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13 Jahre nach der Erzielung von Einnahmen aus einer Solaranlage ist höchstrichterlich bestätigt: Sie dürfen aufs Bürgergeld, damals noch Hartz IV genannt, angerechnet werden. Fast ganz.
Jobcenter dürfen Einnahmen von Bürgergeld-Empfängern aus einer eigenen Photovoltaikanlage fast vollständig abziehen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 28.
November in dritter und letzter Instanz geurteilt, dass diese laufenden Einnahmen genauso „zu berücksichtigendes Einkommen“ sind wie etwa Zinserträge aus Wertpapieren und daher auf den Regelsatz gegengerechnet werden dürfen. Das geht aus einer Terminzusammenfassung des BSG hervor. Zuerst hatte die
FAZ berichtet.
Damit scheiterte eine Klageserie ehemaliger Hartz-IV-Bezieher in der Revisionsinstanz endgültig. Sie hatten sich dagegen gewandt, dass ihnen das Jobcenter Bautzen solche Einnahmen aus den ersten acht Monaten des Jahres 2011 vom Regelsatz abzog.
Auch vor dem Sozialgericht Dresden und dem Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz waren die damals langzeitarbeitslosen Hauseigentümer mit eigener PV-Anlage, die in der letzten Instanz schon im Rentenalter waren, 2017 und 2023 abgeblitzt.
Die Sozialgerichte erlaubten lediglich den Abzug von 30
Euro Versicherungspauschale, der den Hartz-IV-Bezug erhöhte. Abschreibungen auf die Anlage dürfen dagegen genauso wenig berücksichtigt werden wie Erwerbstätigenfreibeträge.
Eigennützige VermögensverwaltungZur Begründung führte das BSG aus, die Erlöse aus einer eigenen PV-Anlage seien im sozialrechtlichen Sinn gar kein „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“. Dazu fehle es schon an einer fremdnützigen Arbeit, die gegen Geld geleistet wird, um den Lebensunterhalt zu verdienen.
„Die mit Hilfe der Anlage erzielten Erträge sind vielmehr das Ergebnis einer privaten Vermögensverwaltung“, heißt es in der Zusammenfassung. „Zudem haben die Kläger keine Arbeitskraft aufgewandt. Der für jede Vermögensverwaltung erforderliche Zeitaufwand genügt hierfür nicht.“ Ob die Tätigkeit für den Fiskus als unternehmerisch gilt, sei sozialrechtlich egal.
Das BSG-Urteil liegt, wie üblich so kurz nach Verkündung, noch nicht schriftlich vor. Das Gericht hat eine
Zusammenfassung seiner Gründe mit Aktenzeichen auf seiner Website veröffentlicht. Das Urteil der Vorinstanz Sächsisches Landessozialgericht ist
in einem Portal der Sozialgerichtsbarkeit veröffentlicht.
Donnerstag, 5.12.2024, 16:34 Uhr
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