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Energie & Management > Fernwärme - Gericht kippt Eon-Preisklauseln in drei Gebieten
Quelle: Fotolia / vege
Fernwärme

Gericht kippt Eon-Preisklauseln in drei Gebieten

Das Oberlandesgericht Hamm hat Preiserhöhungen von Eon Energy Solutions in drei Fernwärmegebieten auf Grundlage der verwendeten Klauseln für unzulässig erklärt.
Niederlage für den Energieriesen im Streit um Fernwärmepreise: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat Preisanpassungsklauseln der Eon Energy Solutions GmbH für drei Fernwärmeversorgungsgebiete gekippt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).

Eine generelle Unwirksamkeit von Klauseln mit einem Gaspreisindex-Anteil von mindestens 60 Prozent, wie sie die Verbraucherschützer erreichen wollen, hat das OLG abgelehnt. Der VZBV hat daher Revision beim Bundesgerichtshof angekündigt.

Betroffen sind nach dem Urteil, das der 2. Zivilsenat am 12. Oktober verkündet hat, die Versorgungsgebiete Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes. Eon Energy Solutions verwendete für die Berechnung des verbrauchsabhängigen Fernwärmearbeitspreises eine Preisgleitformel mit zwei gasbezogenen Kostenindizes und einem Marktelement. Die Gewichtung unterschied sich je nach Versorgungsgebiet.

In Hamburg-Lohbrügge-Nord entfielen 50 Prozent auf den Index G, 20 Prozent auf den Index GI und 30 Prozent auf das Marktelement Z. In Erkrath-Hochdahl betrugen die Anteile 40, 20 und 40 Prozent. In Schwalbach-Limes waren die Indizes mit 40, 35 und 25 Prozent gewichtet.

Gericht moniert zwei Mängel

Für alle drei Gebiete stellte das Gericht zwei Mängel fest. Zum einen hätten die Klauseln den vom Bundesgerichtshof geforderten Gleichlauf der Kostenkomponenten nicht gewährleistet, heißt es in einer Mitteilung des OLG. Während Eon den Arbeitspreis gegenüber den Kunden prozentual erhöhte, sei der eigene Einkaufspreis lediglich um einen festen Betrag gestiegen. Dadurch habe der Kundenpreis stärker zunehmen können als die tatsächlichen Kosten des Unternehmens.

Zum anderen hätten die Klauseln die Anforderungen des § 24 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) an eine angemessene Gewichtung von Kosten- und Marktelement nicht erfüllt. Nach Auffassung des Gerichts sei grundsätzlich eine gleichrangige Berücksichtigung der Kostenelemente G und GI einerseits und des Marktelements Z andererseits erforderlich. Eon habe keinen plausiblen Grund für die abweichende Gewichtung in den drei Versorgungsgebieten dargelegt.

Für Hamburg-Lohbrügge-Nord stellte das Gericht darüber hinaus einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot fest. Eon habe gegenüber dem Lieferanten eine an den Gaspreis gekoppelte Abrechnung akzeptiert und diese an die Endkunden weitergegeben, obwohl die Fernwärme überwiegend mit Hackschnitzeln erzeugt worden sei.

Keine allgemeine Feststellung

Den Antrag auf eine allgemeine Feststellung der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln mit einem Anteil der Gaspreisindizes von mindestens 60 Prozent wies das Gericht ab, „da die mit diesem Antrag aufgeworfene Frage nicht auf ein zulässiges Feststellungsziel gerichtet ist“, heißt es. Es fehle an der Verallgemeinerbarkeit der begehrten Feststellung. „Feststellungen zur Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln können vielmehr nur mit der notwendigen Breitenwirkung getroffen werden, als sie sich auf ein bestimmtes Versorgungsgebiet beziehen“, schreibt das OLG.

Die Klage des VZBV zielt auf rund zwei Dutzend Fernwärmeversorgungsgebiete von Eon in Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen.

Ob Eon Energy Solutions gegen das Urteil des OLG Hamm Rechtsmittel einlegt, ist noch offen. Das Unternehmen will die schriftliche Urteilsbegründung prüfen, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden, berichtet die Deutsche Presse-Agentur. (mf)

Montag, 12.10.2026, 16:52 Uhr
Manfred Fischer
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Gericht kippt Eon-Preisklauseln in drei Gebieten
Das Oberlandesgericht Hamm hat Preiserhöhungen von Eon Energy Solutions in drei Fernwärmegebieten auf Grundlage der verwendeten Klauseln für unzulässig erklärt.
Niederlage für den Energieriesen im Streit um Fernwärmepreise: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat Preisanpassungsklauseln der Eon Energy Solutions GmbH für drei Fernwärmeversorgungsgebiete gekippt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).

Eine generelle Unwirksamkeit von Klauseln mit einem Gaspreisindex-Anteil von mindestens 60 Prozent, wie sie die Verbraucherschützer erreichen wollen, hat das OLG abgelehnt. Der VZBV hat daher Revision beim Bundesgerichtshof angekündigt.

Betroffen sind nach dem Urteil, das der 2. Zivilsenat am 12. Oktober verkündet hat, die Versorgungsgebiete Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes. Eon Energy Solutions verwendete für die Berechnung des verbrauchsabhängigen Fernwärmearbeitspreises eine Preisgleitformel mit zwei gasbezogenen Kostenindizes und einem Marktelement. Die Gewichtung unterschied sich je nach Versorgungsgebiet.

In Hamburg-Lohbrügge-Nord entfielen 50 Prozent auf den Index G, 20 Prozent auf den Index GI und 30 Prozent auf das Marktelement Z. In Erkrath-Hochdahl betrugen die Anteile 40, 20 und 40 Prozent. In Schwalbach-Limes waren die Indizes mit 40, 35 und 25 Prozent gewichtet.

Gericht moniert zwei Mängel

Für alle drei Gebiete stellte das Gericht zwei Mängel fest. Zum einen hätten die Klauseln den vom Bundesgerichtshof geforderten Gleichlauf der Kostenkomponenten nicht gewährleistet, heißt es in einer Mitteilung des OLG. Während Eon den Arbeitspreis gegenüber den Kunden prozentual erhöhte, sei der eigene Einkaufspreis lediglich um einen festen Betrag gestiegen. Dadurch habe der Kundenpreis stärker zunehmen können als die tatsächlichen Kosten des Unternehmens.

Zum anderen hätten die Klauseln die Anforderungen des § 24 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) an eine angemessene Gewichtung von Kosten- und Marktelement nicht erfüllt. Nach Auffassung des Gerichts sei grundsätzlich eine gleichrangige Berücksichtigung der Kostenelemente G und GI einerseits und des Marktelements Z andererseits erforderlich. Eon habe keinen plausiblen Grund für die abweichende Gewichtung in den drei Versorgungsgebieten dargelegt.

Für Hamburg-Lohbrügge-Nord stellte das Gericht darüber hinaus einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot fest. Eon habe gegenüber dem Lieferanten eine an den Gaspreis gekoppelte Abrechnung akzeptiert und diese an die Endkunden weitergegeben, obwohl die Fernwärme überwiegend mit Hackschnitzeln erzeugt worden sei.

Keine allgemeine Feststellung

Den Antrag auf eine allgemeine Feststellung der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln mit einem Anteil der Gaspreisindizes von mindestens 60 Prozent wies das Gericht ab, „da die mit diesem Antrag aufgeworfene Frage nicht auf ein zulässiges Feststellungsziel gerichtet ist“, heißt es. Es fehle an der Verallgemeinerbarkeit der begehrten Feststellung. „Feststellungen zur Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln können vielmehr nur mit der notwendigen Breitenwirkung getroffen werden, als sie sich auf ein bestimmtes Versorgungsgebiet beziehen“, schreibt das OLG.

Die Klage des VZBV zielt auf rund zwei Dutzend Fernwärmeversorgungsgebiete von Eon in Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen.

Ob Eon Energy Solutions gegen das Urteil des OLG Hamm Rechtsmittel einlegt, ist noch offen. Das Unternehmen will die schriftliche Urteilsbegründung prüfen, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden, berichtet die Deutsche Presse-Agentur. (mf)

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Manfred Fischer

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