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Energie & Management > Wirtschaft - Kein Zwang mehr zum günstigsten Preis
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Wirtschaft

Kein Zwang mehr zum günstigsten Preis

Das Vergleichsportal „Check24“ verpflichtet sich zur Aufgabe von Preisparitätsklauseln gegenüber Energieversorgern – ohne juristische Auseinandersetzung.
Der Fall erinnert an die Urteile im Zusammenhang mit der Hotelbuchungsplattform „Booking.com“, die nicht mehr verlangen darf, dass es keine günstigeren Preise gibt, als die für ihre Kunden. Auch nicht, wenn bei den Hotels direkt reserviert wird. Doch während in diesem Fall Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Gerichtshofs der Europäischen Union gefragt waren, um klarzustellen, dass die Praxis des Portals rechtswidrig war, haben sich Check 24 und das Bundeskartellamt ohne juristisches Zwischenspiel geeinigt. 

Im Juli 2025 aufgenommene Ermittlungen des Bundeskartellamtes, so teilt die Behörde mit, hätten ergeben, dass Check 24 Energieversorger vertraglich daran hinderte, ihre Strom- und Gastarife über andere Vergleichsportale oder den eigenen Vertrieb günstiger anzubieten als über ebendieses Vergleichsportal. Solche Regelungen werden als Preisparitäts-, Meistbegünstigungs- oder Bestpreisklauseln bezeichnet. Das Bundeskartellamt hat nun, wie es heißt, Verpflichtungszusagen der Check 24 GmbH, München, zur Beendigung dieser Praxis erhalten und für bindend erklärt. Damit werde die beanstandete Praxis beendet. Zugleich konnte ein langwieriges Verfahren vermieden werden. 

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Vergleichsportale erleichtern Verbraucherinnen und Verbrauchern den Anbieterwechsel und wirken grundsätzlich wettbewerbsfördernd. Wichtig ist aber auch ein funktionierender Wettbewerb zwischen den verschiedenen Vergleichsportalen sowie gegenüber anderen Vertriebswegen. Wenn Check 24 als das führende Energievergleichsportal in Deutschland Energieversorger daran hindert, an anderer Stelle niedrigere Preise anzubieten, können sich sowohl andere Vergleichsportale als auch andere Vertriebswege schlechter durchsetzen.“ Darüber hinaus würden Bestpreisklauseln den Wettbewerbsdruck abschwächen. Check 24 wäre dadurch eher in der Lage, die Provisionen zu erhöhen oder bei der Servicequalität zu sparen, ohne den Verlust von Marktanteilen zu riskieren. 

Vermittlung der Verträge im Auftrag der Energieversorger

Die Check-24-Gruppe betreibt Vergleichsportale in verschiedenen Sparten, unter anderem für Strom und Gas. Verbraucherinnen und Verbraucher können Tarife vergleichen und Energielieferverträge unmittelbar abschließen. Das Portal vermittelt diese Verträge im Auftrag der Energieversorger. Für Endkundinnen und -kunden ist die Nutzung kostenfrei. Die Energieversorger zahlen eine Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse. 

Nach Marktstudien ist Check 24 für Energieversorger der wichtigste Vertriebskanal für die Neukundengewinnung. Rund 57 Prozent der Neuabschlüsse von Strom- und Gaslieferverträgen in Deutschland erfolgen danach über Onlinevermittlungsdienste. Davon entfallen rund 60 bis 70 Prozent auf Check 24. 

Nach den Verpflichtungszusagen will Check 24 künftig im Bereich der Vermittlung von Energielieferverträgen keine Paritätsverpflichtungen mehr verwenden. Erfasst sind dabei sämtliche Online- und Offlinevertriebskanäle der Energieversorger, einschließlich des Eigenvertriebs. Check 24 hat sich, so das Bundeskartellamt, verpflichtet, künftig weder die Vertragsbeziehung noch die Höhe der Provision vom Preissetzungsverhalten des Energieversorgers auf anderen Vertriebskanälen abhängig zu machen. Auch ein sogenanntes „Dimming“, also eine schlechtere Platzierung oder Sichtbarkeit von Tarifen wegen fehlender Preisparität, ist demnach unzulässig.

Signal für ähnlich gelagerte Sachverhalte

Check 24 äußert sich auf Nachfrage der Redaktion nur ganz allgemein. Man sei überzeugt, im besten Interesse der Verbraucher sowie im Einklang mit geltendem Recht gehandelt zu haben, erklärte ein Sprecher. Und: „Ein Kartellrechtsverstoß wurde nicht festgestellt. Das Verfahren wurde in einem frühen Stadium ohne gerichtliche Klärung beendet.“ 

Andreas Mundt sieht in der Vereinbarung auch ein Signal für ähnlich gelagerte Sachverhalte: „Nach richtungsweisenden Entscheidungen deutscher und europäischer Gerichte treten wir bei Preisparitätsvorgaben in eine neue Phase der Kartellrechtsdurchsetzung ein. Klar ist: Einflussnahmen auf die Preissetzung von Vertragspartnern lösen regelmäßig kartellrechtliche Bedenken aus – insbesondere, wenn sie von führenden Anbietern ausgehen. Vermittlungsdienste sollten ihre Vertragsbedingungen vor diesem Hintergrund sorgfältig überprüfen.“

Die Verpflichtungszusagen im Wortlaut sind online abrufbar.

Dienstag, 24.02.2026, 17:00 Uhr
Günter Drewnitzky
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Kein Zwang mehr zum günstigsten Preis
Das Vergleichsportal „Check24“ verpflichtet sich zur Aufgabe von Preisparitätsklauseln gegenüber Energieversorgern – ohne juristische Auseinandersetzung.
Der Fall erinnert an die Urteile im Zusammenhang mit der Hotelbuchungsplattform „Booking.com“, die nicht mehr verlangen darf, dass es keine günstigeren Preise gibt, als die für ihre Kunden. Auch nicht, wenn bei den Hotels direkt reserviert wird. Doch während in diesem Fall Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Gerichtshofs der Europäischen Union gefragt waren, um klarzustellen, dass die Praxis des Portals rechtswidrig war, haben sich Check 24 und das Bundeskartellamt ohne juristisches Zwischenspiel geeinigt. 

Im Juli 2025 aufgenommene Ermittlungen des Bundeskartellamtes, so teilt die Behörde mit, hätten ergeben, dass Check 24 Energieversorger vertraglich daran hinderte, ihre Strom- und Gastarife über andere Vergleichsportale oder den eigenen Vertrieb günstiger anzubieten als über ebendieses Vergleichsportal. Solche Regelungen werden als Preisparitäts-, Meistbegünstigungs- oder Bestpreisklauseln bezeichnet. Das Bundeskartellamt hat nun, wie es heißt, Verpflichtungszusagen der Check 24 GmbH, München, zur Beendigung dieser Praxis erhalten und für bindend erklärt. Damit werde die beanstandete Praxis beendet. Zugleich konnte ein langwieriges Verfahren vermieden werden. 

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Vergleichsportale erleichtern Verbraucherinnen und Verbrauchern den Anbieterwechsel und wirken grundsätzlich wettbewerbsfördernd. Wichtig ist aber auch ein funktionierender Wettbewerb zwischen den verschiedenen Vergleichsportalen sowie gegenüber anderen Vertriebswegen. Wenn Check 24 als das führende Energievergleichsportal in Deutschland Energieversorger daran hindert, an anderer Stelle niedrigere Preise anzubieten, können sich sowohl andere Vergleichsportale als auch andere Vertriebswege schlechter durchsetzen.“ Darüber hinaus würden Bestpreisklauseln den Wettbewerbsdruck abschwächen. Check 24 wäre dadurch eher in der Lage, die Provisionen zu erhöhen oder bei der Servicequalität zu sparen, ohne den Verlust von Marktanteilen zu riskieren. 

Vermittlung der Verträge im Auftrag der Energieversorger

Die Check-24-Gruppe betreibt Vergleichsportale in verschiedenen Sparten, unter anderem für Strom und Gas. Verbraucherinnen und Verbraucher können Tarife vergleichen und Energielieferverträge unmittelbar abschließen. Das Portal vermittelt diese Verträge im Auftrag der Energieversorger. Für Endkundinnen und -kunden ist die Nutzung kostenfrei. Die Energieversorger zahlen eine Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse. 

Nach Marktstudien ist Check 24 für Energieversorger der wichtigste Vertriebskanal für die Neukundengewinnung. Rund 57 Prozent der Neuabschlüsse von Strom- und Gaslieferverträgen in Deutschland erfolgen danach über Onlinevermittlungsdienste. Davon entfallen rund 60 bis 70 Prozent auf Check 24. 

Nach den Verpflichtungszusagen will Check 24 künftig im Bereich der Vermittlung von Energielieferverträgen keine Paritätsverpflichtungen mehr verwenden. Erfasst sind dabei sämtliche Online- und Offlinevertriebskanäle der Energieversorger, einschließlich des Eigenvertriebs. Check 24 hat sich, so das Bundeskartellamt, verpflichtet, künftig weder die Vertragsbeziehung noch die Höhe der Provision vom Preissetzungsverhalten des Energieversorgers auf anderen Vertriebskanälen abhängig zu machen. Auch ein sogenanntes „Dimming“, also eine schlechtere Platzierung oder Sichtbarkeit von Tarifen wegen fehlender Preisparität, ist demnach unzulässig.

Signal für ähnlich gelagerte Sachverhalte

Check 24 äußert sich auf Nachfrage der Redaktion nur ganz allgemein. Man sei überzeugt, im besten Interesse der Verbraucher sowie im Einklang mit geltendem Recht gehandelt zu haben, erklärte ein Sprecher. Und: „Ein Kartellrechtsverstoß wurde nicht festgestellt. Das Verfahren wurde in einem frühen Stadium ohne gerichtliche Klärung beendet.“ 

Andreas Mundt sieht in der Vereinbarung auch ein Signal für ähnlich gelagerte Sachverhalte: „Nach richtungsweisenden Entscheidungen deutscher und europäischer Gerichte treten wir bei Preisparitätsvorgaben in eine neue Phase der Kartellrechtsdurchsetzung ein. Klar ist: Einflussnahmen auf die Preissetzung von Vertragspartnern lösen regelmäßig kartellrechtliche Bedenken aus – insbesondere, wenn sie von führenden Anbietern ausgehen. Vermittlungsdienste sollten ihre Vertragsbedingungen vor diesem Hintergrund sorgfältig überprüfen.“

Die Verpflichtungszusagen im Wortlaut sind online abrufbar.

Dienstag, 24.02.2026, 17:00 Uhr
Günter Drewnitzky

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