analyse der Auswirkungen auf die bestehenden Vertragsbedingungen, mögliche Anpassungsoptionen, um die gravierendsten wirtschaftlichen Auswirkungen abzumildern und rechtsunwirksame gewordene Vertragsklauseln zu korrigieren, vor allem aber um die messtechnischen Nachrüstungspflichten, abrechnungsrechtlichen Vorgaben und vertrieblichen Informationspflichten umzusetzen.

Das entsprechende Handlungsbedarfscreening wird zeigen, ob kreative Berater und Fernwärmeexperten nicht doch den einen oder anderen Lösungsansatz finden werden. Vielleicht bietet der verbraucherschutzpolitische Weckruf der Änderungsverordnung dann auch für einige Fernwärmeversorger eine Gelegenheit, durch innovative und verbraucherfreundliche Lösungen den teilweise angegriffenen Ruf der Branche wieder herzustellen.

Hierzu muss und wird die Branche die entscheidende Rolle der Wärmeversorgung bei der Dekarbonisierung der Energiewirtschaft und im Kampf gegen den Klimawandel herausstellen. Fernwärmeversorger sind jedenfalls jetzt gefordert, sich der Herausforderung zu stellen. Dabei wird auch das Bemühen um sachgerechte Lösungen darüber mitbestimmen, wie die Politik – in welcher Farbfolge auch immer – zukünftig die Belange der Fernwärmeversorgung berücksichtigen wird.

*Joachim Held, Rechtsanwalt, Rödl & Partner

Mittwoch, 13.10.2021, 10:48 Uhr
Redaktion
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Neue Regeln für Fernwärmeversorger
Die AVBFernwärmeV und FFVAV wurden doch noch vom Bundesrat beschlossenen. Fernwärmeversorger sollten rasch die konkreten Auswirkungen prüfen, so *Joachim Held.
 
Dass das Bundeswirtschaftsministerium der novellierten Verordnung für Allgemeine Bedingungen zur Versorgung mit Fernwärme (AVBFernärmeV) und deren Ergänzung durch die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV) noch zustimmen würde, war mit zunehmender Nähe zur Bundestagswahl immer unwahrscheinlicher geworden.

Dies ist mit der Bekanntgabe der Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Bundesgesetzblatt (Verordnung vom 28. September 2021, BGBl. I S. 4591) am 4. Oktober aber sogar noch nach der Bundestagswahl geschehen.

Es ist ein Indiz für ein zähes Ringen hinter den Kulissen, um die Verhinderung der in wirtschafts- und umweltpolitischer Hinsicht verheerenden Wirkung der Bundesratsvorschläge – bricht doch die Novelle mit den hergebrachten fernwärmerechtlichen Grundsätzen der langfristigen Bezugsbindung (§ 3 AVBFErnwärmeV n.F.) und einseitigen Leistungsbestimmung (§ 24 Abs. 4 letzter Satz AVBFernwärmeV n.F.).

Daneben fallen die umfassenden, europarechtlich initiierten Anforderungen an Mess-, Abrechnungs- und Informationspflichten aus der FFVAV fast schon nicht mehr ins Gewicht. 

Die beiden Verordnungen sind nach Art. 3 der Änderungsverordnung am Tag nach der Verkündung, also am 5. Oktober, in Kraft getreten und gelten weitgehend ohne Übergangsfristen. Insbesondere sind damit nicht nur neu abzuschließende Fernwärmeversorgungsverträge, sondern auch der überwiegende Teil der Bestandsverträge von der Novellierung betroffen.

Denn nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV gelten die Regelungen der §§ 2 – 34 AVBFernwärmeV für alle Tarifkundenvertragsverhältnisse kraft Gesetzes – die FFVAV sogar noch weitergehender für alle Fernwärme und Fernkältelieferverträge (§ 1 FFVAV), wobei für die Pflichten der FFVAV immerhin überwiegend Umsetzungsfristen geregelt sind.

Klagen oder Fragen?

Fernwärmeversorger können jetzt auf die neue Bundesregierung hoffen, die die Regelungen in einer weiteren Novelle wieder zurücknehmen könnte. Dabei kann eine verfassungsrechtliche Gegenwehr gegen die zum Teil gravierend in die Bestandsschutzrechte der Versorger eingreifenden Regelungen – gerade vor dem Hintergrund der noch offenen Koalitionsbildung – politisch unterstützend wirken.

Letztendlich hilft aber wohl nur eine pragmatische Analyse der Auswirkungen auf die bestehenden Vertragsbedingungen, mögliche Anpassungsoptionen, um die gravierendsten wirtschaftlichen Auswirkungen abzumildern und rechtsunwirksame gewordene Vertragsklauseln zu korrigieren, vor allem aber um die messtechnischen Nachrüstungspflichten, abrechnungsrechtlichen Vorgaben und vertrieblichen Informationspflichten umzusetzen.

Das entsprechende Handlungsbedarfscreening wird zeigen, ob kreative Berater und Fernwärmeexperten nicht doch den einen oder anderen Lösungsansatz finden werden. Vielleicht bietet der verbraucherschutzpolitische Weckruf der Änderungsverordnung dann auch für einige Fernwärmeversorger eine Gelegenheit, durch innovative und verbraucherfreundliche Lösungen den teilweise angegriffenen Ruf der Branche wieder herzustellen.

Hierzu muss und wird die Branche die entscheidende Rolle der Wärmeversorgung bei der Dekarbonisierung der Energiewirtschaft und im Kampf gegen den Klimawandel herausstellen. Fernwärmeversorger sind jedenfalls jetzt gefordert, sich der Herausforderung zu stellen. Dabei wird auch das Bemühen um sachgerechte Lösungen darüber mitbestimmen, wie die Politik – in welcher Farbfolge auch immer – zukünftig die Belange der Fernwärmeversorgung berücksichtigen wird.

*Joachim Held, Rechtsanwalt, Rödl & Partner

Mittwoch, 13.10.2021, 10:48 Uhr
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