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Energie & Management > Smart Meter - Gesetzgebung im Schnellverfahren
Quelle: Shutterstock / ARVD73
Smart Meter

Gesetzgebung im Schnellverfahren

Die Reaktionen auf den Referentenentwurf zur Novelle des Messstellenbetriebsgesetz fallen gemischt aus. Bezüglich der Konsultationsfrist spricht der VKU von einer „Zumutung“.
Der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes sorgt derzeit für viel Wirbel. Beim Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) stößt die Neufassung auf deutliche Kritik. Die geplanten Änderungen würden nicht nur einen Rückschritt in Sachen Digitalisierung bedeuten, sondern sogar „ein echtes Sicherheitsrisiko für das Stromsystem“, heißt es in einer Mitteilung des BNE.

„Statt die wettbewerbliche Digitalisierung zu entfesseln, wird der Rollout über das Netzmonopol weiter verteuert. Die jetzt geplanten höheren Kosten für Anwender und Nutzer von Smart Metern werden die Digitalisierung noch weiter ausbremsen und erhöhen zudem die Kosten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“, sagt dessen Geschäftsführer Robert Busch.

Das Bundeswirtschaftsministerium fokussiere zu sehr auf intelligente Messsysteme mit den vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten Smart Meter Gateways. Bei der Steuerung von Anlagen sei dies zwar grundsätzlich richtig. „Nur sollte sie dann auch nicht mit der Gießkanne verteilt werden, sondern priorisiert dort gefordert werden, wo es Sinn macht und tatsächlich Flexibilitäten gehoben werden können“, so Busch.

Der BNE spricht sich vor allem für eine kostengünstige Lösung – der Verband nennt sie „Smart Meter light“ – aus, die nicht mehr können müsse, als Messwerte alle 15 Minuten zu übertragen. Damit könnten neue Tarifangebote „schnell, kostengünstig und massentauglich“ umgesetzt werden.

In die gleiche Kerbe schlägt Matthias Martensen. Der CEO des Stromanbieters Ostrom befürchtet erhebliche Hürden für die Einbeziehung von Endkunden in die Energiewende, was letztlich auch nachteilig für das eigene Geschäftsmodell wäre. Denn Unternehmen wie Ostrom, oder auch Tibber und Octopus Energy, die sich selbst als digitale Energieanbieter bezeichnen, setzen stark auf variable beziehungsweise dynamische Tarife und wollen unter anderem Flexibilitätspotenziale ihrer Kunden heben und vermarkten.
 
 
Pflicht zur Steuerbarkeit von Anlagen schon ab 2 kW
 
Martensen weist darauf hin, dass die Verbrauchsgrenze für den Pflichteinbau von intelligenten Messsystemen von 6.000 auf 10.000 kWh pro Jahr angehoben werden soll. Dies bezeichnet er als „ungerecht“. So würden „zahlreiche Haushalte von vorteilhaften dynamischen Tarifen ausgeschlossen“. Den Haushalten bleibt allerdings noch die Möglichkeit, den Einbau der Smart Meter auf Wunsch vornehmen zu lassen.

Aber auch diesbezüglich übt Martensen deutliche Kritik. Denn die Preisobergrenze für Messstellenbetreiber bei optionalem Einbau soll nach den Vorstellungen des BMWK von den bisher geplanten 30 Euro auf 60 Euro festgelegt werden. Außerdem könne ein Messstellenbetreiber den Einbauwunsch auch ablehnen, wenn er durch den zusätzlichen Aufwand eine Verfehlung seiner Pflichteinbauquote befürchten müsse. „Das ist ein wachsweiches Kriterium“, bemängelt der Ostrom-Chef.

Gemischt äußert sich der Verband kommunaler Unternehmen (VKU), der die grundzuständigen Messstellenbetreiber – der Gesetzgeber hat grundsätzlich den lokalen und regionalen Verteilnetzbetreibern diese Rolle zugeschrieben – vertritt. Die Anhebung der Verbrauchsgrenze für den Pflicht-Rollout sei lange eine Forderung des VKU gewesen. Es müsse allerdings sichergestellt sein, dass bisher schon bei Haushalten mit geringerem Verbrauch verbaute intelligente Messsysteme weiterhin bei der Rollout-Quote angerechnet werden.

„Keine gute Gesetzgebung“

Die geplanten Anhebungen der Preisobergrenzen für den optionalen und den Pflicht-Rollout bedeutet nach Ansicht des VKU jedoch keine große Verbesserung. Insbesondere die fehlende Erhöhung der Preisobergrenzen für moderne Messeinrichtungen, also „einfache“ elektronische Zähler ohne Smart Meter Gateway als Kommunikationseinheit, hinterlasse eine „große Finanzierungslücke“. Diese werde den Rollout „lähmen“, heißt es weiter.

Außerdem zweifelt der VKU an der Sinnhaftigkeit der Regelung, bereits für Erzeugungsanlagen ab einer Leistung von 2 kW die Steuerbarkeit vorzuschreiben. Eine Erhöhung auf 7 kW wäre „systemdienlicher, einfacher und kostengünstiger“, heißt es in einer Stellungnahme des VKU.

Nachdem das BMWK im Juli 2024 mit Verspätung seinen Digitalisierungsbericht gemäß § 48 des Messstellenbetriebsgesetzes vorgelegt hatte, nahmen zahlreiche Unternehmen und Verbände dazu Stellung. Der auf dieser Grundlage erstellte Referentenentwurf zur Neufassung des Messstellenbetriebsgesetzes wurde nun noch einmal überarbeitet und zur Konsultation gestellt. Dazu schreibt der VKU: „Die jetzt gegenüber dem 1. Referentenentwurf noch einmal verkürzte Stellungnahmefrist empfinden wir als Zumutung. Eine Anhörung zu solch wichtigen, schwierigen und komplexen Themen mit einer Frist von gerade einmal zwei Tagen einzuleiten, nachdem das Gesetzesvorhaben innerhalb der Koalition über Monate debattiert wurde, führt Beteiligungsverfahren ad absurdum.“ Ein Praxischeck sei in dieser Frist nicht möglich, ebenso wenig eine detaillierte Äußerung zum Entwurf. „Das ist keine gute Gesetzgebung“, so der VKU.
 

Montag, 28.10.2024, 16:53 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Smart Meter - Gesetzgebung im Schnellverfahren
Quelle: Shutterstock / ARVD73
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Die Reaktionen auf den Referentenentwurf zur Novelle des Messstellenbetriebsgesetz fallen gemischt aus. Bezüglich der Konsultationsfrist spricht der VKU von einer „Zumutung“.
Der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes sorgt derzeit für viel Wirbel. Beim Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) stößt die Neufassung auf deutliche Kritik. Die geplanten Änderungen würden nicht nur einen Rückschritt in Sachen Digitalisierung bedeuten, sondern sogar „ein echtes Sicherheitsrisiko für das Stromsystem“, heißt es in einer Mitteilung des BNE.

„Statt die wettbewerbliche Digitalisierung zu entfesseln, wird der Rollout über das Netzmonopol weiter verteuert. Die jetzt geplanten höheren Kosten für Anwender und Nutzer von Smart Metern werden die Digitalisierung noch weiter ausbremsen und erhöhen zudem die Kosten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“, sagt dessen Geschäftsführer Robert Busch.

Das Bundeswirtschaftsministerium fokussiere zu sehr auf intelligente Messsysteme mit den vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten Smart Meter Gateways. Bei der Steuerung von Anlagen sei dies zwar grundsätzlich richtig. „Nur sollte sie dann auch nicht mit der Gießkanne verteilt werden, sondern priorisiert dort gefordert werden, wo es Sinn macht und tatsächlich Flexibilitäten gehoben werden können“, so Busch.

Der BNE spricht sich vor allem für eine kostengünstige Lösung – der Verband nennt sie „Smart Meter light“ – aus, die nicht mehr können müsse, als Messwerte alle 15 Minuten zu übertragen. Damit könnten neue Tarifangebote „schnell, kostengünstig und massentauglich“ umgesetzt werden.

In die gleiche Kerbe schlägt Matthias Martensen. Der CEO des Stromanbieters Ostrom befürchtet erhebliche Hürden für die Einbeziehung von Endkunden in die Energiewende, was letztlich auch nachteilig für das eigene Geschäftsmodell wäre. Denn Unternehmen wie Ostrom, oder auch Tibber und Octopus Energy, die sich selbst als digitale Energieanbieter bezeichnen, setzen stark auf variable beziehungsweise dynamische Tarife und wollen unter anderem Flexibilitätspotenziale ihrer Kunden heben und vermarkten.
 
 
Pflicht zur Steuerbarkeit von Anlagen schon ab 2 kW
 
Martensen weist darauf hin, dass die Verbrauchsgrenze für den Pflichteinbau von intelligenten Messsystemen von 6.000 auf 10.000 kWh pro Jahr angehoben werden soll. Dies bezeichnet er als „ungerecht“. So würden „zahlreiche Haushalte von vorteilhaften dynamischen Tarifen ausgeschlossen“. Den Haushalten bleibt allerdings noch die Möglichkeit, den Einbau der Smart Meter auf Wunsch vornehmen zu lassen.

Aber auch diesbezüglich übt Martensen deutliche Kritik. Denn die Preisobergrenze für Messstellenbetreiber bei optionalem Einbau soll nach den Vorstellungen des BMWK von den bisher geplanten 30 Euro auf 60 Euro festgelegt werden. Außerdem könne ein Messstellenbetreiber den Einbauwunsch auch ablehnen, wenn er durch den zusätzlichen Aufwand eine Verfehlung seiner Pflichteinbauquote befürchten müsse. „Das ist ein wachsweiches Kriterium“, bemängelt der Ostrom-Chef.

Gemischt äußert sich der Verband kommunaler Unternehmen (VKU), der die grundzuständigen Messstellenbetreiber – der Gesetzgeber hat grundsätzlich den lokalen und regionalen Verteilnetzbetreibern diese Rolle zugeschrieben – vertritt. Die Anhebung der Verbrauchsgrenze für den Pflicht-Rollout sei lange eine Forderung des VKU gewesen. Es müsse allerdings sichergestellt sein, dass bisher schon bei Haushalten mit geringerem Verbrauch verbaute intelligente Messsysteme weiterhin bei der Rollout-Quote angerechnet werden.

„Keine gute Gesetzgebung“

Die geplanten Anhebungen der Preisobergrenzen für den optionalen und den Pflicht-Rollout bedeutet nach Ansicht des VKU jedoch keine große Verbesserung. Insbesondere die fehlende Erhöhung der Preisobergrenzen für moderne Messeinrichtungen, also „einfache“ elektronische Zähler ohne Smart Meter Gateway als Kommunikationseinheit, hinterlasse eine „große Finanzierungslücke“. Diese werde den Rollout „lähmen“, heißt es weiter.

Außerdem zweifelt der VKU an der Sinnhaftigkeit der Regelung, bereits für Erzeugungsanlagen ab einer Leistung von 2 kW die Steuerbarkeit vorzuschreiben. Eine Erhöhung auf 7 kW wäre „systemdienlicher, einfacher und kostengünstiger“, heißt es in einer Stellungnahme des VKU.

Nachdem das BMWK im Juli 2024 mit Verspätung seinen Digitalisierungsbericht gemäß § 48 des Messstellenbetriebsgesetzes vorgelegt hatte, nahmen zahlreiche Unternehmen und Verbände dazu Stellung. Der auf dieser Grundlage erstellte Referentenentwurf zur Neufassung des Messstellenbetriebsgesetzes wurde nun noch einmal überarbeitet und zur Konsultation gestellt. Dazu schreibt der VKU: „Die jetzt gegenüber dem 1. Referentenentwurf noch einmal verkürzte Stellungnahmefrist empfinden wir als Zumutung. Eine Anhörung zu solch wichtigen, schwierigen und komplexen Themen mit einer Frist von gerade einmal zwei Tagen einzuleiten, nachdem das Gesetzesvorhaben innerhalb der Koalition über Monate debattiert wurde, führt Beteiligungsverfahren ad absurdum.“ Ein Praxischeck sei in dieser Frist nicht möglich, ebenso wenig eine detaillierte Äußerung zum Entwurf. „Das ist keine gute Gesetzgebung“, so der VKU.
 

Montag, 28.10.2024, 16:53 Uhr
Fritz Wilhelm

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